Planung Umbau Betriebshof „Bergheimer Straße“ - Heidelberg
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planung Umbau Betriebshof „Bergheimer Straße“ - Heidelberg
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH vergibt Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7. für den Umbau des Betriebshofs „Bergheimer Straße“ in Heidelberg an einen Generalplaner. Auf der heutigen Betriebshoffläche in der Bergheimer Straße soll der neuer Straßenbahn- und Busbetriebshof, unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung der Betriebsfunktionen während der Bauphase, für die rnv geplant werden.
Auf der heutigen Betriebshoffläche in der Bergheimer Straße soll der neuer Straßenbahn- und Busbetriebshof, unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung der Betriebsfunktionen während der Bauphase, für die rnv geplant werden.
Das betreffende Betriebshofgelände stellt eine etwa 24.000 Quadratmeter großes Areal dar, dass sich zwischen der Bergheimer Straße, Emil-Maier-Straße, Karl-Metz-Straße und Alten Eppelheimer Straße aufspannt. Der Betriebshof verfügt heute über Straßenbahn- und Buswerkstätten, (teilw.) Abstellhallen für Straßenbahnen, Freiabstellung der Busse, Werkstätten für Infrastruktur (Gleisbau, Oberleitung, Signalanlagen), einer Kantine sowie Räumlichkeiten für Lager und Betriebsbedienstete (Verwaltung, Fahrer etc.). Das Projekt zeichnet sich insbesondere durch eine besonders enge Verzahnung verschiedener Planungsleistungen für die unterschiedlichen baulichen Anlagen bzw. Gewerken aus. Diese beruht auf den notwendigen Verkehrsanlagen und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen als verbindendes Element der Gesamtplanung. Das Zusammenspiel von gewöhnlichen baulichen Anlagen mit besonderer Bus- und Bahntechnik erfordert einen erhöhten übergeordneten Koordinierungsaufwand.
Gegenstand der zu vergebenden Leistungen sind die Planungsleistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, Freianlagen und Verkehrsanlagen sowie der Fachplanungen Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung der Leistungsphasen 1 bis 7. An das Bauwerk sollen bestimmte ökologische sowie ökonomische Anforderungen bei der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden. Detaillierte Informationen zur ausgeschriebenen Leistung finden sich in den Ausschreibungsbedingungen und der Leistungsbeschreibung. Das Projekt erhält voraussichtlich eine Förderung auf Grundlage des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Baden-Württemberg.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter muss je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staates durch eine entsprechende Eigenerklärung nachweisen. Die Eigenerklärung ist ausreichend. Gesonderte Nachweise sind nicht einzureichen. Sofern der Bieter nach den Rechtsvorschriften seines Niederlassungsmitgliedsstaats nicht zur Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verpflichtet ist, hat er dies ebenfalls zu erklären.
Ferner muss der Bieter wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sein. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen. Eine entsprechende Eigenerklärung hat der Bieter auf dem Vordruck Eignungsanforderungen zu machen.
Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter Angaben zu den Unternehmensumsätzen insgesamt sowie zu den Umsätzen zu den aus mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbaren Tätigkeiten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2018 – 2020 bzw. wenn vorhanden 2021) zu machen.
Schließlich muss der Bieter zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Auftrag spätestens unverzüglich nach Zuschlagserteilung über eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, die über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht erhalten bleiben muss. Die Deckungssumme dieser Versicherung muss je Schadensfall mindestens betragen:
für Personenschäden: 3 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden: 5 Mio. Euro Die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr muss mindestens das Zweifache der Deckungssumme betragen. Die Versicherung muss eine unbegrenzte Nachhaftungsfrist aufweisen. Diese gilt auch für den Todesfall des Versicherungsnehmers sowie die Liquidation/Insolvenz des Auftragnehmers.
Zum Nachweis, dass die oben beschriebene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung rechtzeitig vorhanden sein wird, gibt der Bieter eine entsprechende Eigenerklärung ab. Dabei ist zu unterscheiden:
(a) Sofern der Bieter über die oben beschriebene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens den genannten Deckungssummen je Schadensart bereits verfügt, ist dies in dem Vordruck Eignungsanforderungen anzukreuzen. Der Bieter hat sich zu vergewissern, dass seine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung tatsächlich die hier geforderten Mindestdeckungssummen vollständig abdeckt. Nur, wenn er dies positiv festgestellt hat, hat er dies in dem Vordruck Eignungsanforderung anzukreuzen. Die Eigenerklärung auf dem Vordruck Eignungsanforderungen ist ausreichend. Eine Versicherungsbestätigung oder vergleichbare Nachweise sind mit dem Angebot nicht einzureichen. Entsprechende Nachweise sind erst nach Zuschlagserteilung unaufgefordert dem Auftraggeber vorzulegen.
(b) Sofern der Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots über die beschriebene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung noch nicht verfügt oder aber sofern die bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung nicht die genannten Deckungssummen aufweist, hat der Bieter zu prüfen, ob ihm im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung gewährt werden wird. Sofern das bejaht werden kann, hat er in dem Vordruck Eignungsanforderungen sodann anzukreuzen, dass er in der Lage ist, spätestens im Auftragsfall eine entsprechende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für den Zeitraum von Auftragsbeginn bis zum Vertragsende mit der geforderten Mindestdeckungssumme abzuschließen und entsprechende Nachweise unaufgefordert dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung vorlegen wird. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
Bei den genannten Anforderungen handelt es sich um Mindeststandards.
Der Bieter muss auch technisch und beruflich leistungsfähig sein. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Fachkunde sowie die Erfahrungen verfügt, die für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen in angemessener Qualität erforderlich sind.
Zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit haben die Bewerber zunächst nachzuweisen, dass der verbindlich zu benennende Projektleiter über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt. Verlangt wird, dass der Projektleiter die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um im Baden-Württemberg als Architekt oder Ingenieur tätig zu sein. Der Projektleiter oder mindestens ein anderes Mitglied des Projektteams muss bauvorlageberechtigt sein. Der Nachweis erfolgt durch eine entsprechende Eigenerklärung im Vordruck Eignungsanforderungen.
Weiterhin hat der Bieter im Vordruck Eignungsanforderungen Angaben zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl (FTE) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, sowie davon Führungskräften und technischen Fachkräften zu machen.
Zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit verlangt der Auftraggeber zudem die Angabe von mindestens 3 Unternehmensreferenzen, aus denen sich ergibt, dass der Bieter in der Vergangenheit bereits nach Art, Komplexität und Umfang vergleichbare Aufträge erfolgreich durchgeführt hat.
Nach ihrer Art vergleichbar sind Referenzprojekten, die die Koordination und Steuerung in Generalplanerfunktion unterschiedlicher Gewerke für den öffentlichen Personen-Nahverkehr (Schiene nach BOStrab / Busbetrieb) umfassen. Eine vergleichbare Komplexität bezieht sich auf die inhaltlichen Anforderungen an eine integrierte Betriebshofplanung auf der Gesamtfläche zwischen den Gebäuden, der Verkehrsarten Schiene, Bus und dem motorisierten Individualverkehr und der bestehenden Bebauung. Der vergleichbare Umfang bezieht sich auf eine entsprechende Größenordnung des Projektes, der insbesondere in einem vergleichbaren Auftragswert und/oder Wert der Baukosten ausdrücken kann.
Gewertet werden Referenzen, bei denen die Leistungen in den letzten 5 Jahren erbracht wurden und bei denen der Bieter in der Funktion als Generalplaner tätig war. Als Generalplaner gilt, wer im jeweiligen Projekt mindestens Planungsleistungen für die Objektplanung Gebäude gemäß HOAI und Planungsleistungen für fünf Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung im Sinne der HOAI in Generalplanerfunktion erbracht hat.
Die Referenzen müssen zusätzlich in der Summe folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Planungsleistungen im Bereich der Gebäude- und Innenraumplanung einer Betriebshofanlage für den öffentlichen Personen-Nahverkehr (Schiene nach BOStrab / Busbetrieb), welche die Verwaltungsgebäude, die Abstellanlagen und Werkstätten für die Straßenbahnen und Busse beinhaltet.
2. Planungsleistungen für sämtliche Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung (KG 410 bis KG 480) gemäß der HOAI (Bspw. Heizungsanlage, Raumlufttechnische Anlagen, Sanitäre Anlagen, Elektroanlagen, Regenwasserrückgewinnung, Erneuerbare Energien etc.) für einen Betriebshof des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (Schiene nach BOStrab / Busbetrieb) oder einer vergleichbaren Referenz in finanzieller und inhaltlicher Sicht.
3. Planungsleistungen im Bereich sämtlicher Aufgaben Tragwerksplanung, konstruktiven Brandschutz sowie thermische Bauphysik gemäß HOAI für einen Betriebshof des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (Schiene nach BOStrab / Busbetrieb) bzw. vergleichbaren Referenzen in finanzieller und inhaltlicher Sicht.
4 Planungsleistungen im Bereich der Verkehrsanlage einer Betriebshofanlage für den öffentlichen Personen-Nahverkehr (Schiene nach BOStrab / Busbetrieb), welche die Verkehrsanlage für die Abstellanlagen und Werkstätten der Straßenbahnen und Busse sowie des Individualverkehrs beinhaltet.
5. Planungsleistungen im Bereich der Dachbegrünung (extensive Begrünung), der Fassadengestaltung (Nachhaltiger Ansatz), einer Lärmschutzwand (Nachhaltiger Ansatz) und Freiraumplanung.
Die Erfüllung der oben genannten Mindestanforderungen kann durch mehrere Referenzen in Summe nachgewiesen werden, sofern diese jeweils für sich genommen entsprechend der obenstehenden Kriterien nach Art, Komplexität und Umfang mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind. Die Mindestanforderungen gemäß Ziff. 5 können auch durch andere, ansonsten nicht vergleichbare, Referenzen (bspw. nicht unbedingt in einem Betriebshof) nachgewiesen werden.
Bei den genannten Anforderungen handelt es sich um Mindeststandards.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB, § 21 AentG, § 19 MiLoG oder § 21 SchwarzArbG gibt der Bieter entsprechende Eigenerklärungen mit Angebotsabgabe ab..
Im Falle einer Bietergemeinschaft oder einer Eignungsleihe gilt dies für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für jedes Unternehmen, das zur Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, gesondert.
Soweit Ausschlussgründe in der Person des Bieters vorliegen sollten, sind diese dem Auftraggeber mit dem Angebot mitzuteilen. Eventuell ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB sind dem Auftraggeber nachzuweisen.
Architekten/Ingenieure mindestens bzgl. Projektleiter (s. unter Ziff. III.1.3))
Gemäß § 5 Abs. 1 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) haben die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 LTMG), soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß § 4 Absatz 1 (Mindestentgelterklärung) LTMG abzugeben haben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Erklärung des Bieters/jedes Mitglieds einer Bietergemeinschaft/im Falle der Eignungsleihe des anderen Unternehmens zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB, § 21 AEntG, § 19MiLoG, § 98c AufenthG und § 21 SchwarzArbG und zu wettbewerbskonformen Verhalten.
b) Im Falle des Angebots durch eine Bietergemeinschaft muss jedes Bietergemeinschaftsmitglied eine unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung mit dem Angebot einreichen. Eine Veränderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig. Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, werden nicht zugelassen.
c) Sofern der Bieter zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss er den Namen dieses anderen Unternehmens benennen und angeben, wofür er die Kapazitäten des anderen Unternehmens in Anspruch nehmen will. Das andere Unternehmen, auf dessen Eignung sich der Bieter bezieht, muss seine Eignung in dem Umfang nachweisen, in dem eine Eignungsleihe stattfindet. Das bedeutet, dass im Fall der Eignungsleihe in Bezug auf die Technische und berufliche Leistungsfähigkeit auch Referenzen des anderen Unternehmens anzugeben sind. Außerdem muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.