Kauf von zwei brennstoffzellenbetriebenen Abfallsammelfahrzeugen Referenznummer der Bekanntmachung: 33 ZV 223/21 V
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ratingen
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Postleitzahl: 40837
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.Ratingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kauf von zwei brennstoffzellenbetriebenen Abfallsammelfahrzeugen
Die Abfallsammelfahrzeuge müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung fabrikneu und mängelfrei sein und dem aktuellen technischen Entwicklungsstand entsprechen. Fahrzeuge, die von einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor zum brennstoffzellenbetriebenen Fahrzeug umgebaut wurden sowie gemäß der Richtlinie zur Förderung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen Prototypen mit weniger als vier Exemplaren, werden nicht akzeptiert.
Stadt Ratingen, Der Bürgermeister, Amt Kommunale Dienste Sandstraße 25 40878 Ratingen
Die Auslieferung der Fahrzeuge inklusive Übergabe aller Fahrzeugdokumente und die Vorlage der Rechnungsunterlagen muss zwingend nach vorheriger Terminabsprache bis zum 15.03.2023 um 14.00 Uhr an dem Standort Sandstraße 25, 40878 Ratingen erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Lieferung ausgeschlossen. Die Erfüllung des Vertrages steht und fällt mit der Einhaltung dieses Termins. Es handelt sich insoweit um ein absolutes Fixgeschäft. Die Einhaltung dieses Termins ist für die Stadt Ratingen essentiell, da nur bei Einhaltung des Termins eine Förderung durch das Land NRW erfolgt.
Die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt in der Weise, dass eine Abschlagszahlung in Höhe von 40 % der Auftragssumme nach Fertigstellung der Fahrgestelle innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und die verbleibende Auftragssumme innerhalb von 14 Tagen nach mängelfreier Abnahme/Übergabe der Fahrzeuge sowie Übergabe aller Fahrzeug- und Rechnungsunterlagen spätestens bis zum v.g. Fixtermin erfolgt.
Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages zum o.g. Fixtermin ist der Auftragnehmer zur unverzüglichen Rückerstattung der vom Auftraggeber entrichteten Abschlagszahlung verpflichtet. Zur Sicherung dieser Verpflichtung leistet der Auftragnehmer Sicherheit in Höhe der angeforderten Abschlagszahlung aus der Auftragssumme durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer inländischen oder europäischen Großbank oder öffentlichen Sparkasse oder Bürgschaftsversicherung. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Vorausklage sowie der Aufrechnung (§770, 771 BGB) enthalten. Die Bürgschaft ist der Stadt vor Leistung der Abschlagszahlung im Original vorzulegen. Die Bürgschaft wird durch die Stadt nach fristgerechter Erfüllung des Vertrages umgehend an den Auftragnehmer zurückgegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Die verkürzte Angebotsfrist begründet sich aufgrund der zeitlichen Befristung des Förderprogramms des Landes NRW für die Beschaffung von brennstoffzellenangetriebenen Fahrzeugen, da dieses Förderprogramm hinsichtlich der vollständigen Abwicklung/Abrechnung der Fördermaßnahmen bis zum 31.03.2023 zeitlich befristet ist und nicht verlängert werden kann. Vor diesem Hintergrund und der Fristen im Vergabeverfahren verbunden mit der Dauer der Produktions- und Lieferzeit solcher Sonderfahrzeuge, sind die Fristen in diesem Verfahren so kurz wie möglich zu halten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kauf von zwei brennstoffzellenbetriebenen Abfallsammelfahrzeugen
Ort: Osterholz-Scharmbeck
NUTS-Code: DE936 Osterholz
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- Die Stadt Ratingen übernimmt keine Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Bekanntmachungen, die in Ausschreibungsblättern oder auf Ausschreibungsplattformen im Internet veröffentlicht wurden, deren Betreiber dazu nicht von der ausschreibenden Stelle legitimiert wurden. Legitimiert wurden nur das Amtsblatt der EU, www.bund.de und die Firma Bi-Medien.
- Anfragen und andere zusätzliche Informationen von Bewerber*innen sind nur bis 06.01.2022, 09:00 Uhr zulässig und werden nur bearbeitet, wenn Sie in der Kommunikation des Vergabevorgangs (Projekts) auf dem Vergabemarktplatz Rheinland (Internetadresse: siehe oben) eingestellt wurden.
- Das Angebot muss spätestens am 13.01.2022 um 10.30 Uhr zu diesem Vorgang auf dieser E-Vergabeplattform hochgeladen sein.
- Schriftliche Angebote sind n i c h t zugelassen.
- Die Sprache ist Deutsch (gilt für Angebote und kompletten schriftlichen und mündlichen Verkehr).
Bekanntmachungs-ID: CXPTYY5DHTC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV.
Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ansonsten gilt gemäß § 160 Absatz 3 GWB, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.