Sanierung der Außenanlagen - Modernisierung Grandhotel Petersberg Referenznummer der Bekanntmachung: V012
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bundesimmobilien.de
Adresse des Beschafferprofils: www.du-diederichs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung der Außenanlagen - Modernisierung Grandhotel Petersberg
Grandhotel Petersberg ; 53639 ; Königswinter
Betonsteinpflaster ausbauen, Asphaltarbeiten, wassergebundene Decke
überarbeiten, Naturstein-Kleinpflaster verlegen, Großformatplatten richten, Naturstein Großpflaster
Einfassungen versetzen, Beton-Rechteckpflaster verlegen, Blockstufen versetzen,
Rasen anlegen und pflegen, Rasenwaben einbauen, Markierungsarbeiten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Sanierung der Außenanlagen - Modernisierung Grandhotel Petersberg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuhäusel
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Postleitzahl: 56335
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Grandhotel Petersberg ; 53639 ; Königswinter
Sanierung der Pflanzflächen im Bereich der Rotunde, SPA und entlang der Fassade im Bereich Haupt- und Präsidenteneingang, die im Rahmen der Baumaßnahme stark geschädigt wurden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuhäusel
NUTS-Code: DEB1B Westerwaldkreis
Postleitzahl: 56335
Land: Deutschland
Sanierung der Pflanzflächen im Bereich der Rotunde, SPA und entlang der Fassade im Bereich Haupt- und Präsidenteneingang, die im Rahmen der Baumaßnahme stark geschädigt wurden.
Nach § 22 EU VOB/A ist eine Auftragsänderung während der Vertragslauf-zeit zulässig, wenn entsprechend § 22 EU Abs. 2 Nr. 3 die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.