Berufsspezifische Ausstattung (TP6) - Möbel nach Aufmaß für die Aufbewahrung von Körperanalysegeräten am Max-Born-Berufskolleg in Recklinghausen Referenznummer der Bekanntmachung: (ZV)19-21-40-020/22
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45657
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-re.de
Abschnitt II: Gegenstand
Berufsspezifische Ausstattung (TP6) - Möbel nach Aufmaß für die Aufbewahrung von Körperanalysegeräten am Max-Born-Berufskolleg in Recklinghausen
Der Kreis Recklinghausen schreibt die Beschaffung von Möbeln für die Aufbewahrung von Körperanalysegeräten am Max-Born-Berufskolleg in Recklinghausen aus.
Folgende Möbel sollen beschafft werden:
- 2 Sideboards nach Aufmaß
- 4 Tische nach Aufmaß
- 4 Aufsatzschränke nach Aufmaß
- 2 Aufsatzschränke mit Klappe nach Aufmaß
Weitere Einzelheiten sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Max-Born-Berufskolleg Campus Vest 3 45665 Recklinghausen
Der Kreis Recklinghausen schreibt die Beschaffung von Möbeln für die Aufbewahrung von Körperanalysegeräten am Max-Born-Berufskolleg in Recklinghausen aus.
Folgende Möbel sollen beschafft werden:
- 2 Sideboards nach Aufmaß
- 4 Tische nach Aufmaß
- 4 Aufsatzschränke nach Aufmaß
- 2 Aufsatzschränke mit Klappe nach Aufmaß
Weitere Einzelheiten sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
EFRE- 06 00 20 8
Die Lieferung inkl. Abrechnung muss bis September 2022 vollzogen worden sein.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt. Der Bieter gibt die Erklärung durch Einreichung des Formulars "Eigenerklärung Ausschlussgründe, Formblatt 521" ab, das den Vergabeunterlagen beigefügt ist. Bei Bietergemeinschaften ist das Formular für jedes Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dazu ist auf Seite 1 der eingereichten Formulare der Name des Bietergemeinschaftsmitglieds aufzubringen, für das die Erklärung abgegeben wird.
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung.
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in folgender Höhe: [Betrag gelöscht]EUR
Liste der wesentlichen in den letzten 2 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Wertes, des Zeitraums der Leistungserbringung und des Auftraggebers
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
Vertragsbedingungen gemäß TVgG NRW.
Abschnitt IV: Verfahren
Kreishaus Recklinghausen
Zimmer 2.2.27
nur Vertreter des Auftraggebers
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD3D5WQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-muenster.nrw.de
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.
Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge ist gemäß § 160 Absatz 3 dann nicht mehr rechtzeitig wenn:
- der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber dem Vergabestelle erhoben hat,
- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind.
Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.