Projekt IPKS - Verlängerung des Supportvertrages Referenznummer der Bekanntmachung: Verg.-Nr. 2021/BAG-Z4-VgSt/032
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50672
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bag.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt IPKS - Verlängerung des Supportvertrages
Verlängerung des derzeit bestehenden Supportes
Die Leistungserbringung erfolgt an folgenden Orten:
- LBW GmbH (Obwaldener Zeile 19, 12205 Berlin)
- BAG Zentrale + Außenstellen (Werderstraße 34, 50672 Köln)
Gegenstand der Leistung ist die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Einsatzes der Softwareanwendungen „IPKScore“, „IPKSstudio“ und „CoRa“. Die unter „1. Allgemeine Beschreibung der Leistung“ aufgeführten Leistungen sollen die Sicherstellung des laufenden Planungsbetriebes und die im Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen abdecken.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Das BAG verfügt lediglich über einfache Nutzungsrechte, die eine eigenständige Bearbeitung durch das BAG oder einen zu beauftragenden Dritten nicht ermöglichen. Dies wird sowohl mit umfassenden Projekterfahrungen als auch durch bestehenden Urheberrechtsschutz an den eigenen Dienstleistungsergebnissen begründet. Das ZIB als Forschungsinstitituion sowie die Fa. LBW GmbH, welche die kommerzielle Weiterentwicklung sowie Wartungs- und Pflegeleistungen an der "IPKScore" anbietet, besitzen die Urheberrechte am Quellcode der "IPKScore". Die "IPKScore" beinhaltet die Optimierungskerne "Kontroll-OPT" und "Konau-OPT". Gemäß den Vertragsbestimmungen der bisherigen Entwicklungsaufträgen wurde in den jeweiligen AGB´s ausdrücklich geregelt, dass sowohl die Individualsoftware „Konau-OPT“ als auch „Kontroll-OPT“ nur im Objektcode und nicht im Quellcode übergeben wird. (Objektcode =Zwischenergebnis eines bersetzungsvorganges für die Ausführung des Quellcodes eines Programms / Quellcode = Code eines Programmes in einer Fassung der Programmiersprache). Die Vergabe der erforderlichen umfassenden Leistungen für die Optimierungssoftware "Kontroll-OPT und Konau-OPT" sowie des Auswertungstools "IPKSstudio" an einen Dritten ist aus diesen Gründen ausgeschlossen Das rechtliche Durch die Verflechtung des ZIB mit der LBW allein diese als Auftragnehmer in Betracht kommt. Für die im Mautkontrolldienst verwendete Dienstplanungs- bzw. Optimierungssoftware "IVU.plan" und "IPKScore" sind dem Bundesamt bereits Lizenz- und Entwicklungskosten in Höhe von ca. 4 Mio. Euro entstanden. Eine Neubeschaffung der benötigten Software (Dienstplanungs- und Optimierungssoftware) würde neben den zusätzlich anfallenden Beschaffungskosten auch Schulungsmaßnahmen für die Einsatzplanung in nicht unerheblichem Maße erforderlich machen. Des Weiteren wären neue Konzepte hinsichtlich der Anwendung sowie der IT-Sicherheit und des Datenschutzes zu erstellen. Dies würde zu erhöhten organisatorischen Aufwänden und Zeitverlust führen.
Unter diesen Gesichtspunkten erscheint eine Neubeschaffung der Dienstplanungssoftware und des Optimierungstools als nicht vernünftig und im Sinne aller in Betracht kommenden Alternativen und Ersatzlösungen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt IPKS - Verlängerung des Supportvertrages
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften inseinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zuwollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durchden Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.