Projekt 487: Machbarkeitsstudie: Quantencomputer-resistente Authentisierung für VS-IT-Systeme (PQAuth4VS-IT) Referenznummer der Bekanntmachung: P 487
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 487: Machbarkeitsstudie: Quantencomputer-resistente Authentisierung für VS-IT-Systeme (PQAuth4VS-IT)
In der Studie soll herausgearbeitet werden, welche QC-resistenten Authentisierungsverfahren für einen Einsatz in IT-Systemen geeignet sind, mit denen amtlich geheim zu haltende Verschlusssachen verarbeitet werden (sog. VS-IT-Systeme). Neben den theoretischen Eigenschaften der zu betrachtenden Kryptoalgorithmen und -protokolle spielen auch praktische Aspekte wie Performanz, hybride Lösungen, Kryptoagilität sowie die Ertüchtigung bereits verfügbarer VS-IT-Syteme eine wichtige Rolle. Auch soll untersucht werden, ob und wie mögliche Implementierungsfehler oder Angriffsflächen für Seitenkanalangriffe, die sich durch die Integration von QC-resistenten Authentisierungsverfahren in VS-IT-Systeme ergeben, identifiziert und ausgeschlossen werden können. Optional sollen die Ergebnisse der einleitenden Recherche bekannter QC-resistenter Authentisierungsverfahren veröffentlicht werden.
Details sind der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage) zu entnehmen.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
Arbeitspaket 3 (OPTIONAL): Veröffentlichung QC-resistente Authentisierung ist eine optionale Leistung. Diese muss vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung.
Abnahmekriterium: Die Publikation erfüllt wissenschaftliche Standards, ist verständlich, vollständig in Hinblick auf AP2, vernünftig strukturiert und ein Mehrwert ist plausibel dargelegt worden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 487: Machbarkeitsstudie: Quantencomputer-resistente Authentisierung für VS-IT-Systeme (PQAuth4VS-IT)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45307
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das
Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige
Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer
Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156
Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf
Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs.
3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI
gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135
Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.