2021-0424 Erneuerung Mariensperrtor - Prüfingenieurleistung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-0424
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-0424 Erneuerung Mariensperrtor - Prüfingenieurleistung
Erbringung von Prüfingenieurleistungen als "staatlich anerkannte Sachverständige" für
die Prüfung der Standsicherheit und statisch-konstruktiven Brandschutzes bei folgender Maßnahme:
Erneuerung Mariensperrtor Statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken des Wasserbaus
(hier: Hochwasserschutzanlage Mariensperrtor)
Die Leistungen werden im Namen und für Rechnung der
Stadt Duisburg
Dezernat für Stadtentwicklung und
Umwelt
Friedrich-Wilhelm-Straße 96
47051 Duisburg
beschafft.
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Schifferstr. 190 47059 Duisburg
Die Leistungen umfassen:
- Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit für die Ausführungsplanung,
- Prüfung der zugehörigen Ausführungszeichnungen und Konstruktionszeichnungen ,
- Prüfung von rechnerischen Nachweisen der Standsicherheit der Nachrechnung gemäß
BWA-Merkblatt TbW, 2016,
- Prüfung der Nachweise des statisch-konstruktiven Brandschutzes,
- Prüfung der Werkstattzeichnungen des Stahl-/Metallbaus sowie Ausführungszeichnungen
mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad,
-Prüfung alle statischen Berechnungen und Ausführungszeichnungen (inkl. Werkstattzeich-
nungen) für alle Montage-, Transport-, Bau- und Rückbauzustände,
- Einbindung des Prüfingenieurs in die Phase der Erstellung der Entwurfsplanung/-unterlagen,
- Mitwirken bei der Prüfung des technischen Wertes der Nebenangebote der eingegangenen
Angebote der Ausschreibung in der LPH 7 HOAI,
- Stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheini-
gungen gemäß § 68 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 BauO NRW und
- Einbindung des Prüfingenieurs in die Phase der Baudurchführung.
Detaillierte Angaben zum Leistungsumfang und zum Gegenstand des Projekts enthält das Formblatt
2002 "Leistungsverzeichnis/-beschreibung" (Anlage 1).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe IDN Ingenieurbüro Domke Nachf.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47259
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.idn-du.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRTYD4R
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der
Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Gemäß §135 Abs. 2 GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.