IT Technologie- und Marktforschung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42285
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://beschaffungen.barmer.de/projekte
Abschnitt II: Gegenstand
IT Technologie- und Marktforschung
Marktforschungsergebnisse und Analysen über Entwicklungen, Vorgehensmodelle, BestPractices und Kennzahlen in der IT)
Wuppertal
Marktforschungsergebnisse und Analysen über Entwicklungen, Vorgehensmodelle, BestPractices und Kennzahlen in der IT
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Gartner Deutschland GmbH kauft keine Expertise extern am Markt ein. Alle Analystinnen und Analysten sind auf Vollzeitbasis angestellte IT-Fachleute, die sich ausschließlich auf die Forschungsaktivitäten im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Gartner konzentrieren. Die Fa. Gartner nimmt auch keine Aufträge zur Erstellung von Studien im Auftrag von Anbietern an. Die Gartner Deutschland GmbH hat zusätzlich eine separate Ombuds-Organisation implementiert, die die Unabhängigkeit und Neutralität überwacht. Die Marktrecherche der BARMER IT ergab, dass die Gartner Deutschland GmbH damit das einzige Forschungsunternehmen seiner Art ist, das über eine Ombudsstelle verfügt und das vorskizzierte Gesamtsicherungssystem zur Sicherstellung von Neutralität installiert hat.
Die Erfordernis der Unabhängigkeit der herangezogenen Expertinnen und Experten zieht sich wie ein roter Faden durch das Sozialrecht, exemplarisch ist hier § 139b Abs. 3 Satz 2 SGB V zu nennen. Es handelt sich hier nicht um ein reines Eignungskriterium, schon weil Unabhängigkeit nicht durch Eignungsleihe verschafft werden kann. Unsere Rechtsordnung sieht an vielen Stellen, nicht zuletzt bei der Problematik von möglicher Befangenheit von Richterinnen und Richtern, Gutachterinnen und Gutachtern den Grundsatz vor, von familiären oder anderen Beziehungen zwingend auf Befangenheit zu schließen. Dies geschieht ausdrücklich in der Erwägung, dass auch vollkommen unbegründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit dem notwendigen Vertrauen in den gegenständlichen Prozess empfindlich schaden. Die Unabhängigkeit der Beratung ist realiter nicht von der strukturellen und institutionellen Unabhängigkeit des Dienstleistungsunternehmens zu trennen. Ein milderes Mittel oder Ersatzlösungen zu diesem Mindestkriterium gibt es nicht.
Die Verhältnismäßigkeit ist auch insofern gewahrt, als dass die Vertragslaufzeit von drei Jahren deutlich unter der Regelvertragslaufzeit von 4 Jahren liegt, sodass anderen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet wird, durch Einführung vergleichbarer Sicherheitssysteme verhältnismäßig bald zum Zuge zu kommen. Da die Unabhängigkeit der gegenständlichen Beratungsleistung wiederum Transparenz und Wettbewerb dient, ist nach Abwägung aller betroffenen Belange von Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit dieser Leistungsbestimmungsentscheidung auszugehen.
Nach alledem ist die Beschaffung der Leistungen nach § 14 (4) Nr. 2 b) VGV zulässig, verhältnismäßig und geboten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland