LV 05: Dachabdichtungs-, Dachdeckungs- Klempner und Zimmerarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 1.3-CUS-02EU2021OV-B
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegen
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Postleitzahl: 57072
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uni-siegen.de
Abschnitt II: Gegenstand
LV 05: Dachabdichtungs-, Dachdeckungs- Klempner und Zimmerarbeiten
Die Auftraggeberin sucht ein Unternehmen für die Durchführung von Dachabdichtungs-, Dachdeckungs- und Zimmerarbeiten.
Campus Unteres Schloss Nord GmbH & Co. KG Spandauer Str. 40 57072 Siegen Umbau und Erweiterung Studierenden Service Center (SSC)
Sandstraße 16 - 18
57072 Siegen
Die Auftraggeberin sucht ein Unternehmen für die Durchführung von Dachabdichtungs-, Dachdeckungs- und Zimmerarbeiten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
- Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung
- Erklärung über die Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW
- Nachweis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
- Erklärung über die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
Detaillierte Erläuterungen siehe Vergabeunterlagen, Dokument SSC-LV05, Kap, 6.
Detaillierte Erläuterungen siehe Vergabeunterlagen, Dokument SSC-LV05, Kap, 6.
Der Bieter hat mit mindestens zwei Referenzen seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit im Bereich von Maurer-/ Betonarbeiten anhand vergleichbarer von ihm erbrachter Leistungen nachzuweisen. Akzeptiert werden nur Referenzen über selbst erbrachte Leistungen ohne Einsatz von Subunternehmen.
Eine geringfügige Beteiligung von Subunternehmen ist hierbei unschädlich.
Für jede vorgelegte Referenz muss kumulativ gelten:
- Es muss sich um ein vergleichbares Auftragsvolumen handeln;
- Es muss ein Bauvorhaben in innerstädtischer Lage zum Gegenstand haben;
- Es muss sich um einen öffentlichen Auftrag handeln;
- Die Referenzen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein;
Detaillierte Erläuterungen siehe Vergabeunterlagen, Dokument SSC-LV05, Kap, 6.
Abschnitt IV: Verfahren
Vergabemarktplatz des Landes NRW
Legitimiertes Personal des AG
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNY56D079
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48128
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.