Wartungsleistungen Monitore Referenznummer der Bekanntmachung: 69-21 (200)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44789
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bg-kliniken.de/universitaetsklinikum-bergmannsheil-bochum/
Abschnitt II: Gegenstand
Wartungsleistungen Monitore
Der Auftrag betrifft Wartungsleistungen für das beim Auftraggeber eingesetzte Monitoringsystem.
Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil gGmbH Bürkle-de-la-Camp-Platz 1 44789 Bochum
Der Auftrag betrifft Wartungsleistungen für das beim Auftraggeber eingesetzte Monitoringsystem.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftraggeber ist Betreiber von Monitoringsystemen des Auftragnehmers.
Die betroffenen Geräte fallen unter das Medizinproduktegesetz (MPG) und die MPBetreibV. Nach § 3 Abs. 1 MPBetreibV hat der Betreiber die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten wahrzunehmen, um ein sicheres und ordnungsgemäßes Anwenden der in seiner Gesundheitseinrichtung am Patienten eingesetzten Medizinprodukte zu gewährleisten. Zu diesen Pflichten zählt u.a. die Instandhaltung von Medizinprodukten (§ 7 MPBetreibV), die Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist. Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst nach § 7 Abs. 1 MPBetreibV insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen sind insbesondere Inspektionen und Wartungen, die erforderlich sind, um den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Medizinprodukte fortwährend zu gewährleisten. Die Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers durchzuführen, der diese Angaben dem Medizinprodukt beizufügen hat. Die Instandsetzung umfasst insbesondere die Reparatur zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 2 MPBetreibV gilt, dass der Betreiber hiermit nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragen darf, die selbst oder deren Beschäftigte, die diese durchführen, die Voraussetzungen nach § 5 hinsichtlich der Instandhaltung des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen. Nach § 5 MPBetreibV darf diese Tätigkeiten nur durchführen, wer 1. hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügt, 2. hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegt und 3. über die Mittel, insbesondere Räume, Geräte und sonstige Arbeitsmittel, wie geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen verfügt, die erforderlich sind, die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.
Der Leistungsgegenstand wurde entsprechend der Vorgaben des MPG und der MPBetreibV festgelegt. Er umfasst sämtliche Pflichten des Betreibers gemäß § 7 MPBetreibV.
Die Leistungen können ausschließlich vom Auftragnehmer erbracht werden. Dieser bildet keine Dritten aus und es gibt keine Firma, die autorisiert ist, die Instandhaltungsleistungen durchzuführen. Dementsprechend erfüllt nur der Auftragnehmer die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 MPBetreibV. Darüber hinaus werden Software und Softwareupdates und -upgrades nur vom Auftragnehmer direkt an den Kunden ausgeliefert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartungsleistungen Monitoringsystem
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHHRSDB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Möchte ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend machen, so hat es diese innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zu Angebotsabgabe der Auftraggeberin gegenüber gerügt werden. Teilt die Auftraggeberin dem Unternehmen mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde, so kann das Unternehmen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Die Frist zur Geltendmachung von Verstößen gegen § 134 GWB beträgt 30 Tage ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (§ 135 GWB).