Planung und Bauleitung Umbau Teilbereich der Luxemburger Straße in Hürth
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hürth
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 50354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadtwerke-huerth.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planung und Bauleitung Umbau Teilbereich der Luxemburger Straße in Hürth
Gegenstand der Ausschreibung der SWH sind die Planung und die Realisierung der Leistungsphasen 1 bis 9 und der örtlichen Bauüberwachung nach HOAI 2021 für die Infrastruktur der SWH in einem Teilbereich der Luxemburger Straße in Hürth-Hermülheim.
50354 Hürth
Im Rahmen eines Umbaus eines Teilbereiches der Luxemburger Straße in Hürth durch die Stadt Hürth - dieser Umbau ist nicht Teil des Auftrags! - ist der gesamte dortige Leitungsbestand der Stadtwerke Hürth AöR (SWH) entsprechend der Trassenplanung/Neuaufteilung der städtischen Planer zu erneuern. Betroffen sind die Leitungen der SWH, d.h. die Kanal-, Wasser- und Fernwärmeversorgungsleitungen sowie zugehörige Hausanschlüsse (ca. 200), die neu zu planen und zu bauen sind. Darüber hinaus sind Leerrohrsysteme für die Kommunikationsleitungen mit zu verlegen. Mit dem Planer der Stadtverwaltung ist eine entsprechend enge Zusammenarbeit erforderlich. Der städtische Planer koordiniert die Verteilung des zur Verfügung stehenden Raumes im Straßenkörper und erstellt einen Trassenverteilungsplan, in dem sich die einzelnen Versorgungsträger eigenverantwortlich bewegen.
Verlängerungsoption für SWH bei fehlendem Baufortschritt
Stadtwerke Hürth AöR führt einen europaweiten Wettbewerb mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb zum Verhandlungsverfahren durch. Es handelt sich um Planungs- und Bauüberwachungsleistungen sowie um einen gemischten Auftrag, der schwerpunktmäßig anrechenbare Kosten nach HOAI im Bereich der Abwasserkanalerneuerung haben wird. Er wird nach der RL 2014/24/EU und den nationalen Gesetzen durchgeführt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planung und Bauleitung Umbau Teilbereich der Luxemburger Straße in Hürth
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 50859
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lankib.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Stadtwerke Hürth AöR weist auf die besonderen Vorschriften des deutschen Vergaberechts für die Einlegung von Rechtsbehelfen, insbesondere die Präklusionstatbestände (§ 160 Abs. 3 GWB) hin.
Es sind anzuwenden:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
weiter:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.