Offene Rahmenvereinbarung über Rabatte gemäß § 130a Abs.8 SGB V mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit, sog. Zulassungsmodell für Blutzuckerteststreifen für Rheinland-Pfalz und Saarland
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44799
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbs.de
Abschnitt II: Gegenstand
Offene Rahmenvereinbarung über Rabatte gemäß § 130a Abs.8 SGB V mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit, sog. Zulassungsmodell für Blutzuckerteststreifen für Rheinland-Pfalz und Saarland
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Vereinbarungen zu Blutzuckerteststreifen mit Unternehmen oder Auftragnehmergemeinschaften von Unternehmen im Sinne von § 130a Abs. 8 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGBV) (Rabattverträge) für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland.
Blutzuckerteststreifen für das Bundesland Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Vereinbarungen zu Blutzuckerteststreifen mit Unternehmen oder Auftragnehmergemeinschaften von Unternehmen im Sinne von § 130a Abs. 8 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch(SGBV) (Rabattverträge) für das Bundesland Rheinland-Pfalz. Es handelt sich nicht um ein Offenes Verfahren, sondern um eine Veröffentlichung der Aufforderung zum Abschluss/Beitritt von/zu Rabattverträgen mit für alle Teilnehmer festgelegten und nicht verhandelbaren Konditionen. Die entsprechende Angabe unter Ziffer IV.1.1) ist nur der Systematik dieses Vordruckes geschuldet. Vertragspartner können unbegrenzt viele Unternehmer oder Auftragnehmergemeinschaften von Unternehmern werden. Die Angabe unter Ziffer II.2.5) ist der Systematik dieses Veröffentlichungsvordruckes geschuldet. Der Vertragsabschluss oder ein Beitritt erfolgt, indem die geforderten ausgefüllten Eigenerklärungen bzw. Nachweise sowie der Vertrag entweder:
a) handschriftlich unterschrieben (Schriftform nach § 126 BGB) per Post oder
b) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) versehen per E-Mail an [gelöscht] an die KBS gesandt werden.
Frühester Vertragsbeginn ist der 1.3.2022, sofern der Vertrag und die geforderten Erklärungen bzw. Nachweise spätestens am 5.2.2022 bei der KBS eingegangen sind. Vertragsbeginn ist somit der jeweils 1. des Monats, der auf den Monat des Eingangs des Vertrages sowie der geforderten Erklärungen bzw. Nachweise bei der KBS folgt, sofern der Eingang bis zum jeweils 5. eines Monats erfolgt; ansonsten der jeweils 1.des übernächsten Monats. Die Verträge enden automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald für die vertragsgegenständlichen Blutzuckerteststreifen Vertragspartner im Wege eines formellen Vergabeverfahrens feststehen. Schlusstermin für den Eingang von Beitritten ist der 5.1.2024. In jedem Fall enden die Verträge am 29.2.2024.
Blutzuckerteststreifen für das Bundesland Saarland
Saarland
Die vorliegende Bekanntmachung dient dem Abschluss von Vereinbarungen zu Blutzuckerteststreifen mit Unternehmen oder Auftragnehmergemeinschaften von Unternehmen im Sinne von § 130a Abs. 8 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch(SGBV) (Rabattverträge) für das Bundesland Saarland. Es handelt sich nicht um ein Offenes Verfahren, sondern um eine Veröffentlichung der Aufforderung zum Abschluss/Beitritt von/zu Rabattverträgen mit für alle Teilnehmer festgelegten und nicht verhandelbaren Konditionen. Die entsprechende Angabe unter Ziffer IV.1.1) ist nur der Systematik dieses Vordruckes geschuldet. Vertragspartner können unbegrenzt viele Unternehmer oder Auftragnehmergemeinschaften von Unternehmern werden. Die Angabe unter Ziffer II.2.5) ist der Systematik dieses Veröffentlichungsvordruckes geschuldet. Der Vertragsabschluss oder ein Beitritt erfolgt, indem die geforderten ausgefüllten Eigenerklärungen bzw. Nachweise sowie der Vertrag entweder:
a) handschriftlich unterschrieben (Schriftform nach § 126 BGB) per Post oder
b) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) versehen per E-Mail an [gelöscht] an die KBS gesandt werden.
Frühester Vertragsbeginn ist der 1.3.2022, sofern der Vertrag und die geforderten Erklärungen bzw. Nachweise spätestens am 5.2.2022 bei der KBS eingegangen sind. Vertragsbeginn ist somit der jeweils 1. des Monats, der auf den Monat des Eingangs des Vertrages sowie der geforderten Erklärungen bzw. Nachweise bei der KBS folgt, sofern der Eingang bis zum jeweils 5. eines Monats erfolgt; ansonsten der jeweils 1.des übernächsten Monats. Die Verträge enden automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald für die vertragsgegenständlichen Blutzuckerteststreifen Vertragspartner im Wege eines formellen Vergabeverfahrens feststehen. Schlusstermin für den Eingang von Beitritten ist der 5.1.2024. In jedem Fall enden die Verträge am 29.2.2024.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Ein einfacher Auszug aus dem Handelsregister (für nicht deutsche EU-Mitglieder vergleichbarer Nachweis) nicht älter als 1.9.2021
b) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (ist in den Auftragsunterlagen enthalten),
c) Eigenerklärung zur Qualität (ist in den Auftragsunterlagen enthalten).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Informationen zum Erhalt der Auftragsunterlagen werden Interessenten nach Anforderung mit formloser E-Mail unter der Adresse [gelöscht] übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt. Alle geforderten Unterlagen sind für einen Beitritt zur Rahmenvereinbarung handschriftlich unterschrieben per Post an die KBS oder falls mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, an die folgende E-Mail-Adresse zu senden: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, weist die Vergabestelle bezüglich der Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von § 134, § 135 und § 160 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Etwaige Verfahrensrügen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB bzgl. der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist danach insbesondere unzulässig, soweit erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt werden oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der KBS, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.