Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) im Bereich der Schnellladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge Referenznummer der Bekanntmachung: 2041/G23
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]3779
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) im Bereich der Schnellladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge
2041/G23 – Beratungs- und Unterstützungsleistungen für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für den Aufbau der Schnellladeinfrastruktur in Deutschland
Erfüllungsort ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Berlin, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von Schnellladestandorten im öffentlichen und halböffentlichen Raum für den Mittel- und Langstreckenverkehr im Wege einer europaweiten Ausschreibung in Form eines Verhandlungsverfahrens Teilnahmewettbewerb zu ergeben. Damit sollen flächendeckend die Infrastrukturvoraussetzungen für einen Mittel- und Langstreckenverkehr mit Elektrofahrzeugen geschaffen werden, wie sie bereits der Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung formuliert hat. Gegenstand des Auftrags ist die umfassende Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Konzeption und die fristgerechte und rechtssichere Durchführung des o. g. Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Rechtsgebiete und sonstigen Vorgaben auf Abruf.
Der Auftragnehmer (AN) berät den Auftraggeber (AG) rechtlich in den Phasen der Konzeption und der Vergabe und unterbreitet dem AG entsprechende Lösungsvorschläge und Empfehlungen für die erforderliche Entscheidungsfindung zur Umsetzung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2041/G23 – Beratungs- und Unterstützungsleistungen für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für den Aufbau der Schnellladeinfrastruktur in Deutschland
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gemäß § 39 Abs. 6 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung z.B. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall zählt die Information über den Gesamtauftragswert der vereinbarten anwaltlichen Vergütung zu den durch das Berufsgeheimnis geschützten geschäftlichen Interessen. Ein Bekanntwerden der vereinbarten Honorarsätze ist geeignet, die Wettbewerbsposition zukünftig zu schwächen. Daher wird der Gesamtwert der Beschaffung in Abschnitt V.2.4) sowie die Preisangaben im Abschnitt VII.2.3) anonymisiert angegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es wird auf die Regelungen und Fristen des § 135 GWB (vgl. z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html), insbesondere auf die Absätze 1 und 2 verwiesen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV, vormals BMVI) beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von Schnellladestandorten im öffentlichen und halböffentlichen Raum für den Mittel- und Langstreckenverkehr im Wege einer europaweiten Ausschreibung in Form eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Gegenstand dieses Auftrags ist die umfassende Beratung und Unterstützung in Bezug auf die Konzeption und die fristgerechte und rechtssichere Durchführung des o. g. Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Rechtsgebiete und sonstigen Vorgaben auf Abruf.
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Im Rahmen der Leistungserbringung sind Mehraufwände erforderlich, durch die sich der ursprünglich geschätzte Aufwand für die Leistungserbringung (Höchstmenge) aus nachfolgend dargestellten Gründen um 60% erhöht. Der Vertrag wird daher um 12 Monate verlängert und die Vergütungsobergrenze nach Ermittlung des Mehraufwandes entsprechend der bekanntgegebenen vertraglichen Überprüfungsklausel angepasst.
Der erhöhte Aufwand in der Begleitung resultiert aus sachlichen, rechtlichen und personellen Gründen, die im Rahmen der Auftragsvergabe nicht vorhersehbar waren und keinem Vertragspartner zuzurechnen sind (Dauer und Umfang des Gesetzgebungsverfahrens, Aufteilung der Ausschreibung auf 2 Verfahren, Erhöhung der Losanzahl von 12 auf 23, Anzahl der eingegangenen Teilnahmeanträge). Ein Wechsel des Auftragnehmers würde die Durchführung des Vergabeverfahrens erheblich verzögern und durch die erforderliche Einarbeitung in die komplexen, vielschichtigen Rückwirkungen zwischen dem Schnellladegesetz, den Ergebnissen der zu begleitenden Ausschreibung und kartellrechtlichen Vorgaben zu erheblichen Mehrkosten führen. Aufgrund der Änderung wird der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.