SLM-Anlage Referenznummer der Bekanntmachung: 316ST-FB3
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 154 136 385
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Steinfurt
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48565
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fh-muenster.de
Abschnitt II: Gegenstand
SLM-Anlage
Ziel der Ausschreibung ist Kauf, Aufbau und Inbetriebnahme einer SLM-Anlage für den Fachbereich Maschinenbau der FH Münster am Standort Steinfurt. Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
FH Münster University of Applied Sciences Stegerwaldstr. 39 48565 Steinfurt Fachbereich Maschinenbau
Kauf, Aufstellung und Inbetriebnahme einer SLM-Anlage für den Fachbereich Maschinenbau der FH Münster am Standort Steinfurt. Anforderungen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis, dass das Unternehmen im Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes eingetragen ist oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung
- Bescheinigung der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft
- Erklärung über den Gesamtumsatz einschließlich des Umsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
- Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung: jährliche Mindestdeckung dieser Versicherung: für Personenschäden 3 Mio. Euro, für Sach- und Vermögensschäden [Betrag gelöscht] Euro, jeweils kumuliert auf alle Schadensfälle/Jahr. Bescheinigung nicht älter als 6 Monate. Sofern die Versicherungshöhe nicht vorhanden ist, muss diese vom Bestbieter vor Zuschlagserteilung nachgewiesen werden.
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über abgeführte Steuern
- Liste mit max. drei Referenzaufträgen mit vergleichbaren Leistungen der letzten drei Jahren mit Angabe des Wertes, Zeitraum der Leistungserbringung und des Auftraggebers
- Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
nicht öffentlich
nur Vertreter des Auftraggebers
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sofern im Vergabeverfahren das Angebot einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen oder einer anerkannten Blindenwerkstätte oder diesen Einrichtungen vergleichbare Einrichtungen (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch die Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.
Bekanntmachungs-ID: CXPNY5WD0AE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.