Rahmenvertrag Unterstützungsleistungen BITV-Tests, -Schulung und -Beratung Referenznummer der Bekanntmachung: 21-3130121004
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40476
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.it.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Unterstützungsleistungen BITV-Tests, -Schulung und -Beratung
Rahmenvertrag Unterstützungsleistungen BITV-Tests, -Schulung und -Beratung
Land NRW vertreten durch den Landesbetrieb Information und Technik NRW Mauerstraße 51 40476 Düsseldorf Grundsätzlich ist die Leistung remote zu erbringen. IT.NRW behält sich vor, die Anwesenheit vor Ort einzufordern, jedoch nicht häufiger als 3 Tage pro Jahr und dienstleistender Person.
BITV-Testdurchführung
Ziel der BITV-Testdurchführung es, Anwendungen der Landesverwaltung aus den Bereichen Web- und Client-Anwendungen, mobile Anwendungen und PDF-Dokumente auf Barrierefreiheit zu testen und das Ergebnis in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Zusätzlich fallen Standardprodukte wie PDF, Adobe oder SAP als reguläre Prüfungen an. Insbesondere PDF Prüfungen werden zukünftig vermehrt durchgeführt werden. Ebenfalls sind für das SAP Competence Center (SAP CCoE) bei IT.NRW vermehrt Tests zu erwarten.
BITV-Schulungen
Die Dienstleistung "BITV-Schulungen" beinhaltet zwei Arten von Schulungen:
Zum einen wird Unterstützung eingekauft für die fünf Schulungen, die bereits von IT.NRW im Fortbildungsprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (MWIDE) angeboten werden:
1. Barrierefrei im Überblick (4 Stunden á 45 Minuten)
2. Barrierefreie Web-Anwendungen (7 Stunden á 45 Minuten)
3. Barrierefreie Client-Anwendungen (7 Stunden á 45 Minuten)
4. Barrierefreien PDF-Dokumente (7 Stunden á 45 Minuten)
5. Barrierefreiheit für Online-Redakteure (4 Stunden á 45 Minuten)
Zum anderen können nach Kundenwunsch individualisierte Schulungen abgerufen werden. Die Materialnutzung und das Vorgehen in der Schulung stimmen Kunde und Dienstleister ab. Die Schulungsdauer beträgt mindestens einen Tag (= 8 Stunden).
Alle Schulungen werden online durchgeführt.
BITV-Beratung
Ziel der Beratung ist zum einen, die Landesverwaltung in Bezug auf die Barrierefreiheit von IT-Verfahren zu unterstützen. Insbesondere seit Einrichtung der Überwachungsstelle für barrierefreie IT des Landes NRW besteht hier ein erhöhter Bedarf. Die Beratung der Landesverwaltung in Bezug auf die Barrierefreiheit umfasst Themen, wie:
- gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorgaben
- die Beratung in Bezug auf die Umsetzung der Barrierefreiheit (inkl. Programmierung)
- allgemeine Fragestellungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Unternehmensbezogene Eignungskriterien:
Die Anbieterin/der Anbieter muss in den letzten fünf Jahren mindestens für die Dauer von drei Jahren BITV-Schulungen, und/oder -Beratung und/oder Testdurchführung im Bereich der öffentlichen Verwaltung erbracht haben.
Die Anbieterin/der Anbieter muss über einen Personalbestand von mindestens 10 Personen verfügen, die ISTQB zertifiziert sind. Zusätzlich arbeiten diese Personen seit mindestens drei Jahren ausschließlich im Bereich Barrierefreiheit.
Die Anbieterin/der Anbieter muss in den letzten drei Jahren mindestens 300 BITV-Tests durchgeführt haben.
Die Anbieterin/der Anbieter muss ein eigenes Schulungsportfolio zu IT-Barrierefreiheitsthemen besitzen und in den letzten drei Jahren ein Schulungsvolumen von 300 Schulstunden erbracht haben.
Die Anbieterin/der Anbieter muss über Erfahrungen in der Überprüfung und Herstellung der Barrierefreiheit bei PDF-Dokumenten verfügen.
Der Anbieter/die Anbieterin muss über Barrierefreiheitstest-Erfahrung im SAP Umfeld verfügen.
Die Anbieterin/der Anbieter muss in mindestens einem Gremium beratend oder leitend tätig sein, welches die IT-Barrierefreiheit landes- oder bundesweit übergreifend gestaltet.
Die Anbieterin/der Anbieter muss seine eigene Arbeit vorbildlich und richtungweisend ausgerichtet haben.
Die Anbieterin/der Anbieter muss regelmäßig und aktuell zu IT-Barrierefreiheitsthemen publizieren.
Der Bieter muss sicherstellen, dass die angebotenen Personen die deutsche Sprache in Wort und Schrift fließend beherrschen.
Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiterbezogene Eignungskriterien
Der Nachweis für die folgenden Kriterien ist für fünf Mitarbeitende zu erbringen:
Studium mit Bezug zur Informatik oder abgeschlossene Berufsausbildung als Mathematische Assistentin/Mathematischer Assistent, Fachinformatikerin/ Fachinformatiker oder vergleichbare Berufserfahrung.
Mindestens dreijährige Erfahrung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters im Bereich Beraten, Testen und Schulen der IT-Barrierefreiheit.
Bestandendes ISTQB-Zertifikat
Bestandendes Zertifikat im Bereich IT-Barrierefreiheit.
Der Nachweis für die folgenden Kriterien ist für zwei Mitarbeitende zu erbringen:
Barrierefreiheitstest-Erfahrung im SAP Umfeld in den letzten zwei Jahren
Erfahrungen in der Überprüfung und Herstellung der Barrierefreiheit bei PDF-Dokumenten in den letzten zwei Jahren
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind für Rahmenverträge Obergrenzen festzulegen.
Die Höchstgrenze für Abrufe aus diesem Rahmenvertrag beträgt 3.500 Personentage (Höchstmenge). Der Rahmenvertrag endet bei Erreichen der Höchstmenge ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Es besteht kein Anspruch auf Erreichen der Obergrenze.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYDRD0JB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Gem. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.