Einführung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) Referenznummer der Bekanntmachung: 441
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES)
Rahmenvereinbarung über die Einführung einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (Software, qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und Implementierungspartner)
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf
Gegenstand dieser Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung eines Gesamtsystems zur internen Befähigung der NRW.BANK gegenüber externen Parteien zur manuellen qualifizierten elektronischen Signierung von ausgehenden Dokumenten durch zeichnungsberechtigte Mitarbeiter*innen der NRW.BANK und zur manuellen sowie maschinellen Validierung von eingehenden (qualifiziert elektronisch) signierten Dokumenten (EVB-IT Systemlieferungsvertrag). Die Bereitstellung von Signierungsfunktionalitäten für die Kunden der NRW.BANK bzw. deren Befähigung zur QES sind nicht Gegenstand der gesuchten Lösung.
Das Gesamtsystem muss den Anforderungen der eIDAS Verordnung (EU) 910/2014 und deren zugehörigen Durchführungsrechtsakten (bspw. (EU) 2015/1505 Vertrauenslisten, (EU) 2015/1506 Signaturformate, (EU) 2016/650 IT-Sicherheitsverfahren & Schutzprofile) sowie den gängigen Standards für Datenschutz, Informationssicherheit und Signaturformaten entsprechen und intern sowie extern (z.B. durch Aufsichtsbehörden) prüfbar sein bzw. diesen Prüfungen standhalten, um insbesondere dem Schriftformerfordernis zu genügen. Es muss aus den folgenden Komponenten bestehen:
(1.) der Komponente Software unterteilt in die
a. manuelle Signierung für eine anlassbezogene, einzelfall-spezifische und durch einen Benutzer am Arbeitsplatz initiierte Signierung (qualifizierte elektronische Signatur) eines ausgehenden Dokumentes
b. manuelle Validierung für eine anlassbezogene, einzelfall-spezifische und durch einen Benutzer am Arbeitsplatz initiierte Validierung eines eingehenden zu validierenden Dokumentes
c. maschinelle Validierung für eine durch IT-Systeme zu initiierende Validierung eingehender Dokumente
(2.) der Komponente qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) für
a. qualifizierte elektronische Zertifikate und deren Verwaltung (Beantragung, Bereitstellung, Widerruf, ...) und Verwendung (Signierung, Erzeugung einer Signatur)
b. qualifizierte elektronische Zeitstempel und deren optionale Anwendung
(3.) der Komponente Implementierungspartner zur Unterstützung in einem Einführungsprojekt durch
a. fachliches Personal zur Erstellung notwendiger Konzepte (bspw. Schnittstellen, Verwaltungsprozesse, Test, Schulung), Veröffentlichung von (Verwaltungs-)Prozessen, Durchführung von Testaktivitäten, Erstellung von Schulungsunterlagen sowie zur Dokumentation
b. technisches Personal zur Erstellung notwendiger Konzepte (bspw. Schnittstellen, Infrastruktur, Test), Implementierung und ggf. Rollout der Softwarekomponenten, Durchführung von Testaktivitäten sowie zur Dokumentation.
Die NRW.BANK schätzt die Abnahmemengen unverbindlich wie folgt, ohne dass eine Mindestabnahmeverpflichtung besteht:
a. Komponente Software (Lizenzkauf): Lizenzen für 2.000 validierende Nutzer (die validierenden Nutzer inkludieren 1.000 signierenden Nutzer)
b. Beraterkosten für Implementierung: Business Analyst: 50 Tage; Systemintegrator: 100 Tage
c. Signaturkarten: 600
d. Fernsignatur (inkl. Zeitstempel): 48.000 Signaturen
e. Elektronische Zeitstempel pro Signierung mit Signaturkarte: 68.000 Zeitstempel
Es gelten folgende, verbindliche Höchstabnahmegrenzen:
a. Komponente Software (Lizenzkauf): Lizenzen für 2.200 validierende Nutzer (die validierenden Nutzer inkludieren 1.200 signierenden Nutzer)
b. Beraterkosten für Implementierung: Business Analyst: 75 Tage; Systemintegrator: 125 Tage
c. Signaturkarten: 700
d. Fernsignatur (inkl. Zeitstempel): 60.000 Signaturen
e. Elektronische Zeitstempel pro Signierung mit Signaturkarte: 70.000 Zeitstempel
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5D095
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.