2021-158 Abtransport und Verwertung/Entsorgung von gefährlichen Abfällen ("Schadstoffe") Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-158 (WBD)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-158 Abtransport und Verwertung/Entsorgung von gefährlichen Abfällen ("Schadstoffe")
Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR sammeln auf den Recyclinghöfen gefährliche (schadstoffhaltige) Abfälle aus Haushaltungen und Kleingewerbe. Diese Abfälle sind in unregelmäßigen Abständen, nach vorheriger Absprache, von 3 Recyclinghöfen abzuholen und einer ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung zuzuführen.
Die gefährlichen Abfälle sind von den folgenden Recyclinghöfen abzuholen und zur Behandlungsanlage/ Zwischenlager zu transportieren:
Recyclinghof Mitte, Zur Kupferhütte 10, 47053 Duisburg
Recyclinghof Nord, Im Holtkamp 84, 47167 Duisburg
Recyclinghof Süd, Kaiserswerther Str. 210 - 212, 47259 Duisburg
Die gefährlichen Abfälle werden grundsätzlich entsprechend den gefahrgutrechtlichen Vorschriften nach ADR oder Ausnahme Nr. 20 der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) verpackt und größtenteils in ASP"s (800 Liter) bzw. Spannringdeckelfässern (120 Liter) zum Abtransport bereitgestellt.
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Duisburg - Recyclinghof Mitte, Zur Kupferhütte 10, 47053 Duisburg
- Recyclinghof Nord, Im Holtkamp 84, 47167 Duisburg
- Recyclinghof Süd, Kaiserswerther Str. 210 - 212, 47259 Duisburg
Folgende gefährliche Abfälle nach Art und Menge fallen im Leistungszeitraum vom 01.01.2022 - 31.12.2023 (24 Monate) an:
- Verpackungen d. Rückstände gef. Stoffe enth. o. d. gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 150110), ca. 2.200 kg
- Aufsaug- u. Filtermaterialien (einschl. Ölfilter) Wischtücher u. Schutzkleidung die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (AVV 150202), ca. 24.000 kg
- Transformatoren u. Kondensatoren die PCB enthalten (AVV 160209), ca. 200 kg
- Gef. Stoffe enth. Gase in Druckbehältern einschl. Halonen (inkl. Feuerlöscher) (AVV 160504), ca. 40.000 kg
- Gebrauchte anorganische Chemikalien (AVV 160507), ca. 16.000 kg
- Gebrauchte organische Chemikalien (AVV 160508), ca. 800 kg
- Lösemittel (AVV 200113), ca. 120.000 kg
- Säuren (AVV 200114), ca. 10.000 kg
- Laugen (AVV 200115), ca. 28.000 kg
- Pestizide (AVV 200119), ca. 10.000 kg
- Hg-haltige Abfälle (AVV 200121), ca. 300 kg
- Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze die gefährliche Stoffe enthalten (AVV 200127), ca. 100.000 kg
Die Mengenangaben, Durchschnittswerte der letzten 2 Jahre, dienen lediglich als Kalkulationshilfe und sind keine verbindlichen Angaben, die für die Zukunft zugesagt werden. Änderungen in der Mengenangabe im Bereich von +/- 20% sind von der Bieterin im Rahmen der Preisbildung einzukalkulieren und führen nicht zu einer Veränderung der angebotenen Kondition.
Hinweis: Unter der Abfallschlüsselnummer AVV 16 05 04 werden von der AG auch Feuerlöscher gesammelt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abtransport und Verwertung/Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Schadstoffe)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gütersloh
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Postleitzahl: 33334
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.zimmermann-gruppe.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPSYDBD5SP
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die
Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt