2021-153 Transport und Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-153 (WBD)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wb-duisburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
2021-153 Transport und Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 170301)
Transport und Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV 1701301).
Inhalt dieser Ausschreibung ist die Abholung der an den Baustellen anfallenden kohlenteerhaltigen Bitumengemische (AVV 170301) sowie deren Transport zu einer Aufbereitungs-/Verwertungsanlage und die anschließende ordnungsgemäße Aufbereitung/Verwertung für den Leistungszeitraum vom 01.01.2022 - 31.12.2023.
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Duisburg Die erwähnten Abfälle fallen über den angegebenen Leistungszeitraum im gesamten Stadtgebiet Duisburg, jeweils von Montag bis Freitag, an. In Ausnahmefällen können die Abfälle auch an Samstagen anfallen.
Die Mengen fallen jedoch nicht kontinuierlich an. Zu Beginn einer Baumaßnahme sind über Tage hinweg täglich mehrere Transporte durchzuführen. Ebenso kann es vorkommen, dass bei zwei oder mehr gleichzeitig durchgeführten Baumaßnahmen im Duisburger Stadtgebiet o.g. Abfall anfällt.
Des Weiteren fallen mehrtägige Zeiträume an in denen gar keine oder nur gelegentliche Transporte durchzuführen sind.
Die Bereitstellung/Gestellung der zum Abtransport der anfallenden kohlenteerhaltigen Bitumengemische benötigten Sattelzüge/LKW und Absetz- und Abrollcontainer erfolgt auf Abruf.
Die AN muss zudem über ausreichende Ortskenntnisse im Stadtgebiet Duisburg verfügen.
Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR, die Stadt Duisburg und ggfs. weitere öffentliche Bauherren führen Straßen- sowie Kanalbaumaßnahmen im gesamten Stadtgebiet Duisburg durch.
Diese können durch die jeweiligen AG"s alleine oder in verschiedenen AG-Konstellationen beauftragt werden:
- Straßenbau im Namen und für Rechnung der Stadt Duisburg
- Straßenbau durch WBD-AöR
- Kanalbau durch WBD-AöR
zusätzlich die Optionen
- Straßenbau - Beauftragung durch Stadt Duisburg direkt (ohne WBD-AöR Beteiligung
- Weitere öffentliche und private Bauherren im Stadtgebiet Duisburg, z.B. StraßenNRW, Erschließungsträger, Investoren
die sich des Vertrags bzw. der Konditionen des Vertrags bedienen könnten. Auch hier sind Abfälle zu entsorgen, die im Stadtgebiet anfallen und letzten Endes der Stadt Duisburg zuzurechnen sind.
Bei den vorgenannten Maßnahmen fallen kohlenteerhaltige Bitumengemische, AVV-Nr. 170301, an. Dieser gefährliche Abfall ist einer ordnungsgemäßen Aufbereitung/Verwertung zuzuführen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47228
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Metropole Ruhr unter https://www.vergabe.metropoleruhr.de zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das oben genannte Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren.
Bekanntmachungs-ID: CXPSYDBD5SG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bezreg-koeln.nrw.de
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die
Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind
§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt