Unterstützungsleistungen für verschiedene Beratungsthemen, technische Architektur und Servicekatalog Referenznummer der Bekanntmachung: 09-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützungsleistungen für verschiedene Beratungsthemen, technische Architektur und Servicekatalog
Gegenstand dieser Beauftragung war der Abschluss einer Rahmenbeauftragung mit einem Wirtschaftsteilnehmer je Los gemäß § 21 VgV zur Unterstützung und Coaching des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Ist-Situation und der Unternehmensstrategie. Zudem benötigt der Auftraggeber Unterstützungsleistungen bei der (Weiter-) Entwicklung des gkvi Servicekatalogs. Art und Umfang des Beratungsauftrages werden in den einzelnen Abrufen näher vereinbart. Die Beratungsleistungen werden zur individuellen Aufbereitung und Weiterentwicklung von themenbezogenen Problemstellungen benötigt.
Der Auftrag ist in drei Lose aufgeteilt.
Managementberatung
Es wird davon ausgegangen, dass je Los die Leistung zu 20% vor Ort und zu 80% remote erfolgen wird.
Der Auftragnehmer soll die Geschäftsführung des Auftraggebers und deren Bereichsleiter strategisch beraten. Dies beinhaltet die Bewertung, Handlungsempfehlungen und Coaching zu Themen wie Marktposition, Businessstrategie und Zielbild sowie die Etablierung von zentralen Betriebsthemen zum erfolgreichen Abschluss der laufenden Transitions- und Transformationsphase.
Alle Beratungen müssen dabei zwingend die aktuellen Entwicklungen und Entscheidungen im GKV-Markt berücksichtigen und die Kundenzufriedenheit an erster Stelle haben.
Des Weiteren ist eine unterstützende Beratung bei möglichen zukünftigen Vergabeverfahren des Auftraggebers notwendig.
Technische Architektur
Es wird davon ausgegangen, dass je Los die Leistung zu 20% vor Ort und zu 80% remote erfolgen wird.
Der Auftragnehmer soll die komplexe Betriebssituation des Auftraggebers analysieren sowie Maßnahmen ableiten und zur Umsetzung bringen, um die umfassende Betriebsstabilität sicherzustellen. Die zielführende Zusammenarbeit mit dem technischen Provider ist dafür grundlegend. Infrastrukturschwerpunkte sind Citrix als Arbeitsplatzumgebung für mehrere 10.000 Endanwender/innen, Cisco im Netzwerkbereich sowie Netapp für Storage.
Die Zukunftsfähigkeit wird mittels nachhaltiger Architekturempfehlungen und Realisierungs-/ Betriebskonzepten zu Bereichen der virtuellen/ mobilen Arbeitsplätze, Microsoft 365 sowie Cloudbetreibermodellen im Public-, Private- und Hybridansatz sichergestellt.
Beratungskompetenzen im Fokus:
- Architektur und Technologieberatung
- Migrationsbegleitung
- Digitalisierung und Innovationsmanagement
Servicekatalog
Es wird davon ausgegangen, dass je Los die Leistung zu 20% vor Ort und zu 80% remote erfolgen wird.
Der Auftraggeber stellt seinen Kunden seine Leistungen als Services zur Verfügung. Die Services werden in einem Servicekatalog zusammengefasst. Der Auftraggeber befindet sich in einem Prozess der Neugestaltung, der durch ein umfangreiches Sourcing von Leistungen gekennzeichnet ist. Der Veränderungsprozess des Auftraggebers erfordert es, den Servicekatalog neu zu erstellen. Die Serviceleistungen wurden deshalb unter Berücksichtigung der Anforderungen der Kunden neu designed und kalkuliert. Dies ist ein laufender Prozess.
Um die Pflege des Servicekataloges auch weiterhin durchführen zu können, benötigt das Projektteam des Auftraggebers Unterstützung bei dem Design neuer Services. Die Projektmitglieder des Auftraggebers steuern die Kundenkommunikation und Anforderungsklärung und nehmen die erstellten Services ab. Der Auftragnehmer konzipiert die je Service verschiedene Ergebnistypen, welche für das Projektziel erarbeitet werden müssen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Managementberatung
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Technische Architektur
Ort: Sinzheim
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Servicekatalog
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMPRKNK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.