Patent_53 Referenznummer der Bekanntmachung: Patent_53
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gwq-serviceplus.de
Abschnitt II: Gegenstand
Patent_53
Es ist beabsichtigt, mit pharmazeutischen Unternehmen wirkstoffselektive Rabattvereinbarungen im Sinne des § 130a
Abs. 8 SGB V über die Lieferung von Fertigarzneimitteln gemäß den in elektronischer Form zur Verfügung stehenden
Vergabeunterlagen zu schließen. Die Vergabe ist in wirkstoffbezogene Fachlose unterteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf die Vertragsbedingungen und die Preisblätter zu den einzelnen Fachlosen als Bestandteil der Vergabeunterlagen
verwiesen.
Interferon beta-1a (Rebif(R))
Abschluss eines Rabattvertrags für den o. g. Wirkstoff. Es wird eine Rahmenvereinbarung mit einem pharmazeutischen Unternehmen geschlossen (die teilnehmenden Krankenkassen und die Details zu Vertragslaufzeiten entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Interferon beta-1a - Rebif
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die GWQ ServicePlus AG handelt im Namen der folgenden gesetzlichen Krankenkassen:
Audi BKK
BAHN-BKK
Bertelsmann BKK
Betriebskrankenkasse Herford Minden Ravensberg
BKK Akzo Nobel -Bayern-
BKK BPW Bergische Achsen KG
BKK Deutsche Bank AG
BKK Diakonie
BKK DürkoppAdler
BKK Faber-Castell & Partner
BKK firmus
BKK Freudenberg
BKK Groz-Beckert
BKK MTU
BKK Schwarzwald-Baar-Heuberg
BKK Voralb Heller*Index*Leuze
BMW BKK
Daimler BKK
DIE BERGISCHE KRANKENKASSE
Heimat Krankenkasse
HEK - Hanseatische Krankenkasse
hkk - Handelskrankenkasse
IKK Brandenburg und Berlin
IKK gesund plus
IKK - Die Innovationskasse
IKK Südwest
Koenig & Bauer BKK
Krones BKK
Merck BKK
Salus BKK
SBK - Siemensbetriebskrankenkasse
SECURVITA BKK
SKD BKK
Südzucker BKK
Vivida BKK
Welche Kassen an welchen Fachlosen teilnehmen, entnehmen Sie bitte der Aufstellung in den Vergabeunterlagen. Die Freischaltung für den Zugang zum Download der Unterlagen erfolgt innerhalb von 48Std. nach Registrierung, frühestens nach Erscheinen der Bekanntmachung im TED (Supplement zum Amtsblatt der europäischen Union). Ein postalischer Versand der Verdingungsunterlagen erfolgt nicht. Zur Durchführung des Vergabeverfahrens wird die E-Vergabelösung www.dtvp.de verwendet. Die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen sind unter dem oben genannten Link dort abzurufen. Die Angebote können ausschließlich elektronisch über die E-Vergabelösung www.dtvp.de abgegeben werden. Die Übermittlung von Angeboten per Post/Telefax/E-Mail ist unzulässig. Auf diesem Weg zugeleitete Angebotewerden nicht berücksichtigt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRZRK95
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".