Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Stadtbahn- u. Busverkehr im Gebiet der Stadt Bielefeld u. in die Gebiete der Kreise Gütersloh, Herford u. Lippe
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33602
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bielefeld.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Stadtbahn- u. Busverkehr im Gebiet der Stadt Bielefeld u. in die Gebiete der Kreise Gütersloh, Herford u. Lippe
DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Die Stadt Bielefeld beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtbahn- und Busverkehr an die moBiel GmbH (Otto-Brenner-Straße 242, 33604 Bielefeld, E-Mail: [gelöscht], Tel.: +49 521 51-1221, Fax: +49 521-51 414) zu vergeben.
Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtverkehrs Bielefeld. Dazu gehören Linien im Stadtbahn- und Busverkehr im Gebiet der Stadt Bielefeld und abgehende Linien im Gebiet benachbarter Aufgabenträger. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v. § 8 PBefG unabhängig von der genauen Ausgestaltung der Bedienform (insb. Linienverkehr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. § 42 PBefG). Gegenstand des ÖDA sind die Erbringung der Beförderungsleistung im Stadtbahn- und Busverkehr und mit flexiblen, alternativen Bedienungsformen (AnrufSammelTaxi, AnrufLinienFahrten und On-Demand-Verkehre) sowie Bau und Betrieb der Schieneninfrastruktur der Stadtbahn. Der beabsichtigte ÖDA verpflichtet den Betreiber zu umfangreichen Investitionen.
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitiger Planung im Stadtbahnverkehr auf ca. 2,8 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr und im Busverkehr auf ca. 10,7 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr zzgl. der flexiblen Bedienungsformen.
Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitt VI.3, C) beschrieben.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insb. hinsichtlich folgender Bestandteile des ÖDA ergeben: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.
Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Die Stadt Bielefeld kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die Stadt Bielefeld übt über die moBiel GmbH eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der moBiel GmbH der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Bielefeld oder einer anderen von dieser kontrollierten juristischen Person betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der moBiel GmbH besteht nicht.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen (48147 Münster, Tel.: +49 251 4110, Fax.: +49 251 2165) gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19).
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis zum Verfahren (Abschnitt IV)
Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. In Abschnitt IV.1.1 ist als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich ist.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG)
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre (vgl. Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Die Dauerhaftigkeit des Verkehrs gehört zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Verkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Bielefeld geht davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Bielefeld möglich ist. Aus Sicht der Stadt Bielefeld bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C. Anforderungen an Verkehrsdienste
Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt Bielefeld (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben.
Das Ergänzende Dokument (einschl. Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.bielefeld.de/nahverkehr.
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
D. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
E. Betrieb der Stadtbahn-Infrastruktur
Das Verkehrsunternehmen ist im Fall von B. verpflichtet, auch den Betrieb der Stadtbahnlinien zu übernehmen. Die Betriebspflicht ergibt sich aus der Straßenbahnunternehmergenehmigung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 PBefG). Die für den Betrieb der Stadtbahn erforderliche Infrastruktur steht im Eigentum der moBiel GmbH und teilweise im Eigentum der Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (BBVG). Um diese Infrastruktur nutzen zu können, muss mit der moBiel GmbH und der BBVG jeweils eine Nutzungsvereinbarung geschlossen werden. Das Verkehrsunternehmen hat ein Nutzungsentgelt zu Vollkosten zu entrichten.