Vertrag über die Modernisierung und Vereinheitlichung der Leitstellentechnik der Polizei Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/S 250-578370
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Richtlinie 2009/81/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEA12
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lzpd.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
Vertrag über die Modernisierung und Vereinheitlichung der Leitstellentechnik der Polizei
Gegenstand des Vertrags ist die im Wege der Transition fortzuführende und zu beendende Modernisierung und Vereinheitlichung der Leitstellentechnik der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen.
Duisburg
Gegenstand des Vertrags ist die im Wege der Transition fortzuführende und zu beendende Modernisierung und
Vereinheitlichung der Leitstellentechnik der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT13 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Internet-Adresse: https://www.frequentis.com/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die unter Abschnitt V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) angegebenen Auftrags- und Änderungswerte sind fiktiv. Die Veröffentlichung der tatsächlichen Auftrags- und Änderungswerte unterbleibt gem. § 35 Abs. 2 VSVgV.
Die Obergrenze gem. § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB ist eingehalten. Der ursprüngliche Auftragswert wird durch die Änderung um nicht mehr als 50 Prozent erhöht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§135 Abs. 1 GWB:
Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
§ 135 Abs. 2 GWB:
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Duisburg
Die Funktionalität des vertragsgegenständlichen Gesamtsystems zur Digitalfunkanbindung ist anzupassen, um dieses georedundant gegen Ausfälle abzusichern und hochverfügbar zu halten. Um die jederzeitige Hochverfügbarkeit des Gesamtsystems zu gewährleisten, müssen Digitalfunkressourcen über mehrere Standorte hinweg zur Verfügung stehen. Hierzu sind Anpassungen am Gesamtsystem auf Quellcodeebene erforderlich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT13 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Telefon: +43 1811500
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.frequentis.com/
Die Änderung betrifft die bislang nicht vom Auftragnehmer geschuldete Anpassung des vertragsgegenständlichen Gesamtsystems, um die Funktionalität der Digitalfunkanbindung abzusichern. Um die Georedundanz von Digitalfunkressourcen zwischen den Standorten des Gesamtsystems sicherzustellen und das Gesamtsystem gegen Ausfälle einzelner Standorte abzusichern, ist erforderlich, die vom Auftragnehmer gelieferte Standardsoftware auf Quellcodeebene anzupassen.
Die zusätzlichen Leistungen sind zwingend in einem einheitlichen technologischen Fertigungsgang mit dem zu liefernden Gesamtsystem zu erbringen. Für die funktionale Erweiterung des Gesamtsystems sind Anpassungen an der durch den Auftragnehmer gelieferten Standardsoftware auf Quellcodeebene erforderlich. Ausschließlich der Bestandsauftragnehmer verfügt über den Quellcode der gelieferten Standardsoftware und ist alleiniger Inhaber des Rechts, den Quellcode zu verändern bzw. zu bearbeiten. Die funktionalen Erweiterungen lassen sich ausschließlich durch Anpassungen der gelieferten Standardsoftware umsetzen. Die Obergrenze gem. § 132 Abs. 2 S. 2 GWB ist eingehalten; der ursprüngliche Auftragswert wird durch die Änderung um nicht mehr als 50% erhöht. Die zusätzlichen Dienstleistungen führen nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags.