Projekt 474 - Weiterentwicklung der Systemarchitektur der SMGW-Kommunikationsplattform Referenznummer der Bekanntmachung: P474
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 474 - Weiterentwicklung der Systemarchitektur der SMGW-Kommunikationsplattform
Das Projekt verfolgt das Ziel entlang der Herausforderungen zur Digitalisierung der Energiewirtschaft und Vernetzung von relevanten Smart-Grid-Komponenten (z.B. steuerbaren Verbrauchern und Erzeugern) die bestehenden BSI-Standards weiterzuentwickeln bzw. wenn notwendig weitere verbindliche und einheitliche IT-Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen an das erweiterte intelligente Messsystem in den verschiedenen Einsatzbereichen zu beschreiben. Ziel des Projekts ist es, das BSI bei Ihren Arbeiten gemäß dem gesetzlichen Auftrag nach §§ 26,27 und 30 MsbG zur Weiterentwicklung der BSI-Standards zu unterstützen.
Bei der Analyse und Planung der Standards für weitere Anwendungsbereiche des iMsys ist der begonnene BMWi-BSI-Roadmap-Prozess mit den Partnerbehörden, Hersteller und Anwender aus den Bereichen Telekommunikation, Energie, Wohnungswirtschaft und Verbraucherschutz fortzuführen, sodass die Interessen der Branche bei der Planung als auch die Transparenz und Akzeptanz bei der Festlegung zukünftig zu entwickelnder Standards durch das Projekt gewährleistet werden kann.
Beim Auftragnehmer
siehe II 1.4)
Es besteht die Option des AG, den Vertrag bis zu zwei Mal um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die Inanspruchnahme der Option ist abhängig von der haushalterischen Grundlage und kann bis sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertrags erfolgen. Die Inanspruchnahme der Optionen erfolgen kostenneutral, d.h. das Gesamtvolumen des Auftrags bleibt unverändert. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass noch ungenutzte Kapazitäten für die Umsetzung des Projektes genutzt werden können.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.