Tiefgründung / Neubau Kombibad Wesel Referenznummer der Bekanntmachung: VE 322.01 / WKB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wesel
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 46485
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.baeder-wesel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tiefgründung / Neubau Kombibad Wesel
Der Bauherr, die Städtische Bäder Wesel GmbH, beabsichtigen auf dem Gelände des aktuellen Freibades ein neues Kombibad zu errichten. Hierzu werden vorab Gebäudebereiche abgebrochen. Im Nachgang gilt es den Baugrubenaushub für den geplanten Neubau auszuheben. Das Erdreich gilt es sowohl zu lagern, direkt neu auf dem Grundstück einzubauen, und teilweise direkt zu entsorgen. Ebenfalls gilt es Baustraßen zu errichten. Der Baugrubenaushub wird sowohl durch den Kampfmittelräumdienst als auch durch einen Archäologen begleitet. Ein Spundwandverbau in Kleinfläche kommt ebenfalls zur Ausführung.
Dann wird im Baufeld die Tiefgründung mittels Mikropfählen stattfinden.
Neubau Kombibad Wesel Rheinpromenade 1 46487 Wesel
Es werden 244 Pfähle eingebracht. Diese Pfähle werden auf zwei Ebenen gemäß Gründungsplan angelegt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tiefgründung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40227
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y62RNTA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.