Sanierung des Rathauses Arnsberg, Sachverständigenleistung Prüfung der Standsicherheit
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arnsberg
NUTS-Code: DEA5 Arnsberg
Postleitzahl: 59823
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.arnsberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung des Rathauses Arnsberg, Sachverständigenleistung Prüfung der Standsicherheit
Am Rathausplatz 1 in 59759 Arnsberg ist die Entkernung des unterkellerten 7-geschossigen Rathaus - Hochhauses bis auf die statische Grundstruktur vorgesehen (Teilrückbau), grobe Gebäude-Grundfläche: > 37 m x > 18 m.
Ferner ist der komplette Rückbau (Totalrückbau) des an das Hochhaus anbindenden unterkellerten, zweigeschossigen Gebäude-Komplexes (Flachtrakt) geplant, grobe Gebäude-Grundfläche: > 90 m x > 24 m.
Die bautechnische Prüfung der Standsicherheit umfasst die:
• Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des konstruktiven Brandschutzes • Prüfung der Ausführungsplanung, z.B. Bewehrungspläne, Werkstattzeichnungen • stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise
Rathausplatz 1, 59759 Arnsberg
Am Rathausplatz 1 in 59759 Arnsberg ist die Entkernung des unterkellerten 7-geschossigen Rathaus - Hochhauses bis auf die statische Grundstruktur vorgesehen (Teilrückbau), grobe Gebäude-Grundfläche: > 37 m x > 18 m.
Ferner ist der komplette Rückbau (Totalrückbau) des an das Hochhaus anbindenden unterkellerten, zweigeschossigen Gebäude-Komplexes (Flachtrakt) geplant, grobe Gebäude-Grundfläche: > 90 m x > 24 m.
Der Prüfingenieur, als besonders legitimierte Person, übernimmt die Ausführungsverantwortung für die staatli-che Gewährleistungsverantwortung präventiven Risikomanagements hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes von Bauwerken.
Zur Gefahrenabwehr prüft der Prüfingenieur im Rahmen der bautechnischen Prüfung die von „Berufskollegen“ erstellten bautechnischen Nachweise. Dabei ist er fachlich und wirtschaftlich unabhängig tätig. Der Prüftätigkeit liegt das „Vier-Augen-Prinzip“ zugrunde. Es beinhaltet die Überprüfung der von einem als Tragwerksplaner tätigen Bauingenieur erstellten bautechnischen Unterlagen durch einen wirtschaftlich und fachlich unabhängig tätigen „Berufskollegen“ – den Prüfingenieur für Bautechnik. Die bautechnische Prüfung umfasst Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und Abbrüche unter Berücksichtigung der Standsicherheit des gesamten Tragwerks, einzelner Komponenten, angrenzender Gebäude und der Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Untergrundes, gleichermaßen.
Der Prüfingenieur prüft im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes.
Die bautechnische Prüfung der Standsicherheit umfasst die:
• Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des konstruktiven Brandschutzes • Prüfung der Ausführungsplanung, z.B. Bewehrungspläne, Werkstattzeichnungen • stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rathaussanierung, Sachverständigenleistung Prüfung der Standsicherheit
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA3 Münster
Postleitzahl: 48161
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.thomas-boekamp.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter Nr. VI. 4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist zulässig, soweit -der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bieter wegen der Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.