LZPD NRW; Beschaffung optischer Einleseanwendung

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lzpd.polizei.nrw/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)Haupttätigkeit(en)
Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

LZPD NRW; Beschaffung optischer Einleseanwendung

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der Auftraggeber beschafft ein SDK zur Integration in eine durch den Auftragnehmer bereitgestellte optische Einleseanwendung, welche sich in das bestehende Anwendungssystem integrieren muss.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
48510000 Kommunikationssoftwarepaket
48517000 IT-Softwarepaket
72212000 Programmierung von Anwendersoftware
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Duisburg

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der Auftraggeber entwickelt derzeit eine optische Einlese-App, jedoch erfüllt diese noch nicht alle technischen Anforderungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat bereits eine entsprechende Anwendung in Verwendung. Diese erfüllt den Beschaffungsbedarf dahingehend, dass sie ein optisches Einlesen von Ausweisdokumenten und Kfz-Kennzeichen auf den Smartphones der Polizei NRW datenschutz- und polizeirechtskonform ermöglicht.

.

Der bisherige Vertrag läuft jedoch zum 31.12.2021 aus, sodass für den Interimszeitraum, bis die eigens entwickelte Einlese-App weitergehend optimiert wurde, der Vertrag nunmehr verlängert werden muss. Zusätzlich muss die Einlese-App künftig Fahrzeugidentifizierungsnummern, Barcodes und Seriennummern einlesen können. Wichtig ist, dass im Hinblick auf Ausweisdokumenten und Kfz-Kennzeichen auch solche aus anderen Staaten, insbesondere aus den unmittelbaren Nachbarstaaten verwertet werden können.

.

Die Einlese-App muss insbesondere auch offline (z.B. im Flugmodus) voll funktionsfähig sein und auch im Online-Modus keinerlei Nutzungs- oder Diagnosedaten an den Auftragnehmer oder eine sonstige Stelle übertragen. Ferner ist eine schnittstellenarme Integration zu anderen Anwendungen auf den mobilen Endgeräten erforderlich.

.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:

Der Auftraggeber kann den Auftrag einseitig um maximal ein Jahr verlängern.

II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Der Auftraggeber durfte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV durchführen. Vorliegend kann aufgrund der Integration der Anyline-Technologie in die Apps der mViVA-App-Suite der Bezug ausschließlich über die T-Systems Information Services GmbH erfolgen. Die mVIVA-App-Suite ist ein Vorgangsdatensystem mit unterschiedlichen Anwendungen, wie etwa ein Abfrage- und ein Erfassungssystem. Die Einlese-App muss mit den anderen Anwendungen der mVIVA-App-Suite kompatibel und nutzbar sein. Zwar bestehen Schnittstellen auf Seiten der mViva-App-Suite, insbesondere eine Inter-App-Schnittstelle, jedoch bedarf es auch einer kompatiblen Gegenschnittstelle der Einlese-App. So hat IFS hier eine besondere Anpassung in den Schnittstellen vorgenommen, sodass Daten der Einlese App vollumfänglich den anderen Apps der mViVA Suite zur Verfügung stehen können und diese auch umgekehrt die Einlese App direkt (an)steuern können. Die eingelesenen Daten werden letztlich über die anderen Apps der mViVA Suite in die Datenbankfelder des aktuellen Vorgangsbearbeitungssystems ViVA eingespeist. Daher ist auch bereits für die Anlieferung der Daten in die weiteren Apps der mViVA AppSuite die Kompatibilität der Datenstruktur mit dem Desktop-Vorgangsbearbeitungssystem (Hersteller ebenfalls T-Systems IFS) zu gewährleisten.

.

Die Integration des SDK in die Einlese-App sowie die Übertragung über die App-Schnittstellen müssen gleichzeitig so ausgestaltet sein, dass die eingelesenen Daten nur im Arbeitsspeicher des mobilen Endgeräts, nicht jedoch lokal oder auf einem Server gespeichert werden. Die technische Integrationsleistung des Anyline SDK in die bereits durch T-Systems bereitgestellte App und somit in das bestehende Systemumfeld ist vollumfänglich und in der zur polizeilichen Aufgabenerfüllung benötigten Zuverlässigkeit nur von der T-Systems Information Services GmbH leistbar. Insbesondere ist die Anyline GmbH selbst nicht in der Lage, die Anyline-Technologie derart in die mVIVA-App-Suite anzupassen, da die derzeit bereitgestellte Schnittstelle der IFS zur Anbindung an das mobile Backend der mobilen Softwarekomponenten keine direkte Anbindung von Drittverfahren erlauben.

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Der Auftraggeber prüfte nach Durchführung einer europaweiten Markterkundung mehrere Alternativen und Ersatzlösungen. Hierbei hat sich herausgestellt, dass diese Lösungen nicht in Betracht kommen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 6 VgV führt daher nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Berücksichtigt hat der Auftraggeber u.a. eine Losaufteilung in verschiedene zu scannende Dokumententypen sowie ein entsprechendes Customizing.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
20/12/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10587
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.t-systems-ifs.com/
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Das unter Ziffer V.2.1. genannte Datum ist das der Entscheidung über die geplante Auftragsvergabe. Der Zuschlag ist noch nicht erfolgt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt erst nach Ablauf der Wartefrist nach § 135 Abs. 3 GWB. Bei den unter den Ziffern II.1.7. und V.2.4. genannten Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert. Dieser wird nicht offen gelegt, weil dies den geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schadet und den Wettbewerb grundsätzlich beeinträchtigen würde.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

.

Nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

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Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

.

Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

.

Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn

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1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

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2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

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3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

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VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
20/12/2021

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