Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 Referenznummer der Bekanntmachung: 5400 E - 6.642 Sdh. (56)
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamm
NUTS-Code: DEA54 Hamm, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 59065
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.olg-hamm.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2
Aufgrund der weiterhin andauernden Corona-Pandemie vergibt das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, als Rahmenvertrag die Lieferung von nasalen Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 für die im Bezirk des Oberlandesge-richts Hamm gelegenen Justizbehörden (ohne Justizvollzugsanstalten) ab dem 01.02.2022.
Nähere Einzelheiten können der Leistungsbeschreibung und dem Vertragsentwurf entnommen werden.
Gegenstand des europaweiten Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von nasalen Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und deren Distribution in den jeweils individuell erforderlichen Mengen an die 129 Justizeinrichtungen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Die einzelnen Justizbehörden und deren Anschriften ergeben sich aus Anlage 1 der Leistungsbeschreibung.
Gefordert ist als Antigen-Selbsttest zum Nachweis von SARS-CoV-2 ein Nasal-Test, der die Abnahme im vorderen Nasenbereich vorsieht. Das Ergebnis des Antigen-Selbsttests zum Nachweis von SARS-CoV-2 muss nach ca. 15 Minuten unmittelbar durch die Anwenderinnen oder den Anwender des Selbsttests ablesbar sein.
Darüber hinaus müssen die Selbsttests im Zeitpunkt der Lieferung folgende Eigenschaften aufweisen, die sich auch aus der beizufügenden Gebrauchsanweisung ergeben müssen:
a) Sensitivität von mindestens 95 %
b) Spezifität von mindestens 99 %
c) Haltbarkeit: mindestens ein Jahr ab Auslieferung
d) CE-Kennzeichnung im regulären Konformitätsbewertungsverfahren
e) Verpackungsgröße von maximal 50 Stück, wobei die Bestandteile des Tests (insbes. die dazugehörige Flüssigkeit) auseinzelbar sein müssen
Die für die oben genannten Zwecke benötigten Selbsttests sind In-vitro-Diagnostika (IVD) zur Eigenanwendung. Der AN hat sicherzustellen, dass das angebotene Produkt während der gesamten Vertragslaufzeit verkehrsfähig im Sinne der medizinprodukterechtlichen Vorgaben ist und alle Anforderungen, insbesondere zum erstmaligen Inverkehrbringen, erfüllt.
Nähere Einzelheiten können der Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist zunächst bis zum Ablauf des 31.12.2022 begrenzt. Der AG hat das dreimalige Optionsrecht, die Rahmenvereinbarung (s. Anlage 3 der Leistungsbeschreibung) durch einseitige Erklärung bis zum Ablauf des 31.03.2023, bis zum Ablauf des 30.06.2023 und bis zum Ablauf des 30.09.2023 zu verlängern. Die Verlängerungsoption ist jeweils einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich durch den AG auszuüben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Anlage 5 "Angaben und Nachweise zur Eignungsprüfung" sowie "Eigenerklärung zu Ausschlussgründen" (Formular 521 EU) sind einzureichen und enthalten Informationen zu:
1.Eigenerklärung zur Berufsausübung
- Name und Anschrift des Bieters
- Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung (nicht älter als 3 Monate)
2.
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (Formular 521 EU)
Der Bieter erklärt, dass
- keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bieters eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach
a) §§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) ,
c) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
d) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug),
e) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
j) den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels);
- das Unternehmen des Bieters seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen des Bieters seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass sich der Bieter zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Der Bieter erklärt ferner, dass sein Unternehmen nicht
- bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat;
- zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat;
- im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Der Bieter versichert außerdem, dass keine Verfehlungen vorliegen, die den Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnten oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten.
Der Bieter erklärt zudem, dass ihm bekannt ist, dass die Abgabe wissentlich falscher Angaben den Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge haben kann.
Nähere Einzelheiten können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Die in den Vergabeunterlagen enthaltene Anlage 5 "Angaben und Nachweise zur Eignungsprüfung" ist einzureichen und enthält über die o.g. geforderten Informationen hinaus folgende Angaben zu den Umsätzen:
Die Umsätze des Bieters in den Kalenderjahren 2020 und 2021 sind wie folgt anzugeben:
- Gesamtumsatz in EUR netto
(sofern für 2021 noch nicht festgestellt, prognostiziert)
- Umsatz in EUR netto mit zum ausgeschriebenen Leistungsgegenstand vergleichbaren Leistungen
(sofern für 2021 noch nicht festgestellt, prognostiziert)
Der Bieter ist sich bewusst, dass wissentlich falsche Angaben den Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge haben können.
Der Bieter hat zudem eine Ablichtung bzw. eine Bescheinigung des Versicherungsgebers über eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden vorzulegen. Die Versicherungssumme muss pro Schadensfall mindestens [Betrag gelöscht] EURO betragen.
Der Bieter benennt zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde mindestens zwei geeignete Referenzen, die die zu Zeiten der Pandemie (Kalenderjahre 2020 und/oder 2021) ausgeführten Lieferungen von Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 zum Gegenstand haben.
- Bezeichnung der Leistungen:
- Öffentlicher Auftraggeber: ja/nein
- Name u. Anschrift des Aufraggebers
- Ansprechpartner: Name, Tel.-Nr., E-Mail
- Beschreibung der Leistung: Tätigkeiten/Aufgaben
- Auftragswert EUR (netto)
- Leistungszeitraum __bis__
- Bedarfsmenge durchschnittlich pro Monat:
__ Stück
Hinweis: Bitte reichen Sie Ihre Referenzen mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage 6) ein. Das Formblatt ist ggf. mehrfach zu verwenden. Der Auftraggeber behält sich vor, mit den von Ihnen angegebenen Ansprechpartnern der Referenzen Kontakt aufzunehmen.
Der Bieter ist sich bewusst, dass wissentlich falsche Angaben den Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge haben können.
Vergleichbar sind Leistungen, wenn für jede Referenz gesondert mindestens 40 % des in Anlage 1 der Leistungsbeschreibung (voraussichtliche Bedarfsmengen) angegebenen Mengenvolumens erreicht werden.
Nähere Einzelheiten können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbschVO sind sämtlichen Beschäftigten durch den Arbeitgeber derzeit mindestens zweimal wöchentlich Selbsttests anzubieten.
Der Rahmenvertrag über die Lieferung von Antigen-Selbsttests für die Beschäftigten der Landesverwaltung endet unerwartet mit Ablauf des 31.12.2021. Ab diesem Zeitpunkt werden die Selbsttests innerhalb der einzelnen Ressorts zu beschaffen sein. Das JM NRW hat sich innerhalb des Justizsektors für eine dezentrale Vergabe ausgesprochen.
Mit Blick auf die aktuelle pandemische Entwicklung und die bei den im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegenen Justizbehörden (ohne JVAen) vorhandenen Beständen, die allenfalls noch zur Deckung der Bedarfe für den Monat Januar 2022 ausreichen, ist eine schnellstmögliche und verlässliche Bereitstellung von Selbsttests für die Beschäftigten unabdingbar. Die Ausschreibung der Belieferung der oben genannten Justizbehörden mit Antigen-Selbsttests ist daher äußerst dringlich ab dem 01.02.2022 sicherzustellen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYDSD0F7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm (PinOLG).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich bei der PinOLG gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB zu rügen.
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der PinOLG gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB geltend gemacht werden.
Teilt die PinOLG dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen.
Bieter, deren Angebot für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden soll, werden vor dem Zuschlag gem. § 134 GWB darüber informiert.
Ein Vertrag darf erst 10 Kalendertage (15 Kalendertage bei nicht elektronischem Versand) nach Absendung dieser Information durch die PinOLG geschlossen werden. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die PinOLG; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Unternehmen kommt es nicht an.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland