Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen für die Prüfung von Fahrzeug-Feuerlöschern sowie für den Kauf, die Lieferung und den Einbau von Feuerlöschern für Fahrzeuge der BwFuhrparkService GmbH in 2 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: 21/Feuerlöscher/01
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen für die Prüfung von Fahrzeug-Feuerlöschern sowie für den Kauf, die Lieferung und den Einbau von Feuerlöschern für Fahrzeuge der BwFuhrparkService GmbH in 2 Losen
Die BwFPS unterhält in ihrem Fuhrpark Fahrzeuge, wie z.B. Pkws, Transporter, Lkws, Kraftomnibusse, Anhänger sowie diverse Sonderfahrzeuge. Je nach Bedarf sind diese derzeit mit 2, 6 oder 9 kg Feuerlöschern ausgestattet und unterliegen einer regelmäßig wiederkehrenden Prüfungspflicht.
Es kommt vor, dass einige Fahrzeuge vom Hersteller ohne den Einbau von Feuerlöschern ausgeliefert werden, so dass nachträgliche Einbauten erforderlich sind.
Für die Leistungen
- Los 1: "Prüfung von Fahrzeug-Feuerlöschern" und
- Los 2: "Kauf, Lieferung und Einbau von Fahrzeug-Feuerlöschern"
benötigt die BwFPS Lieferanten.
Die BwFPS beabsichtigt je Los eine Rahmenvereinbarung mit je einem Bieter über die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung zu schließen.
Durch den bundesweiten Einsatz der Fahrzeuge muss die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer bundesweit mobil sichergestellt werden. Der Auftragnehmer muss in der gesamten Bunderepublik Deutschland die Leistungserbringung wahrnehmen können.
Prüfung von Fahrzeug-Feuerlöschern
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf Sowohl die Prüfung als auch die Lieferung und der Einbau der Feuerlöscher erfolgen grundsätzlich in den bundesweiten Liegenschaften der Bundeswehr. Bei abweichenden Orten ist nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fahrzeugnutzer sicherzustellen, dass die Abrechnung direkt mit der BwFPS erfolgt.
Die aktuellen Adressen der Standorte der BwFPS finden Sie auf www.bwfuhrparkservice.de.
Rund 13.000 Fahrzeuge aus dem Gesamtbestand der BwFPS sind aktuell mit einem Feuerlöscher ausgestattet und müssen alle 24 Monate geprüft werden. Dies bedeutet einen jährlichen Prüfungsumfang von circa 6.000 Prüfungen.
Zusätzlich müssen die 6 kg Pulverfeuerlöscher der rund 440 Kraftomnibusse (KOM) aus dem aktuellen Fuhrparkbestand nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) alle 12 Monate überprüft werden.
Die Anzahl der Feuerlöscher setzt sich wie folgt zusammen:
Pulverfeuerlöscher 2kg = 6.500 Stück (Prüfintervall 24 Monate)
Pulverfeuerlöscher 6kg = 4.400 Stück (Prüfintervall 24 Monate)
Pulverfeuerlöscher 6kg (KOM) = 440 Stück (Prüfintervall 12 Monate)
Schaumfeuerlöscher 9kg = 30 Stück (Prüfintervall 24 Monate)
Der unter Ziffer II.1.5 aufgeführte Wert gibt die addierte Auftragswertschätzung aller Lose wieder.
Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe für dieses Los (Los 1) auf eine maximale Auftragssumme von [Betrag gelöscht] EUR netto über die gesamte Laufzeit begrenzt.
Kauf, Lieferung und Einbau von Fahrzeug-Feuerlöschern
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf Sowohl die Prüfung als auch die Lieferung und der Einbau der Feuerlöscher erfolgen grundsätzlich in den bundesweiten Liegenschaften der Bundeswehr. Bei abweichenden Orten ist nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fahrzeugnutzer sicherzustellen, dass die Abrechnung direkt mit der BwFPS erfolgt.
Die aktuellen Adressen der Standorte der BwFPS finden Sie auf www.bwfuhrparkservice.de.
Die Fahrzeuge des Auftraggebers sind üblicherweise bereits vom Fahrzeughersteller mit Feuerlöschern ausgestattet. Es kommt vor, dass nachträglich Einbauten mit neuen Feuerlöschern erforderlich sind. Durch den Einbau der Feuerlöscher darf weder die Ergonomie noch die Garantie- und Gewährleistungen der Fahrzeuge beeinträchtigt werden.
Die ausgeschriebene Leistung umfasst den Kauf, die Lieferung und den bundesweiten Einbau von 2 kg und 6 kg Pulverfeuerlöschern mit einer geeigneten Halterung in die entsprechenden Fahrzeuge. Die Feuerlöscher sowie die Halterungen müssen sowohl den aktuellen betriebssicherheitstechnischen und gesetzlichen Standards entsprechen, sowie nach Fahrzeughersteller- beziehungsweise Aufbauherstellervorgaben eingebaut werden.
Der Auftraggeber geht zum Zeitpunkt der Ausschreibung aufgrund seiner Erfahrungswerte derzeit von circa 80 nachträglichen Einbauten pro Jahr aus.
Der unter Ziffer II.1.5 aufgeführte Wert gibt die addierte Auftragswertschätzung aller Lose wieder. Der Dienstleistungs-/Lieferumfang dieses Loses (Los 2) ist in der Summe auf eine maximale Auftragssumme von [Betrag gelöscht] EUR netto über die gesamte Laufzeit begrenzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer
Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch
nimmt (sog. "Eignungsleihe"), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag
erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck
hat der Bieter/die Bietergemeinschaft die den Vergabeunterlagen beigefügte Anlage Verpflichtungserklärung Eignungsleihe des betreffenden Unternehmens vorzulegen, welches die Eignung verleiht. Dieser Nachweis bzw.
diese Erklärung ist als Anlage dem Angebot beizufügen.
Die nachfolgenden Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter/eine
Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung beruft.
Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise von jedem Mitglied der
Bietergemeinschaft
vorzulegen.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw.
inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen
unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Vergabestelle vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu
verwenden und ausgefüllt abzugeben.
Vorstehende Regelungen sind auch für die Nachweise gemäß Ziffer III.1.2) und III. 1.3) zu beachten.
Allgemeine Angaben des Bieters (Vordruck)
- Teilnahme als Einzelbieter oder Bietergemeinschaft
- Angaben zur Aufgabenteilung bei Bietergemeinschaft und
Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft
- Unterbeauftragung von Leistungen
Aktueller Handelsregisterauszug (Ausländische Unternehmen haben eine vergleichbare Bescheinigung
vorzulegen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.)
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB.
Gültig für beide Lose:
- Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird eine Betriebshaftpflichtversicherung inkl. Umwelt- und Produkthaftpflicht, German Standard, mit pauschal 3,0
Mio. Euro gefordert. Der Nachweis erfolgt auf Basis einer Eigenerklärung im Angebotsformular, welches den
Vergabeunterlagen beigefügt ist. In dieser Eigenerklärung ist mit einem "JA" oder "NEIN" anzugeben, ob das Unternehmen über eine solche Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Die Kopie der Police kann vom Auftraggeber nachgefordert werden. Sofern hier mit "NEIN" geantwortet wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Gültig für beide Lose:
- Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird eine Betriebshaftpflichtversicherung inkl. Umwelt- und Produkthaftpflicht, German Standard, mit pauschal 3,0
Mio. Euro gefordert. Der Nachweis erfolgt auf Basis einer Eigenerklärung im Angebotsformular, welches den
Vergabeunterlagen beigefügt ist. In dieser Eigenerklärung ist mit einem "JA" oder "NEIN" anzugeben, ob das Unternehmen über eine solche Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Die Kopie der Police kann vom Auftraggeber nachgefordert werden. Sofern hier mit "NEIN" geantwortet wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angebotsfrist wurde gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 VgV um 5 Kalendertage und zusätzlich aufgrund der Schließung der Vergabestelle über die Weihnachtszeit (20.12.2021 bis einschließlich 01.01.2022) um 13 Kalendertage sowie um weitere 5 Kalendertage aufgrund des möglichen Feiertages am 06.01.2021 und auf Basis der Angemessenheit verlängert.
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Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Vergabestelle vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu
verwenden und ausgefüllt abzugeben. Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch nimmt (sog. "Eignungsleihe"), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann der Bieter/die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung des betreffenden Unternehmens vorlegen. Dieser Nachweis bzw. diese Erklärung ist als Anlage dem Angebot beizufügen. Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt. Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung beruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
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Ab einem Auftragswert von 30.000,- Euro wird die Vergabestelle beim Bundesamt für Justiz von Amts wegen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in
Betracht kommt.
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Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
ACHTUNG:
Die Vergabestelle ist vom 20.12.2021 bis einschließlich 01.01.2022 nicht besetzt. Hinweise und Fragen können während dieser Zeit nicht bearbeitet werden. Sofern Hinweise und Fragen bei der Vergabestelle eingehen, so werden diese erst nach dem 01.01.2022 bearbeitet. In der Angebotsfrist ist dieser Zeitraum entsprechend berücksichtigt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHURFZ1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §
134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.