Projektträgerschaft zu Fördermaßnahmen open RAN und neue, softwaregesteuerte Netztechnologien Referenznummer der Bekanntmachung: 2170/DG12
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft zu Fördermaßnahmen open RAN und neue, softwaregesteuerte Netztechnologien
Die Bundesregierung hat im Konjunkturpaket vom 3. Juni 2020 beschlossen, die Entwicklung und Erprobung innovativer Kommunikationstechnologien wie 5G und perspektivisch 6G stärker zu fördern. Ein Aspekt hierunter ist die Entwicklung offener Funkzugangsnetze (Open Radio Access Networks - Open RAN oder ORAN).
Open RAN soll dazu dienen, die nutzbare Technologie der Funkzugangsnetze im Mobilfunk transparenter und offener zu gestalten und weiter zu entwickeln. Dies soll den Wettbewerb zwischen den Herstellern verstärken, die Anbietervielfalt im deutschen und europäischen Umfeld erhöhen und geopolitische Abhängigkeiten durch mehr digitale Souveränität verringern.
Open RAN als ein Aspekt von 5G-Netzen soll dazu beitragen, Deutschland als Leitmarkt bei 5G zu etablieren und den 5G-Rollout zu beschleunigen.
Für die Konzipierung des Förderprogramms und für die Abwicklung von Fördermaßnahmen aus diesem Förderprogramm sowie der (teilweise bereits in 2021 begonnenen) Einzelprojekte aus der Fördermitteilung wird ein im Bereich der Mobilfunkkommunikation (insbesondere 5G und Open RAN) fachkundiger Projektträger benötigt. Einen kurzen Überblick über die beabsichtigten Maßnahmen bietet folgende Seite des BMVI: www.bmvi.de/mobilfunk-openRAN. Demnach erstrecken sich die Maßnahmen des BMVI auf die Teilbereiche Open RAN Lab, Open RAN Cities und Open RAN Ecosystem.
Die im Jahr 2021 begonnen Förderprojekte beziehen sich größtenteils auf die Bereiche Open RAN Lab und Open RAN Cities, die per Einzelbescheid gefördert werden.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bonn bzw. Sitz des AN
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Für die zeitnahe und effiziente Umsetzung der o.g. Fördermaßnahmen wird ein externer Dienstleister (Projektträger - PT) benötigt, der als Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) alle Leistungen eigenverantwortlich übernimmt, die mit der operativen Durchführung der Förderprojekte verbunden sind.
Aufgabe des AN ist die Unterstützung des zuständigen Fachreferats bei der Umsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes (Ziffer 45), vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.html.
Der AN soll zum einen das BMVI bei der Entwicklung eines Förderprogramms im Bereich „Open RAN Ecosystem“ unterstützen und beraten. Ziel dieses Förderprogramms ist die Etablierung eines Open RAN Ökosystems. Dazu gehört insbesondere die Einbindung von Unternehmen, die aufgrund hoher Markteintrittsbarrieren bislang wenig Aktivitäten im Bereich Mobilfunk/5G/Open RAN entwickelt haben.
Das Aufgabenspektrum des Auftragsnehmers (AN) umfasst zum anderen neben der administrativen und fachlichen Fördermittelbearbeitung ab 2022 auch die administrative Begleitung bereits begonnener Fördermaßnahmen im Bereich Open RAN Lab und Open RAN Cities, um einen effizienten Einsatz der Fördermittel durch sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle zu gewährleisten.
Die Leistungspflicht des AN bezieht sich unter anderem auf die Einhaltung und Erfüllung zuwendungs- bzw. verwaltungs-verfahrensrechtlicher sowie beihilferechtlicher Vorgaben u.a. gemäß den §§ 7, 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48, 49 und 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Der AN führt im Auftrag des AG die Projektförderung durch Übernahme aller Aufgaben der administrativen und fachlichen Fördermittelbearbeitung durch. Der AN hat alle bis zum Vertragsbeginn bereits durch den AG bearbeiteten Förderverfahren zu übernehmen und weiterzuführen. Alle Vorgänge sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Alle im Rahmen der Bearbeitung erstellten Unterlagen und Dokumentationen werden dem AG auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt. Der AG behält sich vor, stichprobenartig die Antragsbearbeitung und -entscheidungen nachzuprüfen.
Die Leistungen des AN umfassen dabei:
a) Beratung und Unterstützung des AG bei der Entwicklung eines Förderprogramms bzw. einer Förderrichtlinie für die Teilmaßnahme „Open RAN Ecosystem“
b) Information und Beratung potenzieller Antragsteller aus dem Bereich Mittelstand, Start-ups und Industrie bezüglich der Nutzbarkeit von 5G und Open RAN (Anwenderseite) sowie möglicher Hersteller von entsprechender Technik (Herstellerseite).
c) Antragsbearbeitung und Bescheidung über das Projektinformationssystem „profi“
d) Abwicklung (inklusive Abrechnung) der Fördermaßnahmen. Hierzu gehören bereits vom AG bewilligte Vorhaben als auch künftig zu bewilligende Vorhaben in allen drei Teilbereichen (ORAN Lab, Cities und Ecosystem).
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit/ Vergütungsobergrenze
(1) Bei Bedarf kann der AG, insbesondere im Interesse einer Optimierung/Erweiterung des Fördervolumens, Auftragsänderungen auf der Grundlage dieses Vertrages und einer konkretisierten Leistungsbeschreibung/Aufgabenstellung gesondert beauftragen.
(2) Eine Auftragsänderung kann beispielsweise durch eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Projektgrößen, der Anzahl der Projekte, neue Fördervorhaben/-verfahren im Bereich der beauftragten Förderprogramme erforderlich werden. So kann sich eine erhebliche Änderung der durchschnittlichen Projektgröße auf die Zahl der Förderprojekte auswirken, wodurch sich der Aufwand und das Fördervolumen entsprechend verändern können. Je nach Fördervolumen bzw. ggf. neuen Vorgaben durch den Bund kann sich auch die Anzahl der Projekte verändern.
(3) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze (§ 11) nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aufgrund von Änderungen gem. Absatz 1 und Absatz 2 aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen begründet und belegt nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze, oder
der AN kann die vereinbarten Leistungen aus sachlichen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht im Rahmen der durch den AG kalkulierten Aufwände erbringen, dies ist zu begründen und zu belegen.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 23 dieses Vertrages.
Vertragslaufzeit:
Mit Bekanntmachung der Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das diesen Auftrag er-halten hat.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter bzw. Bewerber hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer - die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
EK 2.1: Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung
Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist bzw. im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird.
Sofern der Bieter dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt, hat er diese mit dem Angebot nachzuweisen.
EK: 2.2: Bankauskunft:
Vorlage einer aktuellen schriftlichen Auskunft eines Kreditinstituts zum Zahlungsverhalten des Leistungserbringers (nicht älter als drei Monate, wobei für die Berechnung der Tag, an dem die Angebotsfrist endet, maßgeblich ist)
Zu EK 2.1:
- Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen, jeweils 2-fach maximiert, abzudecken:
- Für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € pauschal je Schadensfall,
- Für Vermögensschäden mindestens 1.500.000 € je Schadensfall
- Soweit der Bewerber dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt und der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nicht vorgesehen ist, ist anstelle des Versicherungsnachweises eine hierauf lautende Erklärung abzugeben.
Zu EK:2.2:
Die Auskunft muss erkennen lassen, wie lange die Geschäftsverbindungen zwischen dem jeweiligen Kreditinstitut und den Leistungserbringer bestehen. Zudem muss die Auskunft darlegen, dass die Kundenbeziehungen zum Leistungserbringer ordnungsgemäß verlaufen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
EK 3.1
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Themengebiet:
Projektträgertätigkeiten/ Förderprogramme
EK 3.2
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
EK 3.3:
Technische Ausrüstung gem. § 46 Abs. 3 Nr. 9 VgV
Abgabe einer Eigenerklärung, dass gem. Leistungsbeschreibung
a) die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen mit Leistungsbeginn umgesetzt sind,
b) die für den Profieinsatz notwendige technische Anbindung und IT-Ausstattung mit Leistungsbeginn sichergestellt werden,
c) die IT-Sicherheitsanforderungen entsprechend Nr. 5 ff der Dienstanweisung zur Abwicklung von Zahlungen mittels des Verfahrens "Profi" (Anlage 1b der LB) während der Leistungserbringung sicherstellt werden und eine entsprechende interne IT-Sicherheits-Policy (IT-Sicherheitsstandards und -regelungen) nachgewiesen wird. Die IT-Sicherheits-Policy ist beizufügen. (siehe: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/itgrundschutz_node.html)
d) Angabe der benötigten PROFI-Arbeitsplätze
EK 3.4: Qualitätsmanagement/ Maßnahmen zur Qualitätssicherung gem. § 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV
Vorlage eines Nachweises oder Abgabe einer Eigenerklärung, aus der die etablierten Maßnahmen zur Qualitätssicherung hervorgehen (ohne Formblatt).
EK 3.5: Erklärung zu Interessenkonflikten / zur Neutralität gem. § 46 Abs. 2 VgV und §§ 20, 21 VwVfG
Gefordert ist die Abgabe einer Eigenerklärung vom Bieter bzw. jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft/jedem Unterauftragnehmer, aus der hervorgeht, dass derzeit und bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Potentielle lnteressenkollision nicht vorliegt
Eine Interessenkollision kann insbesondere vorliegen, wenn der Bieter/ potentielle AN oder/und die Personen gem. §§20,21 VwVfG selbst derzeit Antragsteller für das in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Förderprogramm ist oder beabsichtigt Antragsteller zu werden und/ oder Beratungsleistungen gegenüber Antragstellern für das in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Förderprogramm erbringt oder beabsichtigt zu erbringen.
Im Falle einer Verflechtung oder Beteiligung hat der Bieter darzustellen, wie eine mögliche Interessenkollision nach §§ 20, 21 VwVfG und § 46 Abs. 2 VgV verhindert werden soll.
Es ist schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, mit welchen Maßnahmen (organisatorische, personenbezogene, qualitätssichernde und IT-gestützte Maßnahmen) eine mögliche Interessenkollision ausgeschlossen wird.(Formblatt F3.5_BesB1)
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zu EK 3.1:
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die Referenzen:
Es sind mindestens 2 Referenzprojekte (Projektträgerschaft für Förderprogramme) vorzulegen, die Erfahrungen:
- mit einem Fördervolumen von mind: 50 Mio. €
- einer Mindestlaufzeit des Förderprogramms von 1 Jahr
- mindestens 40 eingegangene/ bearbeitete Förderanträge
- einer Mindestzahl von 30 bewilligten Förderprojekten
Nachweisen.
Alle Anforderungen müssen nachgewiesen werden, ggf auch in verschiedenen Referenzen.
Zu EK 3.2:
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Aufträge / Projekte die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
Es sind mindestens Erfahrungen im Bereich:
- Entwicklung Förderprogramm/-richtlinie und Mobilfunk 4G/ 5G);
oder Erfahrungen im Teilbereich:
- "RAN, cloud edge computing, NFV, 3GPP"
zu belegen/ nachzuweisen.
Zu EK 3.3:
Abgabe einer Eigenerklärung, dass gem. Leistungsbeschreibung
a) die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen mit Leistungsbeginn umgesetzt sind,
b) die für den Profieinsatz notwendige technische Anbindung und IT-Ausstattung mit Leistungsbeginn sichergestellt werden,
c) die IT-Sicherheitsanforderungen entsprechend Nr. 5 ff der Dienstanweisung zur Abwicklung von Zahlungen mittels des Verfahrens "Profi" (Anlage 1b der LB) während der Leistungserbringung sicherstellt werden und eine entsprechende interne IT-Sicherheits-Policy (IT-Sicherheitsstandards und -regelungen) nachgewiesen wird. Die IT-Sicherheits-Policy ist beizufügen.
d) Angabe der benötigten PROFI-Arbeitsplätze
Formblatt F 3.3
Zu EK 3.4:
Der Nachweis kann durch Vorlage eines Zertifikates über ein etabliertes Qualitätsmanagement-System nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig geführt werden.
Zu EK 3.5:
Aufgrund der Leistungspflichten des AN sind Interessenkollisionen jedweder Art zu vermeiden. Der AN, mit ihm gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte und seine / deren eingesetzten Unterauftragnehmer oder/und die Personen gem. §§ 20,21 VwVfG dürfen bis zum Ende der Vertragslaufzeit außerhalb der vertraglichen Leistungen und ohne Zustimmung des AG keinerlei Tätigkeiten planen, durchführen oder sich zu solchen Tätigkeiten verpflichten, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen zu beeinträchtigen und/oder die auf sonstige Art und Weise mit den Förderprogrammen des BMVI zur Förderung der Entwicklung offener Funkzugangsnetze (Open Radio Access Networks - Open RAN oder ORAN) und neuer, softwaregesteuerter Netztechnologien in Zusammenhang stehen („Potentielle Interessenkollision“).
Gefordert wird die Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters/jeweiligen Unternehmens, dass:
- derzeit und bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Potentielle lnteressenkollision im vorgenannten Sinne ausgeschlossen ist.
oder
- eine kurze Darstellung des Sachverhaltes bzw. der Umstände, aus dem/denen sich eine Potentielle Interessenkollision ergeben könnte und ob und auf welche Weise aus Sicht des erklärenden Unternehmens eine Interessenkollision tatsächlich ausgeschlossen wird/ist.
Soweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung ein Interessenkonflikt in der Sphäre des Bieters und ggfls. späteren AN nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Bieter von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
1) Gemäß § 43 Abs. 3 VgV wird die Rechtsform einer Bietergemeinschaft wie folgt festgelegt: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigter Vertretung,
2) Anforderungen wie EK 3.5:
Erklärung zu Interessenkonflikten/zur Neutralität wie unter Abschnitt III.1.3) beschrieben. Der spätere AN ist verpflichtet, sämtliche Änderungen, die sich in Bezug auf die mit dem Angebot abgegebene Erklärung zur Neutralität ergeben, gegenüber dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den AG zu informieren.
3) Treuhänderschaft-Beleihung:
BS2: Verantwortlichkeit im Bereich Finanzen:
Es ist eine Person sowie ein(e) Stellvertreter(in) zu benennen, die im Auftragsfall die für die Leistungserbringung notwendige Einhaltung insbesondere der in der Leistungsbeschreibung sowie der in §§ 9 und 10 des Projektträgervertrages aufgeführten Regelungen sicherstellt.
-s. Formblatt BesB 2_3:
- Der Bieter / der bevollmächtigte Vertreter einer Bietergemeinschaft muss zusichern, dass er entweder die gemäß § 44 Abs. 3 BHO erforderliche Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts besitzt oder unverzüglich nach Zuschlagserteilung die gemäß § 44 Abs. 3 BHO erforderliche Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts annehmen wird. Diese muss für die Dauer der Beleihung aufrecht erhalten werden.
- Weiterhin muss er zusichern, dass die für die sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind und für die Dauer der Beleihung vorgehalten werden.
4) Beleihung des AN:
Die vorgesehene Beleihung des AN erfordert gem. Nr. 19.1 VV zu § 44 Absatz 3 BHO, dass er die Rechtsform in einer juristischen Person des Privatrechts (liegt insbesondere nicht vor bei: KG, OHG, GbR) besitzt. Dies ist zwingend für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags im Wege einer Beleihung erforderlich.
5) Verpflichtung zur Vertraulichkeit des mit der Leistungserfüllung betrauten Personals
Für die Leistungserbringung dürfen auf Verlangen des AG ausschließlich Personen eingesetzt werden, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wirksam auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469, 547, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942, VerpflG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichtet wurden. Diese Personen haben gem. § 1 VerpflG die über die Verpflichtung geführte Niederschrift zu unterzeichnen. Kann die Verpflichtung aus Gründen, die der zu verpflichtenden Person zurechenbar sind, nicht oder nicht wirksam durchgeführt werden, kann der AG mit dieser Begründung den Austausch dieser Person verlangen, ohne dass er hierdurch in Annahmeverzug gerät. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de;) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 17.01.2022 um 12:00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur Verfügung gestellt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).