Evaluation nach § 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) Referenznummer der Bekanntmachung: Zb1-04812-3/34
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmas.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluation nach § 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Das Forschungsvorhaben besteht in einer wissenschaftlichen Evaluation der Neuregelungen im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch). Die Neuregelungen im GSA Fleisch wurden 2020 mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eingeführt. Sie beschränken u.a. den Einsatz von Fremdpersonal in der Fleischindustrie und sollen so zu Verbesserungen in einer seit vielen Jahren insbesondere wegen ihrer Arbeitsbedingungen kritisierten Branche führen.
Gemäß § 8 GSA Fleisch soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Regelung zur Einschränkung des Einsatzes von Fremdpersonal einschließlich der Ausnahme für das Fleischerhandwerk evaluieren. Zudem soll geprüft werden, ob die Ausnahme vom Verbot des Einsatzes der Leiharbeit im Bereich Fleischverarbeitung auch über den 31. März 2024 hinaus nötig ist, bzw. ob sie bei Fortführung angepasst werden soll. Die Evaluation soll dem Deutschen Bundestag im Jahr 2023 vorgelegt werden.
Die Gegenstände der durchzuführenden Evaluation sind, 1., die Überprüfung der allgemeinen Zielerreichung und die Untersuchung von evtl. nicht intendierten Nebenfolgen der Neureglungen im GSA Fleisch, 2. die Analyse des Verbots von Werkverträgen und Leiharbeit, 3., die Untersuchung der Handwerksausnahme, und, 4., die Schaffung einer Grundlage zur Beurteilung der Fortführungsnotwendigkeit und evtl. Anpassungsbedarf bei der Ausnahme in der Fleischverarbeitung.
Das Forschungsvorhaben besteht aus drei Teilen und wird als Gesamtprojekt vergeben.
In Teil 1 sollen die Evaluationsaufträge auf Basis vorliegender amtlicher Daten analysiert und ein Branchenbild erstellt werden. Das Branchenbild soll u.a. einen aktuellen, interdisziplinären Forschungsstand enthalten und strukturelle regionale Besonderheiten in der Fleischwirtschaft herausarbeiten.
In Teil 2 sollen die Evaluationsaufträge exemplarisch für Nordrhein-Westfalen untersucht werden. Dabei sollen Auswertungen von vorhandenen amtlichen Daten sowie qualitative Methoden zum Einsatz kommen.
Über die Durchführung eines optionalen Teils 3 wird entschieden, sobald anhand der Arbeiten an Teilen 1 und 2 absehbar ist, inwiefern Daten und Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen geeignet sind, zu allen Evaluationsaufträgen für die Branche im Ganzen generalisierbar Erkenntnisse zu generieren bzw. zu welchen Aspekten und in welchen Ländern weitere Analysen sinnvoll wären. Im Rahmen der bis zum 30. Juni 2022 zu ziehenden Option sollen dann ggf. Untersuchungen in weiteren Ländern durchgeführt werden.
Das Forschungsvorhaben wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben. Mit der Vorlage des Schlussberichts zum 30. Juni 2023 endet das Projekt. Zum 16. Mai 2022, zum 17. Oktober 2022 und zum 1. Februar 2023 sind jeweils inhaltliche Zwischenberichte vorzulegen. Zusätzlich stehen Auftragnehmer:innen für fünf Präsentationen ihrer Ergebnisse zur Verfügung.
Nach Einschätzung der Auftraggeberin liegt der Bearbeitungsaufwand für die Teile 1 und 2 bei ca. 600 bis 750 Personentagen. Der mit der Option (Teil 3) verbundene Aufwand wird auf zusätzliche 100 bis 250 Personentage geschätzt.
siehe hierzu die beigefügten Teilnahmeunterlagen P102
Auf Basis des ersten Zwischenberichts entscheidet das BMAS in Abstimmung mit den Auftragnehmer:innen im Projektverlauf darüber, ob in einem optionalen Teil 3 Analysen in weiteren Ländern durchgeführt werden und welche Aspekte dabei untersucht werden sollen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Evaluation nach § 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bitte beachten Sie das im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs keine weiteren Unterlagen über die beigefügten Dokumente hinaus versandt werden. Maßgeblich ist alleine der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die beigefügten Teilnahmeunterlagen. Die Erteilung des Auftrages steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel. Teilnahmeanträge sowie die späteren Angebote sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das
Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Tel.: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Tagen bei der Vergabestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Rügen sind in elektronischer Form über die E-Vergabeplattform des Bundes einzureichen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 GWB vorliegen.
Ferner wird auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hingewiesen.