HR für Microsoft Dynamics Referenznummer der Bekanntmachung: BWBM-2021-0052
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
HR für Microsoft Dynamics
Öffentlicher Auftrag über die Beschaffung von Lizenzpaketen und einem obligatorischen Wartungsvertrag.
Im Zuge der Umsetzung der IT-Strategie erfolgt im Projekt HR der Aufbau eines Personalwesens auf Grundlage von Microsoft Dynamics 365 (D365)
Zentrale (Köln)
Lizenzpakete für Belegschaft als Kauflizenz
Mindestbestellmenge: 125 Stück
zusätzlich unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 25 Stück
maximale Bestellmenge: 150 Stück
Lizenzpakete Mitarbeiter (Self-Service) als Kauflizenz
Mindestbestellmenge: 225 Stück
zusätzlich unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 75 Stück
maximale Bestellmenge: 300 Stück
Lizenzpakete Vorgesetzter (Self-Service) als Kauflizenz
Mindestbestellmenge: 130 Stück
zusätzlich unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 20 Stück
maximale Bestellmenge: 150 Stück
Lizenzpakete Recruiter als Kauflizenz
Mindestbestellmenge: 5 Stück
zusätzlich unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 5 Stück
maximale Bestellmenge: 10 Stück
Lizenzpakete HR-Manager als Kauflizenz
Mindestbestellmenge: 17 Stück
zusätzlich unverbindlich geschätzte Bestellmenge: 10 Stück
maximale Bestellmenge: 27 Stück
4 Stück Wartungsvertrag
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Produktvorgabe für die Personalverwaltungssoftware des Unternehmens Hubdrive
ist gerechtfertigt. Für das Unternehmen Hubdrive selbst besteht ein
Alleinstellungsmerkmal. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit
dem Unternehmen Hubdrive ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2c VgV zulässig.
Nach Ergebnis der Markterkundung erfüllt nur Hubdrive alle Anforderungen an die
gewünschte Personalverwaltungssoftware, insbesondere an die Integration in das bei
der BwBM genutzte Microsoft Ökosystem. Für dieses System können die benötigten
Lizenzen für öffentliche Auftraggeber ausschließlich über Hubdrive selbst bezogen
werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE26C Würzburg, Landkreis
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.