Energetische Sanierung „Forum Wahlscheid“ - Ingenieurleistungen Tragwerksplanung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lohmar
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53797
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lohmar.de
Abschnitt II: Gegenstand
Energetische Sanierung „Forum Wahlscheid“ - Ingenieurleistungen Tragwerksplanung
Die Stadt Lohmar (nachfolgend Auftraggeberin oder AG) hat vorliegend die Ingenieurleistungen zur Tragwerksplanung für die energetische Sanierung des „Forum Wahlscheid“ europaweit ausgeschrieben.
Lohmar
Der in der abgeschlossenen Ausschreibung gegenständliche Leistungsumfang beinhaltet alle für das Vorhaben erforderlichen Ingenieurleistungen zur Tragwerksplanung gem. §§ 49 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 – 9, ggf. stufenweise Beauftragung in 2 Stufen (geplant sind Stufen für Leistungsphasen 1-4 und Leistungsphasen 5-9).
Die Honorarzone war im späteren Verhandlungsverfahren von den Bietern zu ermitteln und frei anzubieten.
Die Leistungserbringung wird sich voraussichtlich auf einen Leistungszeitraum von ca. 25 Monaten (Zuschlag im Januar 2021, Abschluss Leistungsphase 8 im November 2022) erstrecken, da zu diesem Zeitpunkt das Projekt aus förderrechtlichen Gründen abgeschlossen sein muss. Einzelheiten wurden im Verhandlungsverfahren thematisiert und endgültig festgelegt.
Das Bürgerforum Wahlscheid wurde 1982 als Sport- und Veranstaltungsgebäude für die Stadt Lohmar errichtet. Das Bürgerforum enthält neben der Sport- und Veranstaltungshalle die erforderlichen Sanitär- und Umkleideräume sowie eine Stadtteilbücherei, ein Bürgerbüro und einen kleinen Kindergarten.
Energetisch befindet sich das Gebäude auf dem Stand der Bauzeit, das heißt auf dem Stand der ersten Wärmeschutzverordnung. Dies entspricht in keiner Weise heutigen Anforderungen an ein umweltgerechtes Gebäude mit geringer CO²-Bilanz.
Das Gebäude soll umfassend energetisch saniert und als Vorzeigemodell zum Klimaforum ausgebaut werden. Folgende Maßnahmen sind dabei geplant:
1. Sanierung der Dachkonstruktion mit verbesserter Wärmedämmung 2. Erneuerung der Lüftungsanlage mit geringerem Energieverbrauch 3. Erneuerung der Hallenbeheizung als Fußbodenheizung mit Holzpelletkessel 4. Erneuerung von Fenstern und Türen mit verbesserter Wärmedämmung 5. Sanierung der Innenbeleuchtung mit geringerem Energieverbrauch 6. Sanierung der Außenbeleuchtung mit geringerem Energieverbrauch 7. Einbau einer Photovoltaikanlage zur Energiegewinnung 8. Erneuerung der Dacheindichtung auf den Flachdächern mit verbesserter Wärmedämmung und zusätzlichem Gründach 9. Einbau einer Fahrradabstellanlage 10. Einbau von Ladestationen für Pedelecs und E-Bikes Das Projekt wird laut Bewilligungsbescheid vom 28.11.2019 im Rahmen der Landesförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014-2020 unter dem Titel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gefördert.
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden im genannten Bescheid mit [Betrag gelöscht] EUR beziffert. Die Gesamtkosten werden bei ca. [Betrag gelöscht] EUR liegen.
EFRE-0500121
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt Energetische Sanierung „Forum Wahlscheid“: Ingenieurleistungen Tragwerksplanung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 52072
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134
verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn,
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von
mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlagerhalten soll, umfassen.
Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.