„Wissenschaftliche Evaluation des Sonderprogramms „Zugänge erhalten – Digitalisierung stärken“ der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 40219
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.sw-nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
„Wissenschaftliche Evaluation des Sonderprogramms „Zugänge erhalten – Digitalisierung stärken“ der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“
Die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW, die Sozialstiftung des Landes, startete im Sommer 2020 den Förderaufruf zum Sonderprogramm „Zugänge erhalten – Digitalisierung stärken“. Ziel des Förderaufrufs ist es, die Chancen der Digitalisierung für die Dienste und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege stärker als bisher zu nutzen und langfristig in die Arbeit der Träger der Freien Wohlfahrtspflege zu integrieren. Die Stiftung Wohlfahrtspflege möchte die Folgen, Konsequenzen, Wirkungen sowie Erfolge des Sonderprogramms wissenschaftlich evaluieren lassen. Basierend auf dieser Evaluation, eingeteilt in fünf verschiedenen Arbeitspaketen, soll eine umfangreiche Expertise aufgebaut werden, die, auch über das Sonderprogramm hinaus, ermöglicht, zukünftige Entwicklungen der Digitalisierung in der Sozialen Arbeit zu antizipieren und kompetent darauf zu reagieren.
Standort des Auftraggebers, des Auftragnehmers und weitere Orte in Deutschland
Die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW, die Sozialstiftung des Landes, startete im Sommer 2020 den Förderaufruf zum Sonderprogramm „Zugänge erhalten – Digitalisierung stärken“. Ziel des Förderaufrufs ist es, die Chancen der Digitalisierung für die Dienste und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege stärker als bisher zu nutzen und langfristig in die Arbeit der Träger der Freien Wohlfahrtspflege zu integrieren. Dadurch sollen sowohl die Arbeitsabläufe innerhalb der jeweiligen Organisationen, als auch die Arbeit mit den Zielgruppen sowie die Angebote und Dienstleistungen entsprechend den neuen Bedingungen angepasst werden. Im Bewerbungszeitraum Mai bis November 2020 wurden 667 Beiträge zur Förderung positiv beschlossen. Die antragsstellenden Träger bilden einen Querschnitt der verschiedenen Bereiche der freien Wohlfahrtspflege: Von Kitas, Sportvereinen, Jugendtreffs und weiteren Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, über Seniorenheime, bis hin zu Trägern, welche speziell Wohnungs- oder Erwerbslose, geflüchtete Menschen, Behinderte, oder Suchterkranke adressieren.
Die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW möchte die Wirkung des Sonderprogramms sowie fördernde als auch hindernde Faktoren der Digitalisierung im sozialen Sektor wissenschaftlich evaluieren lassen. Die Dauer des Auftrages beträgt ca. 15 Monate. Voraussichtlicher Projektstart ist Januar 2022. Durch die Evaluation soll eine umfangreiche Expertise aufgebaut werden, welche ermöglicht, zukünftige Entwicklungen der Digitalisierung in der Sozialen Arbeit zu antizipieren und kompetent darauf zu reagieren.
Die fünf Arbeitspakete der Evaluierung setzen sich aus folgenden Aspekten zusammen:
AP 1: „Weiterverarbeitung der Grobkonzepte zu einem detaillierten Implementierungskonzept“:
Im AP 1 soll zu den weiteren Arbeitspaketen ein vollständiges Implementierungs- und Evaluationskonzept entwickelt werden.
AP 2: „Austauschtreffen mit den Modellprojekten“:
Im AP 2 soll sich der zukünftige Auftragnehmer mit drei durch den Auftraggeber definierten Modellprojekten der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW treffen und austauschen.
AP 3: „Die Durchführung einer Datenerhebung hinsichtlich der zu fördernden Projekte mit Fokus auf den inneren Strukturen der Organisationen“:
AP 3 stellt, zusammen mit dem vierten Arbeitspaket, den Kern der Evaluation dar. Hier sollen durch verschiedene quantitative Umfragen und qualitative Interviews mit den Leitungen als auch mit den Mitarbeiter/innen der zu fördernden Organisationen, die Ausgangssituation der Organisationen verstanden und dokumentiert werden. Darüber hinaus sollen die Erfahrungen der Zuwendungswendungsempfänger/innen während der Projektumsetzung festgehalten und analysiert werden. Aus diesem Arbeitspaket soll sich ein übergreifendes Bild, ob und wie die Ausgangslage und die Umsetzungsphase korrelieren, ergeben.
AP 4: „Die Durchführung einer Datenerhebung hinsichtlich der Nutzer/innen und Patient/innen“:
Das AP 4 bildet das Pendant zum dritten Arbeitspaket und bezieht sich auf die Erfassung und Auswertung der Perspektive der Nutzer/innen der Organisationen. Es gilt mittels Umfragen als auch via persönlichen Interviews zu analysieren, was die Bedarfe der Nutzer/innen hinsichtlich der Träger und der Projekte sind.
AP 5: „Erstellung des Abschlussberichtes sowie von Fallbeispielen und Best-Practice-Beispielen“ umfasst die Erarbeitung eines umfassenden Abschlussberichtes, in welchem Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken und weitere Perspektiven hinsichtlich des Sonderprogramms beleuchtet werden.
Als optionale Leistungen beinhaltet die Leistungsbeschreibung im Punkt VI. 2 zwei persönliche Treffen – eins zu Projektbeginn und eins zum Abschluss – sowie drei bis vier Austauschtreffen mit den Modellprojekten (AP 2), insgesamt bis zu sechs persönliche Treffen.
Als optionale Leistungen beinhaltet die Leistungsbeschreibung im Punkt VI. 2 zwei persönliche Treffen – eins zu Projektbeginn und eins zum Abschluss – sowie drei bis vier Austauschtreffen mit den Modellprojekten (AP 2), insgesamt bis zu sechs persönliche Treffen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Evaluierung des Sonderprogramms "Zugänge erhalten - Digitalisierung stärken" der Stiftung Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 40476
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV. Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, sind vor dem Zuschlag gem. § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert worden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.3.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 160, 161 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle)nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle), einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt gem. § 160 Abs. 3 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (vgl. § 135 Abs. 2 GWB). Grundsätzlich werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, vor dem Zuschlag gemäß § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) informiert.