FE 77.0520/2019 - Qualitätsgerechte Bewertung der LSA-Steuerung für den ÖPNV Referenznummer der Bekanntmachung: Z2ky-FE 77.0520/2019
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 77.0520/2019 - Qualitätsgerechte Bewertung der LSA-Steuerung für den ÖPNV
FE 77.0520/2019 - Qualitätsgerechte Bewertung der LSA-Steuerung für den ÖPNV
Mit der Überarbeitung des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) von 2015 wurde im Kapitel S7 erstmals ein Verfahren zur geschwindigkeitsbezogenen Angebotsqualität im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in das Regelwerk aufgenommen, das die Betriebs- bzw. Verkehrsqualität bewertet, die dem ÖPNV infrastrukturseitig zur Verfügung gestellt wird. In der Praxis findet es bisher jedoch nur begrenzt Anwendung. Es hat sich z.B. herausgestellt, dass die Verkehrsunternehmen in der Regel keinen Zugriff auf die verkehrstechnischen Bewertungen von Strecken und Knoten im gesamten Linienverlauf haben, deren Daten als Eingangsgrößen für das Verfahren benötigt werden. Daher besteht von Seiten der Unternehmen der Wunsch nach einer stärkeren Einbeziehung von Messdaten (z.B. Intermodal Transport Control System- Daten (ITCS)) oder Referenzfahrten (vgl. Kapitel S7.6), weil diese zugänglicher sind als eine Berechnung der Wartezeiten einzelner Lichtsignalanlagen (LSA). Die errechenbare ideale Beförderungsgeschwindigkeit wird selbst bei sehr guten Rahmenbedingungen in der Praxis nur selten erreicht, das Verfahren wird an dieser Stelle als zu anspruchsvoll kritisiert. Eine einzelne Bemessungsstunde sei zu unpräzise. Zwar enthält das Verfahren für die Beschleunigung nur einen konstanten Wert, öffnet aber in Ziffer S7.5 die Möglichkeit der Nutzung von Beschleunigungen und Verzögerungen aus Mess- oder Herstellerdaten. Aus Sicht der Unternehmen ist insbesondere auch das Kapitel S4 „Knotenpunkte mit Lichtsignalanlage“ wesentlich für die Verkehrsqualität im ÖPNV, aber bisher nicht hinreichend streng in der Bewertung.
Das Ziel des Vorhabens ist es daher, die Verfahren zur geschwindigkeitsbezogenen Angebotsqualität und zur qualitätsgerechten Bewertung der LSA-Steuerung für den ÖPNV in der Praxis weiterzuentwickeln, um daraus Handlungsempfehlungen für die Praxis, Bausteine für eine Überarbeitung des HBS (insbesondere überarbeiteter Entwurf des Kapitels S7 aber auch des Kapitels S4) sowie weitere Bausteine zur Aufnahme in eine Fortschreibung der RIN abzuleiten. Dabei sieht die Zeitplanung vor, dass bis zum Sommer 2023 final ausgearbeitete Kapitelentwürfe des HBS im AA 3.13 Qualität des Verkehrsablaufs zur Beratung vorliegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 77.0520/2019 - Qualitätsgerechte Bewertung der LSA-Steuerung für den ÖPNV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.