Verkehrsverträge OWL-Dieselnetz Nord, Maas-Rhein-Lippe-Netz, Hellweg-Netz, Teutoburger Wald-Netz

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nwl-info.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Verkehr

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Verkehrsverträge OWL-Dieselnetz Nord, Maas-Rhein-Lippe-Netz, Hellweg-Netz, Teutoburger Wald-Netz

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Anpassung der Verkehrsverträge in Bezug auf "Verkehrsvertrag 2.0" und Entlassung der Keolis S.A. als Gesellschafterin des Auftragnehmers Keolis Deutschland GmbH & Co. KG wegen eines Gesellschafterwechsels aus ihren Garantien und ihrer Haftung gegen einen Einmalbetrag.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Hauptort der Ausführung:

Nordrhein-Westfalen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Aufgabenträger haben die folgenden Verkehrsverträge mit der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG ("Keolis") geschlossen:

1. OWL-Dieselnetz Nord (Aufgabenträger: ZV NWL, Laufzeit bis 14.12.2025)

2. Maas-Rhein-Lippe-Netz (Aufgabenträger: ZV NWL & VRR AöR, Laufzeit bis 14.12.2025),

3. Hellweg-Netz (Aufgabenträger: ZV NWL & VRR AöR, Laufzeit bis 15.12.2030),

4. Teutoburger Wald-Netz (Aufgabenträger: ZV NWL, LNVG & Provincie Overijssel; Laufzeit bis 15.12.2032).

Die Verkehrsverträge werden im Hinblick auf den sog. Verkehrsvertrag 2.0 in den Bereichen Personalkosten, Baustellenmanagement und Struktur des Pönalereimes angepasst. Zudem wechselt der Gesellschafter der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG. Der bisherige Gesellschafter, die Keolis S.A., wird Ihre Anteile an einen Dritten veräußern. Die Keolis S.A. wird gegen eine einmalige Kapitaleinlage in die Keolis aus ihrer Haftung / Garantien entlassen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die Aufgabenträger werden die Vereinbarungen erst nach Ablauf der Frist nach § 135 Abs. 3 GWB schließen, d.h. nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die Auftraggeber beabsichtigen, multilaterale Vereinbarungen mit Wirkung zum 31.12.2021 abzuschließen:

I. Sachverhalt

1. Zwischen den Aufgabenträgern und der Keolis Deutschland GmbH & Co.KG („Keolis“) bestehen aufgrund wettbewerblicher, EU-weit bekanntgemachter Vergabeverfahren folgende Verkehrsverträge:

OWL-Dieselnetz Nord, Maas-Rhein-Lippe, Hellweg-Netz und Teutoburger Wald-Netz (“Verkehrsverträge”).

Auf Grundlage der Verkehrsverträge erbringt Keolis unter dem Markennamen „eurobahn“ SPNV-Leistungen für die Aufgabenträger. Die Verkehrsverträge sind in eine wirtschaftliche Krise geraten. Aus Gründen des öff. Interesses, insb. der stabilen und möglichst sicheren Verkehrsversorgung der Bevölkerung, sollen die Verkehrsverträge mit bestimmten Änderungen planmäßig bis zu ihrem Vertragsende fortgesetzt werden. Hierzu haben die Aufgabenträger, Keolis und Dritte umfassende Vereinbarungen verhandelt, die nach Ablauf der 10-Tages-Frist geschlossen werden.

2. Hauptelemente der Vereinbarungen sind

a. die Anwendung des sog. Verkehrsvertrages 2.0 („VV 2.0“);

b. ein Gesellschafterwechsel auf Seiten der Keolis;

c. die Entlassung der Keolis S.A. als bisheriger Gesellschafter der Keolis aus jeglicher Haftung aus oder unter den Verkehrsverträgen und sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Garantien und sämtlichen weiteren Sicherheiten, die Keolis S.A. im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Keolis gegeben hat, gegen Einlage von € 135 Mio. durch Keolis S.A. in die Kapitalrücklage der Keolis zur Absicherung der gutachtlich prognostizierten operativen Kosten des Fahrbetriebs der Keolis bis zum Ende der Laufzeit der Verkehrsverträge.

3. Durch die Anwendung des VV 2.0 werden die Verkehrsverträge insb. in Bezug auf die folgenden Aspekte durch Ergänzungsvereinbarungen modifiziert:

a. Erhöhung der Personalkosten (insgesamt jährlich um einen Mindestbetrag i.H.v. ca. € 2,15 Mio.);

b. Anwendung eines neuen Personalkostenindexes des Bundesverbands SchienenNahverkehr e.V. (außer Teutoburger Wald-Netz);

c. Anpassung der verkehrsvertraglichen Regelungen im Bereich Baustellen/Baustellenmanagement (separate Vergütung von Baustellenfolgekosten gegen Kürzung des Grundanspruchs) und Pönalen (Erhöhung der Pönalen für "selbstverschuldete" Ausfälle und Verspätungen, Senkung der Pönalen für "fremdverschuldete" Ausfälle und Verspätungen).

II. Rechtmäßigkeit

Die Aufgabenträger sind der Ansicht, dass der Abschluss der multilateralen Vereinbarungen mit den oben dargestellten wesentlichen Inhalten ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist und kein erneutes Vergabeverfahren erfordert.

1. Es handelt sich bereits nicht um Änderungen der Verkehrsverträge, sondern um die Anwendung der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen. Die Anpassung im Rahmen des VV 2.0 beruhen weit überwiegend auf von Keolis geltend gemachten vertragl. & gesetzl. Regelungen, insb. § 313 BGB, die hier vergleichsweise erledigt werden. Der Gesellschafterwechsel auf Seiten von Keolis ist keine Auftragsänderung. Die Entlassung des bisherigen Gesellschafters aus den Garantien gegen den Einmalbetrag als Kapitalanlage ist keine Auftragsänderung, da dies der Erfüllung des prognostizierten Haftungsbetrages entspricht.

2. Selbst wenn es sich um Vertragsänderungen handeln würde, wären dies keine wesentlichen Auftragsänderungen i.S.d. § 132 Abs. 1 GWB. Das wirtschaftliche Gleichgewicht der Verkehrsverträge ändert sich nicht. Keolis macht die Erhöhung der Personalkosten aufgrund vertragl. & gesetzl. Regelungen geltend. Die Entlassung der Keolis S.A. als Gesellschafter und aus den Garantien ändert das Gleichgewicht nicht, da der Haftungsbetrag vorweggenommen als Kapitaleinlage gezahlt wird.

3. Selbst wenn es wesentl. Auftragsänderungen wären, wären diese hier nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB aufgrund unvorhersehbarer Umstände zulässig.

Die Aufgabenträger werden keine ex-post-Bekanntmachung nach § 132 Abs. 5 GWB veröffentlichen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
14/12/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40210
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

1. Neben dem ZV NWL als öffentlichen Auftraggeber nach Ziff. I.1 sind die weiteren Aufgabenträger an den Verkehrsverträgen beteiligt:

a. Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ("VRR AöR"): Verkehrsverträge Hellweg-Netz und Maas-Rhein-Lippe-Netz

Augustastraße 1, 45879 Gelsenkirchen; [gelöscht]

b. Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH ("LNVG"): Verkehrsvertrag Teutoburger-Wald-Netz

Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover; [gelöscht]

c. Provincie Overijssel: Verkehrsvertrag Teutoburger-Wald-Netz

Luttenbergstraat 2, 8012 EE Zwolle, Niederlande; [gelöscht]

2. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Die Aufgabenträger sind der Auffassung, dass die unter IV.1.1) dargestellten Anpassungen aus den ebenfalls dort genannten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vertraglich vereinbart, also "vergeben", werden dürfen. Sie beabsichtigen daher frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex-ante-Transparenzbekanntmachung den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen. Die Angaben unter II.1.7 und V.2.4 sind fiktiv, da es sich hier um eine freiwillige ex-ante-Bekanntmachung handelt.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Das Verfahren für Verstöße gegen die von dieser freiwilligen ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfassten Vorgänge richten sich nach den Vorschriften der §§ 135, 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Nach § 135 GWB kann eine Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 1, 2 GWB).

Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt diese Unwirksamkeit nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
14/12/2021

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