Verkehrsverträge OWL-Dieselnetz Nord, Maas-Rhein-Lippe-Netz, Hellweg-Netz, Teutoburger Wald-Netz
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nwl-info.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsverträge OWL-Dieselnetz Nord, Maas-Rhein-Lippe-Netz, Hellweg-Netz, Teutoburger Wald-Netz
Anpassung der Verkehrsverträge in Bezug auf "Verkehrsvertrag 2.0" und Entlassung der Keolis S.A. als Gesellschafterin des Auftragnehmers Keolis Deutschland GmbH & Co. KG wegen eines Gesellschafterwechsels aus ihren Garantien und ihrer Haftung gegen einen Einmalbetrag.
Nordrhein-Westfalen
Die Aufgabenträger haben die folgenden Verkehrsverträge mit der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG ("Keolis") geschlossen:
1. OWL-Dieselnetz Nord (Aufgabenträger: ZV NWL, Laufzeit bis 14.12.2025)
2. Maas-Rhein-Lippe-Netz (Aufgabenträger: ZV NWL & VRR AöR, Laufzeit bis 14.12.2025),
3. Hellweg-Netz (Aufgabenträger: ZV NWL & VRR AöR, Laufzeit bis 15.12.2030),
4. Teutoburger Wald-Netz (Aufgabenträger: ZV NWL, LNVG & Provincie Overijssel; Laufzeit bis 15.12.2032).
Die Verkehrsverträge werden im Hinblick auf den sog. Verkehrsvertrag 2.0 in den Bereichen Personalkosten, Baustellenmanagement und Struktur des Pönalereimes angepasst. Zudem wechselt der Gesellschafter der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG. Der bisherige Gesellschafter, die Keolis S.A., wird Ihre Anteile an einen Dritten veräußern. Die Keolis S.A. wird gegen eine einmalige Kapitaleinlage in die Keolis aus ihrer Haftung / Garantien entlassen.
Die Aufgabenträger werden die Vereinbarungen erst nach Ablauf der Frist nach § 135 Abs. 3 GWB schließen, d.h. nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Auftraggeber beabsichtigen, multilaterale Vereinbarungen mit Wirkung zum 31.12.2021 abzuschließen:
I. Sachverhalt
1. Zwischen den Aufgabenträgern und der Keolis Deutschland GmbH & Co.KG („Keolis“) bestehen aufgrund wettbewerblicher, EU-weit bekanntgemachter Vergabeverfahren folgende Verkehrsverträge:
OWL-Dieselnetz Nord, Maas-Rhein-Lippe, Hellweg-Netz und Teutoburger Wald-Netz (“Verkehrsverträge”).
Auf Grundlage der Verkehrsverträge erbringt Keolis unter dem Markennamen „eurobahn“ SPNV-Leistungen für die Aufgabenträger. Die Verkehrsverträge sind in eine wirtschaftliche Krise geraten. Aus Gründen des öff. Interesses, insb. der stabilen und möglichst sicheren Verkehrsversorgung der Bevölkerung, sollen die Verkehrsverträge mit bestimmten Änderungen planmäßig bis zu ihrem Vertragsende fortgesetzt werden. Hierzu haben die Aufgabenträger, Keolis und Dritte umfassende Vereinbarungen verhandelt, die nach Ablauf der 10-Tages-Frist geschlossen werden.
2. Hauptelemente der Vereinbarungen sind
a. die Anwendung des sog. Verkehrsvertrages 2.0 („VV 2.0“);
b. ein Gesellschafterwechsel auf Seiten der Keolis;
c. die Entlassung der Keolis S.A. als bisheriger Gesellschafter der Keolis aus jeglicher Haftung aus oder unter den Verkehrsverträgen und sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Garantien und sämtlichen weiteren Sicherheiten, die Keolis S.A. im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Keolis gegeben hat, gegen Einlage von € 135 Mio. durch Keolis S.A. in die Kapitalrücklage der Keolis zur Absicherung der gutachtlich prognostizierten operativen Kosten des Fahrbetriebs der Keolis bis zum Ende der Laufzeit der Verkehrsverträge.
3. Durch die Anwendung des VV 2.0 werden die Verkehrsverträge insb. in Bezug auf die folgenden Aspekte durch Ergänzungsvereinbarungen modifiziert:
a. Erhöhung der Personalkosten (insgesamt jährlich um einen Mindestbetrag i.H.v. ca. € 2,15 Mio.);
b. Anwendung eines neuen Personalkostenindexes des Bundesverbands SchienenNahverkehr e.V. (außer Teutoburger Wald-Netz);
c. Anpassung der verkehrsvertraglichen Regelungen im Bereich Baustellen/Baustellenmanagement (separate Vergütung von Baustellenfolgekosten gegen Kürzung des Grundanspruchs) und Pönalen (Erhöhung der Pönalen für "selbstverschuldete" Ausfälle und Verspätungen, Senkung der Pönalen für "fremdverschuldete" Ausfälle und Verspätungen).
II. Rechtmäßigkeit
Die Aufgabenträger sind der Ansicht, dass der Abschluss der multilateralen Vereinbarungen mit den oben dargestellten wesentlichen Inhalten ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist und kein erneutes Vergabeverfahren erfordert.
1. Es handelt sich bereits nicht um Änderungen der Verkehrsverträge, sondern um die Anwendung der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen. Die Anpassung im Rahmen des VV 2.0 beruhen weit überwiegend auf von Keolis geltend gemachten vertragl. & gesetzl. Regelungen, insb. § 313 BGB, die hier vergleichsweise erledigt werden. Der Gesellschafterwechsel auf Seiten von Keolis ist keine Auftragsänderung. Die Entlassung des bisherigen Gesellschafters aus den Garantien gegen den Einmalbetrag als Kapitalanlage ist keine Auftragsänderung, da dies der Erfüllung des prognostizierten Haftungsbetrages entspricht.
2. Selbst wenn es sich um Vertragsänderungen handeln würde, wären dies keine wesentlichen Auftragsänderungen i.S.d. § 132 Abs. 1 GWB. Das wirtschaftliche Gleichgewicht der Verkehrsverträge ändert sich nicht. Keolis macht die Erhöhung der Personalkosten aufgrund vertragl. & gesetzl. Regelungen geltend. Die Entlassung der Keolis S.A. als Gesellschafter und aus den Garantien ändert das Gleichgewicht nicht, da der Haftungsbetrag vorweggenommen als Kapitaleinlage gezahlt wird.
3. Selbst wenn es wesentl. Auftragsänderungen wären, wären diese hier nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB aufgrund unvorhersehbarer Umstände zulässig.
Die Aufgabenträger werden keine ex-post-Bekanntmachung nach § 132 Abs. 5 GWB veröffentlichen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40210
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Neben dem ZV NWL als öffentlichen Auftraggeber nach Ziff. I.1 sind die weiteren Aufgabenträger an den Verkehrsverträgen beteiligt:
a. Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR ("VRR AöR"): Verkehrsverträge Hellweg-Netz und Maas-Rhein-Lippe-Netz
Augustastraße 1, 45879 Gelsenkirchen; [gelöscht]
b. Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH ("LNVG"): Verkehrsvertrag Teutoburger-Wald-Netz
Kurt-Schumacher-Straße 5, 30159 Hannover; [gelöscht]
c. Provincie Overijssel: Verkehrsvertrag Teutoburger-Wald-Netz
Luttenbergstraat 2, 8012 EE Zwolle, Niederlande; [gelöscht]
2. Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Die Aufgabenträger sind der Auffassung, dass die unter IV.1.1) dargestellten Anpassungen aus den ebenfalls dort genannten Gründen ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vertraglich vereinbart, also "vergeben", werden dürfen. Sie beabsichtigen daher frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag der Veröffentlichung dieser ex-ante-Transparenzbekanntmachung den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen. Die Angaben unter II.1.7 und V.2.4 sind fiktiv, da es sich hier um eine freiwillige ex-ante-Bekanntmachung handelt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
Das Verfahren für Verstöße gegen die von dieser freiwilligen ex-ante-Transparenzbekanntmachung erfassten Vorgänge richten sich nach den Vorschriften der §§ 135, 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Nach § 135 GWB kann eine Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages, der ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Abs. 1, 2 GWB).
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt diese Unwirksamkeit nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html