Neubau Kreisstraße 40n Referenznummer der Bekanntmachung: 2021 025
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-unna.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Kreisstraße 40n
Neubau der Kreisstraße 40 n in Kamen
Kreisstraße 40n zwischen Westicker Str. und Dortmunder Allee 59174 Kamen
Aufgrund der zukünftigen Aufhebung des Bahnübergangs Südkamener Straße erfolgt der Neubau der Kreisstraße 40n zwischen der Westicker Straße (K40) und der Dortmunder Allee (L663). Die Straße wird jeweils mit einem Kreisverkehrsplatz an die oben genannten Straßen angeschlossen und durch ein Trogbauwerk unterhalb der Bahnlinie Dortmund - Hamm geführt.
Einzelhinweise:
- ca. 46.000 m³ Bodenaushub (Trogbauwerk, Straßen- und Kanalbau)
- ca. 7.610 m² Bohrpfahlwand
- ca. 4.507 t HEB 200 Stahlträger
- ca. 11.165 m³ Stahlbeton
- ca. 5.820 m³ Füllbeton
- ca. 40.245 m² Gussasphalt (d= 3,5 cm)
- ca. 40.245 m² Asphaltbeton (d= 4,0 cm)
- ca. 3.361 m Rohre (unterschiedliche Typen und Durchmesser)
- ca. 12.800 m² Asphaltfahrbahn
- ca. 5.100 m² Asphaltradweg
- ca. 1.600 m² Pflasterflächen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau Kreisstraße 40n in Kamen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Westerkappeln
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 49492
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB
der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist
unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.