FE 82.0755/2021 - EDR-Trigger zur Detektion von Kraftfahrzeugkollisionen mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern Referenznummer der Bekanntmachung: Z2ky-FE 82.0755/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 82.0755/2021 - EDR-Trigger zur Detektion von Kraftfahrzeugkollisionen mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern
FE 82.0755/2021 - EDR-Trigger zur Detektion von Kraftfahrzeugkollisionen mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern
Ein Ereignisdatenschreiber (engl. Event Data Recorder - EDR) beschreibt eine technische Komponente in Kraftfahrzeugen, die verkehrsunfallrelevante Informationen vor, während und nach einer Kollision aufzeichnet. Die technischen Anforderungen des US-Code of Federal Regulations (CFR 49 Part 563) prägen die derzeitige Technologie. Gemäß der festgelegten Trigger werden nahezu jegliche Fahrzeugkollisionen mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern (hier vorrangig Fußgänger und Radfahrer) oder anderen „kleinen“ Kollisionen nicht aufgezeichnet.
Aktuell werden die technischen Anforderungen des EDR in der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE) Informal Working Group EDR / DSSAD (Data Storage System for Automated Driving) diskutiert und erarbeitet. U.a. konnte sich bereits auf einen neuen Trigger geeinigt werden, der zur Aufzeichnung unfallrelevanter Informationen im Falle der Aktivierung eines passiven Schutzsystems für ungeschützte Verkehrsteilnehmer (z.B. einer aufstellbaren Motorhaube) führt. Diese Systeme sind jedoch nur geringfügig auf dem Markt vertreten, sodass eine bedeutende Teilmenge der Kollisionen mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern nicht erfasst wird.
Erste Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass die Beschleunigungsdaten eines Fahrzeugs, und hierbei insbesondere der Ruck, die Basis für einen geeigneten, neuartigen Trigger darstellen, der eine Speicherung von relevanten Unfalldaten im EDR nach einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem ungeschützten Verkehrsteilnehmer auslöst.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, einen oder mehrere EDR-Trigger zu entwickeln und zu validieren, die es ermöglichen, fahrzeugseitig Kollisionen zwischen einem Fahrzeug der Kategorie M1/N1 und einem ungeschützten Verkehrsteilnehmer (primär Fußgänger und Zweiradfahrer) zu detektieren. Der Trigger muss differenzieren können, ob ein Unfallereignis oder ein fahrdynamisches Sonderereignis vorliegt. Letzteres soll im EDR nicht aufgezeichnet werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 82.0755/2021 - EDR-Trigger zur Detektion von Kraftfahrzeugkollisionen mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.