Rahmenvertrag über Pflegeverlängerung von Oracle- Datenbank-Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: 21-4340100039
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40476
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.it.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag über Pflegeverlängerung von Oracle- Datenbank-Lizenzen
Information und Technik NRW (IT.NRW) führt als IT-Dienstleister der Landesverwal-tung NRW eine Vielzahl an IT-Projekten für Kunden aus der Landesverwaltung durch. Diese Projekte haben das Ziel, die Arbeit der Landesverwaltung effizienter zu machen, und so einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung zu leisten.
Daher beabsichtigt IT.NRW einen Rahmenvertrag über die Pflege von Oracle-Datenbank-Lizenzen abzuschließen.
Für die Pflege der Lizenzen gelten die Bestimmungen der Ergänzenden Vertrags-bedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S).
Die Dokumentation kann in deutscher oder englischer Sprache geliefert werden.
IT.NRW erwirbt eine Pflegeverlängerung um mindestens 12 Monate für bereits be-stehende Lizenzen, aufgerundet zum nächsten 30. April. Zum Zeitpunkt der Aus-schreibung endet die Pflege aller Oracle-Datenbank-Lizenzen im Lizenzpool von IT.NRW bereits zum 30. April, so dass zunächst von keinem erhöhten Aufwand im Vergleich zu Oracle-typischen Pflegeverlängerungen von genau 12 Monaten aus-zugehen ist. Auf Grund der Rolle von IT.NRW als zentraler IT-Dienstleister der Lan-desverwaltung NRW besteht die Möglichkeit, dass IT.NRW zukünftig auch Lizenzen anderer Dienststellen des Landes NRW verwaltet. Diese Lizenzen laufen wahr-scheinlich nicht zum 30.04. aus. Daher ist für diese Lizenzen eine Harmonisierung der Pflegevertragslaufzeiten zum 30.04. erforderlich, d.h. es müssen Wartungsverträge mit einer Laufzeit von 12 bis 24 Monate möglich sein.
Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber für die Pflege den unmittelbaren Zugriff auf den Support-Dienst "Software Update License & Support" der Firma Oracle an.
Land NRW vertreten durch den Landesbetrieb Information und Technik NRW Mauerstraße 51 40476 Düsseldorf
Information und Technik NRW (IT.NRW) führt als IT-Dienstleister der Landesverwal-tung NRW eine Vielzahl an IT-Projekten für Kunden aus der Landesverwaltung durch. Diese Projekte haben das Ziel, die Arbeit der Landesverwaltung effizienter zu machen, und so einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung zu leisten.
Daher beabsichtigt IT.NRW einen Rahmenvertrag über die Pflege von Oracle-Datenbank-Lizenzen abzuschließen.
Für die Pflege der Lizenzen gelten die Bestimmungen der Ergänzenden Vertrags-bedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S).
Die Dokumentation kann in deutscher oder englischer Sprache geliefert werden.
IT.NRW erwirbt eine Pflegeverlängerung um mindestens 12 Monate für bereits be-stehende Lizenzen, aufgerundet zum nächsten 30. April. Zum Zeitpunkt der Aus-schreibung endet die Pflege aller Oracle-Datenbank-Lizenzen im Lizenzpool von IT.NRW bereits zum 30. April, so dass zunächst von keinem erhöhten Aufwand im Vergleich zu Oracle-typischen Pflegeverlängerungen von genau 12 Monaten aus-zugehen ist. Auf Grund der Rolle von IT.NRW als zentraler IT-Dienstleister der Lan-desverwaltung NRW besteht die Möglichkeit, dass IT.NRW zukünftig auch Lizenzen anderer Dienststellen des Landes NRW verwaltet. Diese Lizenzen laufen wahr-scheinlich nicht zum 30.04. aus. Daher ist für diese Lizenzen eine Harmonisierung der Pflegevertragslaufzeiten zum 30.04. erforderlich, d.h. es müssen Wartungsver-träge mit einer Laufzeit von 12 bis 24 Monate möglich sein.
Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber für die Pflege den unmittelbaren Zugriff auf den Support-Dienst "Software Update License & Support" der Firma Oracle an.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYDRD04E
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Gemäß §160 Abs.3 nr.4 GBB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als fünfzehn Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.