FE 07.0306/2020/ARB - Auswirkungen des Einsatzes von temperaturabgesenktem Walzasphalt auf Dampf-/Aerosolbildung und die Dauerhaftigkeit Referenznummer der Bekanntmachung: Z2mg-FE 07.0306/2020/ARB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 07.0306/2020/ARB - Auswirkungen des Einsatzes von temperaturabgesenktem Walzasphalt auf Dampf-/Aerosolbildung und die Dauerhaftigkeit
FE 07.0306/2020/ARB - "Auswirkungen des Einsatzes von temperaturabgesenktem Walzasphalt auf Dampf-/Aerosolbildung und die Dauerhaftigkeit"
Der Ausschuss für Gefahrenstoffe beschloss in seiner letzten Sitzung am 19./20.11.2019, dass der Arbeitsplatzgrenzwert für Dämpfe und Aerosole bei der Heißverarbeitung von Bitumen entsprechend den MAK-Empfehlungen auf 1,5 mg/m³ (Bitumenkondensat-Standard; BKS) festgelegt wird, allerdings für einen Zeitraum von zunächst 5 Jahren ausgesetzt bleibt. Die Aussetzung des Grenzwertes beruht darauf, dass nach aktuellem Stand die Bauwirtschaft nicht in der Lage ist, diesen Grenzwert ad hoc beim Einbau von Asphalt zu erfüllen. Bisherige Messungen belegen Expositionen der verschiedenen Arbeiter beim Einbau von Walzasphalt zwischen etwas mehr als 3 mg/m³ und fast 19 mg/m³ (BKS) und beim Einbau von Gussasphalt zwischen knapp 6 mg/m³ und 18 mg/m³ (BKS). Vor dem Hintergrund des Grenzwertes ist eine Herstellung von Asphaltbefestigungen nicht mehr oder nur mit einer persönlicher Schutzausrüstung möglich, welche jedoch weitere Nachteile besitzt.
Mit dem Forschungsprojekt sollen die derzeit existierenden asphalttechnologischen Möglichkeiten mit einem Potenzial zur Reduzierung der Konzentration der Dämpfe und Aerosole beim Einbau von Walzasphalt untersucht und mit dem konventionellen Einbau verglichen werden. Dies ist die Zugabe von Wachsen und Zeolithen und ggf. weiteren Zusätzen zur Temperaturreduzierung der Asphalte. Mit dem Forschungsprojekt soll eine Grundlage geschaffen werden, die Auswirkungen dieser Zusätze auf die Dampf- und Aerosolbildung beim Einbau von Walzasphalt und die Dauerhaftigkeit im Lebenszyklus der Asphaltschicht nach dem aktuellen technischen Stand zu bewerten und in den nächsten Jahren weiter zu verfolgen und gegebenenfalls weiter zu untersuchende Methoden zu identifizieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 07.0306/2020/ARB - Auswirkungen des Einsatzes von temperaturabgesenktem Walzasphalt auf Dampf-/Aerosolbildung und die Dauerhaftigkeit
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44801
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.