Projektträgerschaft für Förderprogramme des BMVI zur Förderung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehr (NIP) Referenznummer der Bekanntmachung: 2164/G25
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektträgerschaft für Förderprogramme des BMVI zur Förderung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehr (NIP)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat seine Maßnahmen zur Fortsetzung des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) im Zeitraum von 2016 bis 2026 auf der Basis des von der Bundesregierung am 28. September 2016 beschlossenen „Regierungsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie 2016 bis 2026 von der Marktvorbereitung zu wettbewerbsfähigen Produkten“ als Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Mobilität im gleichnamigen Dokument definiert.
Die Maßnahmen des BMVI im Rahmen der Fortsetzung des NIP zielen darauf ab, Mobilität mit Wasserstoff- und Brennstoffzellen in den nächsten Jahren wettbewerbsfähig im Markt zu etablieren. Dies beinhaltet fahrzeugseitige Technologien und Systeme ebenso wie die jeweils notwendige Kraftstoffinfrastruktur. Komplementär zu dem Programm der Elektromobilität mit Batterien sowie weiteren Maßnahmen zur Umsetzung der Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie (MKS) verfolgt das BMVI somit insgesamt einen technologieoffenen Ansatz.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Berlin bzw. Sitz des AN
siehe Vertrag
Innerhalb der vielfältigen im NIP verankerten FuEuI-Maßnahmen (Forschung- und Entwicklungs- und Innovationsmaßnahmen) ist das BMVI für die marktvorbereitende Demonstration, Erprobung und forschungsgebundene Innovation zuständig und knüpft damit in enger Abstimmung an die Aktivitäten der angewandten Forschung und technischen Entwicklung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an. Das BMVI setzt einen inhaltlichen Schwerpunkt seiner Maßnahmen dabei auf die Anwendungen der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehrssektor. Die Programmumsetzung erfolgt im Wesentlichen über die Förderrichtlinien vom 5. Juli 2021 für Maßnahmen der Forschung, Entwicklung und Innovation sowie für Maßnahmen der Marktaktivierung.
Darüber hinaus erfolgt die Förderung der Marktaktivierung im Bereich der Wasserstoff- und Brennstoffzellenanwendungen im Verkehr auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr vom 3. Februar 2021 sowie künftig auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr vom 07.09.2021.
Neben den Förderrichtlinien verantwortet das BMVI auch grenzüberschreitende Projekte mit Mobilitätsschwerpunkt, wie bei dem Wasserstoff-IPCEI (International Project of Common European Interest). Bei einem IPCEI handelt es sich um ein transnationales, wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, das mittels staatlicher Förderung einen wichtigen Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Wirtschaft leistet.
Das BMVI hat einen Standortwettbewerb für ein Innovations- und Technologiezentrum Wasserstoff (ITZ) durchgeführt. Das ITZ wird insbesondere KMUs und Start-Ups eine bislang fehlende Entwicklungsumgebung bieten. Zur Umsetzung wurden drei Standorte sowie ein norddeutsches Cluster ausgewählt.
Zudem erhält das BMVI aus dem Zukunftsfonds Automobilindustrie zusätzliche Haushaltsmittel für den „Nationalen Aktionsplan Brennstoffzellen-Produktion“ der Fraunhofer-Gesellschaft. Ziel ist die Unterstützung von Transformationsprozessen in der Autoindustrie, hier insbesondere der Zuliefererindustrie. Mit dem bundesweiten Aufbau eines Forschungsnetzwerkes für Brennstoffzellen sollen die Kosten für Wasserstofffahrzeuge deutlich reduziert werden.
Die Koordination der einzelnen Maßnahmen und Vorhaben obliegt der Programmgesellschaft NOW GmbH auf der Basis des gemeinsam mit Industrie und Wissenschaft erarbeiteten und an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Entwicklungsplans. Die administrative Umsetzung des Programms erfolgt durch einen Projektträger.
Die Förderrichtlinien haben derzeit eine Laufzeit von 2021 bis 2024 bzw. 2025 bei einem Fördervolumen von voraussichtlich rund 1,344 Mrd. €.
Die jährliche Mittelausstattung ist abhängig von den Haushaltsverhandlungen.
Weitere Förderrichtlinien und -maßnahmen zur Förderung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie können folgen.
Weitere Informationen zum Programm stehen hier zur Verfügung: https://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Elektromobilitaet/Elektromobilitaet-mit-wasserstoff/elektromobilitaet-mit-wasserstoff.html.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit/ Vergütungsobergrenze
(1) Bei Bedarf kann der AG, insbesondere im Interesse einer Optimierung/Erweiterung des Fördervolumens, Auftragsänderungen auf der Grundlage dieses Vertrages und einer konkretisierten Leistungsbeschreibung/Aufgabenstellung gesondert beauftragen.
(2) Eine Auftragsänderung kann beispielsweise durch eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Projektgrößen, der Anzahl der Projekte, neue Fördervorhaben/-verfahren im Bereich der beauftragten Förderprogramme erforderlich werden. So kann sich eine erhebliche Änderung der durchschnittlichen Projektgröße auf die Zahl der Förderprojekte auswirken, wodurch sich der Aufwand und das Fördervolumen entsprechend verändern können. Je nach Fördervolumen bzw. ggf. neuen Vorgaben durch den Bund kann sich auch die Anzahl der Projekte verändern.
(3) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze (§ 11) nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aufgrund von Änderungen gem. Absatz 1 und Absatz 2 aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen begründet und belegt nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze, oder
der AN kann die vereinbarten Leistungen aus sachlichen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht im Rahmen der durch den AG kalkulierten Aufwände erbringen, dies ist zu begründen und zu belegen.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 23 dieses Vertrages.
Vertragslaufzeit:
Mit Bekanntmachung der Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wieder-holt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das diesen Auftrag erhalten hat.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projektträgerschaft für Förderprogramme des BMVI zur Förderung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im Verkehr (NIP)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Jülich
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52428
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).