Wartung/Instandhaltung der NEA/Notstrom/SB-Anlagen
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.koeln-bonn-airport.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung/Instandhaltung der NEA/Notstrom/SB-Anlagen
Abschluss eines Wartung/Instandhaltungsvertrages der NEA/Notstrom/SB-Anlagen.
Im Sicherheitsbereich des Köln/Bonn Flughafens.
Auf dem Flughafen Köln-Bonn befinden sich verschiedene Notstrom und Sofortbereitschaftsanlagen (SB).
4 Stück SB-Aggregate mit einer Nennleistung von je 800 kVA, Dieselmotor MTU 8V396, Nennleistung 690 kW, 3 to-Schwungmasse mit 2 Stück Stehlager, 1 Stück Magnetkupplung, Generator AvK,
DSG 62L, 1-4, Nennleistung 800 kVA, Baujahr 1994; 3 Stück Notstrom-Aggregate mit einer Nennleistung von je 800 kVA, Dieselmotor MTU 8V396, Nennleistung 690 kW, Generator AvK, DSG 62L, 1-4, Nennleistung 800 kVA, Baujahr 1994;
1 Stück Notstromaggregat, bestehend aus:
- Dieselmotor Volvo Penta TAD 1641GE, Nennleistung 473 kW
- Generator Marelli MJB 355SA4, Nennleistung 500 kVA, Baujahr 2009;
freistehendes Container-Aggregat, bestehend aus:
- Dieselmotor Volvo Penta TAD 732GE, Nennleistung 204 kW
- Generator mecc alte, ECO 38-2SN/4, Nennleistung 200 kVA
Baujahr 2007, Gesamte Aggregateleistung lt. Typenschild = 185 kVA;
mobiles Stromerzeugungsaggregat mit folgenden Daten:
- Dieselmotor IVEKO Typ GE8361SRI2500A
- Generatorleistung 165 kVA
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Hilden
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Postleitzahl: 40721
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot ist ausschließlich digital über www.subreport.de abzugeben. Weitere Informationen rund um die elektronische Vergabe erhalten Sie unter www.subreport.de oder direkt bei subreport Verlag Schawe GmbH, Buchforststr. 1-15, 51101 Köln, Tel.: 02 21/9 85 78-0, Fax: 02 21/9 8578-66, E-Mail: [gelöscht].
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt dieser EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird.
Es darf nur ein Angebot abgegeben werden, an dem ein Bieter entweder in einer Bietergemeinschaft beteiligt ist oder das ein Bieter alleine abgibt. Falls Angebote mit Mehrfachbeteiligungen eingehen, werden alle Angebote vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.