Vorinformation Interessenbekundung Anmietung Stadthaus
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 3-300/21/BM/01
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51465
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bergischgladbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vorinformation Interessenbekundung Anmietung Stadthaus
Anmietung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Stadthaus sowie Stadtbücherei in zentraler Lage in Bergisch Gladbach
Die Stadt Bergisch Gladbach beabsicht die Anmietung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Stadthaus sowie Stadtbücherei in zentraler Lage in Bergisch Gladbach. Voraussetzungen für das zukünftige Mietverhältnis ist eine räumliche Nähe zum historischen Rathaus Stadtmitte (Konrad-Adenauer Platz). Eine räumliche Nähe ist anzunehmen innerhalb eines Radius von bis zu drei Kilometern. Daneben sind weitere Voraussetzungen die Einhaltung der einschlägigen (bau-)rechtlichen Vorschriften, eine gute Anbindung an den ÖPNV sowie eine Bauweise, die den Klimaschutzzielen ebenso entspricht wie ökologische Apekte berücksichtigt. Nach aktuellem Kenntnisstand wird minimal eine Nutzfläche von 12.000m² benötigt unter Zugrundelegung der Möglichkeit einer flexiblen Innenraumgestaltung. Der Interessent hat in der Interessenbekundung den Nachweis zu führen, dass er entweder selbst Eigentümer eines geeigneten Grundstücks/einer geeigneten Immobilie ist oder in der Lage ist, aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers, der Stadt Bergisch Gladbach ein auf Dauer angelegtes Nutzungsrecht zu verschaffen. Interessenbekundungen ohne Beifügung dieses Nachweises können für das weitere Verfahren keine Berücksichtigung finden.
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb gem. § 12 EU Abs. 2 VOB/A. Es wird gemäß § 12 EU Abs. 2 Nr. 1 b) VOB/A darauf hingewiesen, dass der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird. Am weiteren Verhandlungsverfahren werden nur diejenigen Wirtschaftsteilnehmer beteiligt, die binnen der Frist zur Interessenbekundung eine solche einreichen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben werden mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung mitgeteilt.
Angaben werden mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung mitgeteilt.
Angaben werden mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung mitgeteilt.
Angaben werden mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung mitgeteilt.
Angaben werden mit der Aufforderung zur Interessenbestätigung mitgeteilt.
Spätestens mit Angebotsabgabe (Erstangebote) wird der Bieter aufgefordert werden, eine schriftliche Erklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des MILoG sowie eine Erklärung zur Beachtung der Bestimmungen
des TVgG NRW abzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Objektive Teilnahmeregeln und – kriterien:
Die Vergabestelle behält sich vor, im weiteren Verfahren von der Möglichkeit des § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A, die Zahl der geeigneten Bewerber/ Bewerbergemeinschaften, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, zu begrenzen, Gebrauch zu machen. Der öffentliche Auftraggeber wird dazu in der Aufforderung zur Interessenbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber angeben.
B) Ablauf des Verfahrens
1. Phase: Interessensbekundung
Interessenten müssen ihr Interesse bei der genannten Kontaktstelle per E-Mail bekunden. Die Interessensbekundung als Bewerber-/Bietergemeinschaft ist bereits in dieser 1. Phase möglich, aber nicht zwingend. In diesem Fall sind die Mitglieder sowie das vertretungsberechtigte Mitglied mit der Interessensbekundung zu benennen (siehe auch nachstehend zur 2. Phase Interessensbestätigung und Teilnahmewettbewerb). Die Einreichung eines Teilnahmeantrags/einer Interessensbestätigung ist in dieser
1. Phase noch nicht erforderlich. Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr (§ 12 EU Abs. 2 VOB/A). Lediglich die Unternehmen, die fristgerecht per E-Mail bei der oben genannten Kontaktstelle eine Interessensbekundung übermittelt haben, werden am weiteren Verfahren beteiligt. Der Interessent trägt das Risiko der fristgerechten Übermittlung der Interessensbekundung.
2. Phase: Interessensbestätigung und Teilnahmewettbewerb:
Nur diejenigen Unternehmen, die fristgerecht per E-Mail bei der oben genannten Kontaktstelle ihr Interesse bekundet haben, erhalten Zugang zu den vollständigen finalen Vergabeunterlagen und werden zur Abgabe eines Teilnahmeantrages (Interessensbestätigung) aufgefordert. Weitere/sonstige Unternehmen sind nicht zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Soweit noch keine Interessensbekundung als Bewerber-/Bietergemeinschaft in der 1. Phase erfolgt ist, kann eine Bewerber-/Bietergemeinschaft auch noch nach Aufforderung zur Interessensbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässig gebildet werden. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung beinhaltet alle notwendigen Informationen zur Erstellung
des Teilnahmeantrages. Die Abgabe der Interessenbestätigung/Teilnahmeantrags ist ausschließlich auf elektronischem Weg über die Ihnen dann mit Aufforderung zur Interessenbestätigung mitgeteilte eVergabe-Plattform zulässig. Die Abgabe der Interessenbestätigung/Teilnahmenantrags per Post, Fax oder E-Mail ist nichtzulässig. Nicht fristgerecht eingereichte Interessenbestätigungen/Teilnahmeanträge werden ausgeschlossen und im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
3. Phase: Angebots- und Verhandlungssphase
Nur diejenigen Bewerber, die den Teilnahmewettbewerb erfolgreich durchlaufen haben, werden zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes aufgefordert. Dieses erste Angebot ist dann Grundlage der weiteren Verhandlungen. Nach Abschluss der Verhandlungsphase wird den Bietern eine fortgeschriebene Fassung der Vergabeunterlagen einschließlich der finalen Fassung der Verträge übermittelt und sie werden auf dieser Basis zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes aufgefordert.
C) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation im Verfahren grundsätzlich elektronisch erfolgt. Die Auftraggeberin behält sich jedoch vor, im Einzelfall andere Kommunikationswege vorzugeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Ort: Köln
Land: Deutschland
Die Vergabeunterlagen, insbesondere die Verfahrens-/Bewerbungsbedingungen, die Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die interessierten Unternehmen auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen oder die den Interessenten/Bewerbern/Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Interessent/Bewerber/Bieter die Vergabestelle unverzüglich – spätestens jedoch mit der Abgabe des Teilnahmeantrages – schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Interessenten/Bewerbers/Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. § 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“