Unternehmenskommunikation und Design Referenznummer der Bekanntmachung: 10-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gkvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unternehmenskommunikation und Design
Gegenstand dieser Ausschreibung war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer gemäß § 21 VgV. Der Auftragnehmer erhält aus dem Rahmenvertrag Aufträge zur Unterstützung der gesamten strategischen und operativen Unternehmenskommunikation inklusive der in der Kommunikation enthaltenen Design- und Branding-Leistungen. Die Unternehmenskommunikation beinhaltet die Positionierung der Geschäftsführung und die Unterstützung sowie Gestaltung der internen und externen Kommunikation zu Kultur, Change- und Projektmanagementthemen.
In der Weiterentwicklung des Unternehmens und ihrer Unternehmenskommunikation muss auch der Außenauftritt weiterentwickelt und gemäß der kulturellen Transformation modernisiert werden. Die inhaltlich-konzeptionellen Aspekte der Transformation lassen sich nicht losgelöst von den design-gestalterischen Aspekten bearbeiten und überarbeiten. Dies geschieht auch perspektivisch mit Blick auf die Entwicklung der Unternehmenskommunikation.
Die Leistung beinhaltet die Werbe- und Kreativ-Dienstleistungen, welche zur Gestaltung von Medien inklusive der Weiterentwicklung und Betreuung der gkvi-Webseite sowie zur Konzeption von Kampagnen und Veranstaltungen erforderlich sind. Vergeben wird eine Komplett-Leistung beginnend bei einer Konzept- und Entwicklungsberatung bis hin zum fertig entwickelten oder designten Produkt.
Die Leistung wird hauptsächlich am Dienstsitz des Auftragnehmers erbracht (Ausnahme natürlich Filmarbeiten oä). Kommunikation per Telefon, Teams und E-Mail. Bei Bedarf werden vor Ort Termine vereinbart und durchgeführt.
Gegenstand dieser Ausschreibung war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer gemäß § 21 VgV. Der Auftragnehmer erhält aus dem Rahmenvertrag Aufträge zur Unterstützung der gesamten strategischen und operativen Unternehmenskommunikation inklusive der in der Kommunikation enthaltenen Design- und Branding-Leistungen. Die Unternehmenskommunikation beinhaltet die Positionierung der Geschäftsführung und die Unterstützung sowie Gestaltung der internen und externen Kommunikation zu Kultur, Change- und Projektmanagementthemen.
In der Weiterentwicklung des Unternehmens und ihrer Unternehmenskommunikation muss auch der Außenauftritt weiterentwickelt und gemäß der kulturellen Transformation modernisiert werden. Die inhaltlich-konzeptionellen Aspekte der Transformation lassen sich nicht losgelöst von den design-gestalterischen Aspekten bearbeiten und überarbeiten. Dies geschieht auch perspektivisch mit Blick auf die Entwicklung der Unternehmenskommunikation.
Die Leistung beinhaltet die Werbe- und Kreativ-Dienstleistungen, welche zur Gestaltung von Medien inklusive der Weiterentwicklung und Betreuung der gkvi-Webseite sowie zur Konzeption von Kampagnen und Veranstaltungen erforderlich sind. Vergeben wird eine Komplett-Leistung beginnend bei einer Konzept- und Entwicklungsberatung bis hin zum fertig entwickelten oder designten Produkt.
Vertragsverlängerung drei um weitere 12 Monate auf max. 48 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unternehmenskommunikation und Design
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40211
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMPRAJD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.