Studie zur Wirkung von Erasmus+ in Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen im Schulbereich Referenznummer der Bekanntmachung: VG-EVAL/2021-TS
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kmk-pad.org
Abschnitt II: Gegenstand
Studie zur Wirkung von Erasmus+ in Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen im Schulbereich
In Deutschland wie auch international liegen bisher nur wenige empirische Studien zu den Wirkungen von Erasmus+ in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen in Schulbereich (Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung) vor. Dem soll mit der hier avisierten Studie begegnet werden. In ihrem Mittelpunkt soll die Frage stehen, welche Auswirkungen Erasmus+ auf Schulen, andere Bildungseinrichtungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler hat. Ziel der ausgeschriebenen Studie ist es, die Wirkungen von Erasmus+ greifbar, nachvollziehbar und belegbar zu machen sowie die strukturelle Wirkkraft zu beleuchten. Zudem sollen mit der Studie Gelingensbedingungen identifiziert werden, um zukünftige Projekte effektiv und erfolgreich bei der Verbreitung unterstützen zu können. Schließlich soll mit der Studie ein Beitrag geleistet werden, um die Wirkungen von Erasmus+ in Deutschland im Schulbereich stärker sichtbar zu machen.
In Deutschland wie auch international liegen bisher nur wenige empirische Studien zu den Wirkungen von Erasmus+ in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen in Schulbereich (Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung) vor. Dem soll mit der hier avisierten Studie begegnet werden. In ihrem Mittelpunkt soll die Frage stehen, welche Auswirkungen Erasmus+ auf Schulen, andere Bildungseinrichtungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler hat. Ziel der ausgeschriebenen Studie ist es, die Wirkungen von Erasmus+ greifbar, nachvollziehbar und belegbar zu machen sowie die strukturelle Wirkkraft zu beleuchten. Zudem sollen mit der Studie Gelingensbedingungen identifiziert werden, um zukünftige Projekte effektiv und erfolgreich bei der Verbreitung unterstützen zu können. Schließlich soll mit der Studie ein Beitrag geleistet werden, um die Wirkungen von Erasmus+ in Deutschland im Schulbereich stärker sichtbar zu machen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Kommunikation findet ausschließlich über die Vergabeplattform statt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVXRA3U
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Fristauf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.