Notarztgestellung am Standort Eitorf
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEA2C
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegburg
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53721
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rhein-sieg-kreis.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.rhein-sieg-kreis.de/cms100/buergerservice/aktuelles/beschaffungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Notarztgestellung am Standort Eitorf
Für den Standort Eitorf ist täglich in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (24 Stunden) die Funktion einer Notärztin/eines Notarztes im Rettungsdienst zur jederzeitigen Alarmierung durch die Feuer- und Rettungsleitstelle des Rhein-Sieg-Kreises sicherzustellen.
Nortarztstandort Eitorf, Forster Str. 27, 53783 Eitorf
Für den Standort Eitorf ist täglich in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (24 Stunden) die Funktion einer Notärztin/eines Notarztes im Rettungsdienst zur jederzeitigen Alarmierung durch die Feuer- und Rettungsleitstelle des Rhein-Sieg-Kreises sicherzustellen. Der Auftragnehmer bildet zu diesem Zweck einen Notarztpool aller von ihm gestellten am Notarztdienst teilnehmenden Ärzte.
Auf Grundlage des RettG NRW umfassen die Aufgaben des Notarztes insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten:
• die Durchführung unmittelbar lebensrettender medizinischer Maßnahmen am Notfallort
• die Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten
• die Linderung von Schmerzen
• die Begleitung, Überwachung und Behandlung des Patienten beim Transport in ein geeignetes Krankenhaus unter Vermeidung weiterer Schäden
• die Entscheidung über den Abbruch der Hilfsmaßnahmen
• die Feststellung des Todes
• die Erstellung einer sorgfältigen und lesbaren Dokumentation nach Vorgabe des Kreises, Unterstützung des Qualitätsmanagements
• die Durchführung von arztbegleiteten Sekundärtransporten, sofern sie nicht in die Zuständigkeit anderer Ärzte fallen
• die Wahrnehmung der medizinischen Entscheidungsfunktion in besonders gelagerten Fällen
• die Durchführung von Einsatznachbesprechungen
• das Ausstellen von Todesbescheinigungen in den vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises (ÄLRD) festgelegten Fällen.
Insbesondere folgende Kenntnisse sind grundlegend:
• Kenntnisse bezüglich der rettungsdienstlich relevanten Strukturen des Kreises sowie strukturelle Kenntnisse über die Aufnahme- / Behandlungsmöglichkeiten der Krankenhäuser im Rhein-Sieg-Kreis sowie der angrenzenden Gebietskörperschaften
• Kenntnis der (relevanten) aktuellen Leitlinien, der gültigen Verfahrensanweisungen und Informationen sowie Algorithmen des Rettungsdienstes im Rhein-Sieg-Kreis
• Kenntnisse über die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr und deren Einsatzaufgaben sowie deren technischen Möglichkeiten
• Kenntnisse der Aufgaben des „ersteintreffenden Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF)" bei einem Massenanfall von Verletzten/Erkrankten (MANV)
• Kenntnisse im Ausfüllen von amtlichen Dokumenten (§ 14 PsychKG NW, Todesbescheinigung NRW)
• Kenntnis der Rettungsnmittelbestückung (insb. medikamentöse Ausstattung), Beteiligung an der täglichen Überprüfung der Beladung und Bestückung des NEF
• Kenntnisse über die Aufgaben der integrierten Feuer- und Rettungsleitstelle.
Die eingesetzten Notärzte müssen gemäß § 4 Abs. 3 RettG NRW über den Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst" oder Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin" einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen.
Fachvorgesetzter und direkter Ansprechpartner in Angelegenheiten des Notarztdienstes für die Notärzte ist der "Ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)" des Rhein-Sieg-Kreises.
Während seiner Einsatzbereitschaft hat sich der Notarzt einsatzbereit auf der für das Notarzteinsatzfahrzeug zuständigen Rettungswache aufzuhalten. Der eingeteilte Notarzt muss jederzeit einsatzbereit sein und nach der Alarmierung unverzüglich ausrücken. Die ständige Erreichbarkeit für die Feuer- und Rettungsleitstelle des Kreises ist sicherzustellen (Mitführung Digitaler Funkmeldeempfänger — DME).
Die Notärzte sind verpflichtet, die rettungsdienstlichen Dokumentationen sorgfältig und vollständig nach Maßgabe des Kreises zu erstellen und zu archivieren.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm gestellten Notärzte an den vom Träger des Rettungsdienstes angebotenen notfallmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen (§ 5 Abs. 4 RettG NRW) teilnehmen. Für den Standort ist durch den Aufragnehmer ein Ärztlicher Verantwortlicher sowie eine Vertretung zu benennen, der u. a. die Sach- und Fachaufsicht über die eingesetzten Notärzte wahrnimmt, als Ansprechpartner für den Auftraggeber und für die Beachtung des BtMG bzw. der BtMVV zuständig ist.
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Wird nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Vereinbarung um jeweils ein Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die zur Besetzung des NEF eingesetzten Notärzte/-innen müssen zumindest langfristig über einschlägige Erfahrungen, d.h. den regelmäßigen Einsatz in der öffentlichen Notfallrettung im Rhein-Sieg-Kreis verfügen. Nur dies gewährleistet die dauerhafte ordnungsgemäße Leistungserbringung. Im Notfall bedarf es einer reibungslosen Zusammenarbeit mit allen am Einsatz Beteiligten, d.h. insbesondere dem nichtärztlichen Personal des NEF, der Leitstelle, der aufnehmenden Klinik. Der ständige Einsatz von Notärzten/-innen, die weder mit dem Rettungsdienstbereich noch mit den anderen Beteiligten vertraut sind, würde das hohe Qualitätsniveau der notärztlichen Versorgung erheblich gefährden und damit letztlich auch das Wohl der Patienten.
Das notwendige Maß an Erfahrung sowie die Möglichkeit Erfahrungen durch eine regelmäßige Einsatzpraxis hinzuzugewinnen, gewährleisten nach Einschätzung des Rhein-Sieg-Kreises v.a. Notärzte/-innen, die in Kliniken tätig sind, die zugleich an deren Aus- und Fortbildung mitwirken und so auf eine Bindung des Personals und des hiermit verknüpften Qualitätsniveaus vor Ort hinwirken. Nur die Verantwortlichkeit einer Klinik für die Notarztgestellung gewährleistet daher aus Sicht des Auftraggebers einen regelmäßigen Einsatz derselben Personen und damit einhergehend die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung über die gesamte Laufzeit notwendige Routine in der Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern sowie dem Träger des Rettungsdienstes.
Die Einsatzfähigkeit des Notarzteinsatzfahrzeuges Eitorf setzt zwangsläufig eine gewisse räumliche oder regionale Nähe zum Standort Eitorf voraus: Nur eine für die Notarztgestellung verantwortliche Klinik in regionaler Nähe kann die jederzeitige Einsatzfähigkeit des am Standort in Eitorf zu besetzenden NEF auch bei ungeplanten Ausfällen (z. B. Krankheit) jederzeit sicherstellen. Bei ungeplanten Ausfällen stünde der Klinik ein Mitarbeiterpool zur Verfügung, um das NEF schnellstmöglich wieder mit einem/einer erfahrenen Notarzt/-ärztin zu besetzen, der/die im besten Fall sogar schon im Notarztdienst des Rhein-Sieg-Kreises eingesetzt war und damit über die gewünschte einschlägige Erfahrung verfügt. Die jederzeitige Einsatzfähigkeit ist unverzichtbar, um der Sicherstellungspflicht nachzukommen.
Eine Alternative zu diesen Leistungsanforderungen (Auf- bzw. Ausbau von Erfahrung und jederzeitige Einsatzfähigkeit), etwa durch den Einsatz freiberuflicher Notärzte/-innen, kommt demgegenüber aufgrund mehrerer Gründe nicht in Betracht. Das Beschaffungsziel würde nicht erfüllt. Bei einem Einsatz freiberuflicher Notärzte/-innen wäre insbesondere eine erhebliche Fluktuation zu befürchten. Die Notärzte/-innen könnten in der Folge gerade keine einschlägigen Erfahrungen durch den regelmäßigen Einsatz in der öffentlichen Notfallrettung im Rhein-Sieg-Kreis erwerben, ausbauen oder etablieren. Außerdem wäre die Ausfallsicherheit nicht gewährleistet, da z.B. in einem Krankheitsfall kein sicherer, jederzeitiger Rückgriff auf einen verfügbaren Ersatz möglich ist.
Im vorliegenden Fall kommt in der Region Bonn/Rhein-Sieg mit Blick auf die dargestellten alternativlosen Leistungsanforderungen lediglich das Universitätsklinikum Bonn für die Gestellung der Notärzte in Betracht. Alle anderen Akut-Krankenhäuser im Rhein-Sieg-Kreis sind mangels zur Verfügung stehender Kapazitäten ab dem 1.1.2022 bereits an anderen Notarztstandorten des Rhein-Sieg-Kreises am Notartdienst beteiligt und ausgelastet.
Das Universitätsklinikum Bonn (i.e.S. Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin) verfügt im Unterschied zu den anderen Krankenhäusern über einen sehr großen Pool festangestellter Mitarbeiter/-innen (i.e.S. Notärzte/-innen) und kann somit jederzeit die geforderte Ausfallsicherheit gewährleisten sowie die einschlägigen Erfahrungen in der notärztlichen Versorgung am Standort Eitorf ausbauen und vertiefen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handellt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-Ante Transparentbekanntmachung. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsabschluss soll frühestens nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter Ziffer V.2.1 wurde das Datum dieser Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Das Verfahren für Verstöße gegen das Vergaberecht richtet sich im vorliegenden Fall nach den Vorschriften desGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter bzw. einem Bewerber ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von diesem mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag zulässig.
Im Falle eines Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gelten die Regelungen zu § 160 Abs. 3 GWB nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Bekanntmachung und der Regelung nach § 135 Abs. 3 GWB, nach dem die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB dann nicht eintritt, wenn:
— der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
— der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und
— der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde,
müsste ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens somit innerhalb der genannten Frist von 10 Kalendertagen gestellt sein.