Unified Contact Software Referenznummer der Bekanntmachung: 030-2019-005ep
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hagen
NUTS-Code: DEA53 Hagen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 58097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fernuni-hagen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unified Contact Software
FernUniversität in Hagen Universitätsstraße 47 58097 Hagen
Die FernUniversität in Hagen führt eine Software ein, die die eingesetzten Kommunikationskanäle bündelt und gezielt verteilt. Neben Telefonie und E-Mail wird mit der Software zusätzlich der Text- und Videochat eingeführt.
Neben der Installation der Software und Anpassung an die vorhandene IT-Infrastruktur wurde sowohl die Softwarepflege als auch der Support und sonstige Leistungen wie die Schulung der Mitarbeiter beauftragt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Unified Contact Software
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYHTY1NB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Siehe § 160 (3) GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
FernUniversität in Hagen Universitätsstraße 47 58097 Hagen
Die FernUniversität in Hagen führt eine Software ein, die die eingesetzten Kommunikationskanäle bündelt und gezielt verteilt. Neben Telefonie und E-Mail wird mit der Software zusätzlich der Text- und Videochat eingeführt.
Neben der Installation der Software und Anpassung an die vorhandene IT-Infrastruktur wurde sowohl die Softwarepflege als auch der Support und sonstige Leistungen wie die Schulung der Mitarbeiter beauftragt.
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Land: Deutschland
Im Rahmen der zusätzlichen Leistung soll die Software für den parallelen Betrieb im Homeoffice optimiert werden.
Die zugrunde liegende UC-Software wurde durch den aktuellen Anbieter nach individuellen Bedürfnissen der FernUniversität in Hagen customized. Es wurden erhebliche Anpassungen vorgenommen. Über die Projektlaufzeit hat der Anbieter die Arbeitsweise und Rahmenbedingungen kennengelernt und so entfällt für ihn der Bedarf, Anlaufkosten für den erweiterten Auftragsumfang mit zu berücksichtigen. Zudem sind erhebliche Aufwände für die Installation und Implementierung des Systems entstanden.
Der entstehende kapazitäre Aufwand, einen anderen Anbieter in die Themen Softwareeinführung und -anpassung der letzten 2 Jahre, technische Implementierung und Besonderheiten zu unseren individuellen Bedürfnissen einzuführen, wäre enorm. Auch würden der FernUniversität in Hagen, Kosten vom aktuellen Dienstleister in Rechnung gestellt werden, da dieser dabei in Bezug auf die technischen Details mitwirken müsste. Zudem würde die Steuerung zweier Dienstleister deutlich aufwendiger werden als das bisher der Fall ist. Durch die Auftragsvergabe an den bisherigen Dienstleister entstehen beachtliche kostensparende Synergieeffekte, sowohl in Bezug auf die Durchführung der Dienstleistung als auch in Bezug auf die Überwachung durch die FernUniversität in Hagen.
Des Weiteren ergeben sich durch dieses Vorgehen Vorteile eines einheitlichen Anspruchsgegners für Gewährleistungsansprüche