Pflege und Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware des ZStV-Verfahrens Referenznummer der Bekanntmachung: 2020 0000 0269
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesjustizamt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pflege und Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware des ZStV-Verfahrens
Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, die Leistungen der Pflege und Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware des ZStV-Verfahrens in einem nicht offenen Verfahren zu vergeben.
Die Vertragslaufzeit des neu zu vergebenen Auftrags beginnt am 01.05.2022 und beträgt maximal 4 Jahre. Der AG kann die zu schließenden Verträge nach drei Jahren durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer (AN) spätestens drei Monate vor Vertragsende um weitere 12 Monate, bis einschließlich 30.04.2026, verlängern.
Optionale Leistungen:
Der AG benötigt zusätzlich Weiterentwicklungsleistungen der Verfahrenssoftware sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verfahrensbetrieb der Verfahrenssoftware. Diese Leistungen sind dem AG anzubieten. Es handelt sich hierbei um optionale Leistungen. Ein Anspruch auf Leistungserbringung und Abnahme besteht nicht.
Bestandteile dieser Ausschreibung sind die Pflege der Verfahrenssoftware des ZStV-Verfahrens, die Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware (optional) sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verfahrensbetrieb des ZStV-Verfahrens (optional).
Einzelheiten können Nr. 1.3 und Nr. 1.4 der Teilnahmebedingungen entnommen werden.
um 12 Monate
siehe Nr. 5 Teilnahmebedingungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Rügen der Bewerber, in welchen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind ausnahmslos schriftlich an folgende Adresse zu richten:
Bundesamt für Justiz
IT-Vergabestelle
Sachgebiet V 11
Hausanschrift: Adenauerallee 99-103 53113 Bonn, Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, wird mit Eingang des entsprechenden Antwortschreibens der Vergabestelle eine Frist von 15 Kalendertagen in Gang gesetzt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB), innerhalb derer der Bewerber einen etwaigen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einreichen kann.