Bodenmanagement für die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evl-gmbh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bodenmanagement für die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG
Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die fachgerechte und gesetzeskonforme Annahme, Lagerung, Beprobung, Verwertung und Beseitigung von jährlich 30.000 Tonnen Bodenaushubmaterial und 5.000 Tonnen bituminösem Straßenaufbruch (unverbindlich geschätzte Abnahmemengen) für die Energieversorgung Leverkusen GmbH und & Co. KG mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren. Die Annahmestelle für das Bodenaushubmaterial muss im Gebiet der Stadt Leverkusen liegen.
Leverkusen
Beschaffungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen über die fachgerechte und gesetzeskonforme Annahme, Lagerung, Beprobung, Verwertung und Beseitigung von Bodenaushubmaterial (Verwertung/Beseitigung Boden Z 0, Z 1.1, Z 1.2, Z 2, DK 0, DK 1, DK 2, DK 3) und bituminösem Straßenaufbruch (jeweils einschließlich Annahme, Ein- und Auswiegen mittels geeichter Waage, Dokumentation der Wiegeergebnisse, Separation von Z 0 Boden, Ab- und Verladen mittels Ladegeräte, Gestellung Container für Nassanlieferung, Lagerung auf flüssigkeitsdichtem Boden gegen Witterungseinflüsse geschützt, Entnahme von Bodenproben nach PN 98, Bodenanalyse durch akkreditiertes Labor) für die Energieversorgung Leverkusen GmbH und & Co. KG mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren.
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung. Die Annahme, Lagerung, Beprobung, Verwertung und Beseitigung von Bodenaushubmaterial und bituminösem Straßenaufbruch müssen ab dem 29. Juni 2022 sichergestellt sein.
Die Annahmestelle für das Bodenaushubmaterial muss im Gebiet der Stadt Leverkusen liegen. Dies begründet sich erstens damit, dass die das Material anliefernden Tiefbauunternehmer auch bisher ausschließlich Anlieferstellen im Gebiet der Stadt Leverkusen anfahren und nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres (insbesondere erhebliche Zusatzkosten) dazu verpflichtet werden können, weiter entfernte Annahmestellen anzufahren. Zweitens ist Beschränkung der Annahmestellen auf das Gebiet der Stadt Leverkusen im Hinblick auf die damit verbundene Möglichkeit der Reduktion von Transportemissionen unter ökologischen Gesichtspunkten geboten.
Die Auftraggeberin sagt die folgenden Mindestabnahmemengen pro Jahr aus der Rahmenvereinbarung verbindlich zu:
- 10.000 Tonnen Bodenaushubmaterial
- 2.000 Tonnen bituminöser Straßenaufbruch
Im Weiteren begründet die Rahmenvereinbarung keinen Anspruch der Auftragnehmerin auf Abruf einer bestimmten Jahresmenge.
Für die Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung gelten die folgenden, unverbindlich geschätzten Abnahmemengen pro Jahr:
- 30.000 Tonnen Bodenaushubmaterial
- 5.000 Tonnen bituminöser Straßenaufbruch
Für die Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung gelten die folgenden, verbindlich angegebenen Höchstabnahmegrenzen für die maximale Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung von 48 Monaten:
- 200.000 Tonnen Bodenaushubmaterial
- 40.000 Tonnen bituminöser Straßenaufbruch
Es ist mit Schadstoffbelastungen und Bandbreiten zu rechnen, wie diese in innerstädtischen Böden und Auffüllungsböden üblicherweise vorkommen. Hinweise auf aktuelle, konkrete Schadenereignisse der betroffenen Böden liegen derzeit nicht vor, können sich aber jeder Zeit während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Versorgungsgebiet ausgewiesene Altlastengebiete befinden.
Die Beförderung von Bodenaushubmaterial und bituminösem Straßenaufbruch zur Anlieferstelle ist nicht Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung.
Die Rahmenvereinbarung hat ab dem 29. Juni 2022 eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, soweit sie nicht drei Monate vor Ablauf von der Energieversorgung Leverkusen GmbH und & Co. KG schriftlich gekündigt wird, höchstens aber auf vier Jahre. Nach Ablauf dieser Höchstlaufzeit endet die Rahmenvereinbarung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt, soweit vor dem Ablauf der Höchstlaufzeit die vorgesehenen verbindlichen Höchstabnahmegrenzen erreicht werden. § 625 BGB findet keine Anwendung.
Die Rahmenvereinbarung ist nicht in Lose aufgeteilt. Eine Losaufteilung der Gesamtmenge würde keine Grundlage für eine wirtschaftliche Kalkulation zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlieferstelle im Gebiet der Stadt Leverkusen bilden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bieter bzw. Mitglieder von Bietergemeinschaften müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 6 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Erklärung über den Umsatz in dem nachfolgend spezifizierten Tätigkeitsbereich des Auftrags (Annahme, Lagerung, Beprobung, Verwertung und Beseitigung von Bodenaushubmaterial bzw. bituminösem Straßenaufbruch) für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Die Erklärung muss im Rahmen des Vordrucks 03: Eigenerklärung zur Eignung erfolgen. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Der Umsatz des Bieters in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags muss in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils pro Geschäftsjahr mindestens 1,2 Mio. EUR betragen haben.
(1.) Nachweis von geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (nachfolgend: Referenzzeitraum). Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger / Referenzkunden (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind insoweit nicht zulässig. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Empfänger / Referenzkunden zu überprüfen.
Der Nachweis der Referenzen hat durch jeden Bieter bzw. jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft auf dem Vordruck 03 und bei weitergehendem Erläuterungsbedarf auf Anlagen zu diesem Vordruck erfolgen. Soweit ein Bieter mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
(2.) Soweit der Bieter selbst Leistungen im Bereich der Annahme, Lagerung, Beprobung, Verwertung und Beseitigung von Bodenaushubmaterial bzw. bituminösem Straßenaufbruch erbringt, muss er eine auf ihn lautende, gültige Bestätigung über die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrW/AbfG in Verbindung mit §§ 24 f. EfbV oder nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, vergleichbar, vorzulegen. Der Nachweis der Vergleichbarkeit obliegt dem Bieter. (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.04.2017 - Verg 2/17). Der Nachweis kann per Scan der Originalurkunde erfolgen.
Zu (1.) Es ist mindestens eine geeignete Referenz nachzuweisen. Eine Referenz ist geeignet, wenn sie die folgenden Mindestbedingungen erfüllt, die jeweils anhand aussagekräftiger Referenzerläuterung nachgewiesen sein müssen:
- Annahme, Lagerung, Beprobung, Verwertung und Beseitigung von Bodenaushubmaterial bzw. bituminösem Straßenaufbruch
- mit einer Mindestmenge von 20.000 Tonnen
- im angegebenen Referenzzeitraum
(1.) Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
(2.) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Nachunternehmer niedergelassen ist, entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen. Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 6 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein.
(3.) Für jeden Nachunternehmer, der in Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages Leistungen im Bereich der Annahme, Lagerung, Beprobung, Verwertung und Beseitigung von Bodenaushubmaterial bzw. bituminösem Straßenaufbruch erbringt, ist (ebenfalls) eine gültige Bestätigung über die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrW/AbfG in Verbindung mit §§ 24 f. EfbV oder nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, vergleichbar, vorzulegen. Der Nachweis der Vergleichbarkeit obliegt dem Bieter. Der Nachweis kann per Scan der Originalurkunde erfolgen. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
(4.) Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a von Ausschlussgründen. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Mit jedem Angebot zwingend vorzulegende Unterlagen
Vordruck 01 Angebotsvordruck
Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung*
Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen*
Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG*
Vordruck 06 Verantwortlicher Ansprechpartner*
Vordruck 07 Preisblatt
Nachweis der erlaubten Berufsausübung*/***
Handelsregisterauszug*
Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrW/AbfG in Verbindung mit §§ 24 f. EfbV oder vergleichbar****
Konzepte
2. Nur vorzulegen, soweit für das Angebot relevant
Vordruck 02 Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung
Vordruck 05 Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe
Vordruck 05a Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher**
Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für Nachunternehmer**
Vordruck 04a Eigenerklärung § 19 Abs. 3 MiLoG des Nachunternehmers**
Nachweis der erlaubten Berufsausübung des Nachunternehmers **/***
Handelsregisterauszug des Nachunternehmers**
Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrW/AbfG in Verbindung mit §§ 24 f. EfbV oder vergleichbar****
* Bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied.
** Bei mehreren Nachunternehmern vorzulegen für jeden Nachunternehmer.
*** Nur, soweit in dem Mitgliedstaat des Bieters für die ausgeschriebenen Leistungen vorgesehen.
**** Nur, soweit der Bieter / ein Mitglied der Bietergemeinschaft / ein Nachunternehmer Leistungen im Bereich der Annahme, Lagerung, Beprobung, Verwertung und Beseitigung von Bodenaushubmaterial bzw. bituminösem Straßenaufbruch erbringt.
Bekanntmachungs-ID: CXPTYRMDH6J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.