Projekt 480: Integration von Post-Quanten Kryptografie in den E-Mail Client Thunderbird (Kurzbezeichnung: PQC@Thunderbird) Referenznummer der Bekanntmachung: P 480
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 480: Integration von Post-Quanten Kryptografie in den E-Mail Client Thunderbird (Kurzbezeichnung: [gelöscht])
Das Projekt realisiert eine quantencomputerresistente Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit verschlüsselten und digital signierten E-Mails.
Hierfür wird die Public-Key-Kryptografie der OpenPGP-Bestandteile des E-Mail-Clients Thunderbird um die Verschlüsselungs- und Signaturverfahren CRYSTALS-Kyber.CCAKEM und CRYSTALS-Dilithium aus der Post-Quanten-Kryptografie erweitert.
Ein entsprechendes kryptografisches Design gemäß der Handlungsempfehlungen des BSI "Migration zu Post-Quanten-Kryptografie" (siehe www.bsi.bund.de/PQ-Migration), insbesondere bezüglich Kryptoagilität und dem Einsatz hybrider Lösungen, ist zu berücksichtigen. Die Implementierungstätigkeiten werden dabei von den entsprechenden Standardisierungsaktivitäten begleitet.
Details sind der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage) zu entnehmen.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4
Arbeitspaket 4.2 (OPTIONAL): CRYSTALS-* in Botan ist eine optionale Leistung. Diese muss vom Bieter angeboten werden, der Auftraggeber verzichtet jedoch ggf. generell auf deren Beauftragung. Insofern die Botan-Kryptobibliothek bis zum Ende des Arbeitspaket 2: Design und Feinkonzept nicht anderweitig um die in Abschnitt 1.3 genannten kryptografischen Verfahren erweitert wurde (z.B. im Rahmen von KBLS24) und diese Erweiterungen zur Verfügung stehen, so wird das Arbeitspaket 4.2 (OPTIONAL): CRYSTALS-* in Botan zu Beginn von Arbeitspaket 4: Implementierung schriftlich beauftragt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 480: Integration von Post-Quanten Kryptografie in den E-Mail Client Thunderbird (Kurzbezeichnung: [gelöscht])
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.