IBM-ESSO-Vertrag

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bochum
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44799
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbs.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

IBM-ESSO-Vertrag

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die DRV KBS beabsichtigt als öffentlicher Auftraggeber die Vergabe eines Auftrags an IBM. Gegenstand des Auftrags ist der Abschluss des sog. ESSO-Vertrags (Enterprise Software and Services Option). Es handelt sich um einen Rahmenvertrag über Softwarelizenzen sowie Serviceleistungen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA51 Bochum, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Bochum

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die DRV KBS beabsichtigt als öffentlicher Auftraggeber die Vergabe eines Auftrags an IBM. Gegenstand des Auftrags ist der Abschluss des sog. ESSO-Vertrags (Enterprise Software and Services Option). Es handelt sich um einen Rahmenvertrag über Softwarelizenzen sowie Serviceleistungen. Aus dem Vertrag können folgende Bestandteile bezogen werden:

- System z MLC-Programme (Monthly License Charge)

- System z OTC-Programme (One Time Charge)

- IBM International PA (Passport Advantage) Programme

- Serviceleistungen im Zusammenhang mit IBM-Produkten

- Deployment Support

Der ESSO-Vertrag bietet folgende Leistungen:

- Nutzung der von der DRV KBS ausgeschriebenen IBM Softwareprodukte (z MLC, z OTC, PA) bis Ende des Jahres 2025. Möglichkeit der Lizenzerweiterung der hinterlegten Miet‐/Kauflizenzen zu den dort hinterlegten Konditionen bzw. Möglichkeit der Anpassung von Miet-/Kauflizenzen für IBM Standardsoftware aus dem Vertrag,

- Möglichkeit zur Anhebung von Softwareprodukten auf aktuellere Versionsstände während der gesamten Vertragslaufzeit,

- Subscription & Support (S&S) bzw. Wartung für Softwarepflege für Miet‐ und Kauflizenzen. Unter Subscription & Support wird sowohl die Bereitstellung der neuesten Softwareversionen (Subscription) als auch die Softwarepflege inkl. technischer Unterstützung (Support) verstanden. Der Begriff Support umfasst darüber hinaus die Berechtigung des Kunden bei dem Auftreten eines Fehlers jederzeit (24x7) auf verschiedene technische Unterstützungsleistungen des Herstellers zuzugreifen. Diese Unterstützungsleistungen umfassen u.a. telefonische Unterstützung, eine unbegrenzte Anzahl von Störungsmeldungen, Zugriff auf die Software Support Internetseite des Herstellers mit der Möglichkeit, Störungsmeldungen aufzugeben und zu verfolgen sowie Zugriff auf die Software Support Guides der Fa. IBM.

- Im Rahmen von Serviceleistungen und Deployment Support sind weitere individuelle Unterstützungsleistungen für die Stabilisierung/Optimierung eingesetzter Produkte bzw. der Einführung von neuen Produktversionen berücksichtigt.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Das in Ziffer V.2.1) genannte Datum ist dem Formular geschuldet und meint den Tag der internen Entscheidung über den Abschluss des Vertrages durch die KBS. Nicht gemeint ist der tatsächliche Abschluss des Vertrages.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Der vorliegende Auftrag kann gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b), c) direkt an IBM vergeben werden.

Die für den Betrieb des Großrechners benötigte Mietsoftware (MLC) und Kaufsoftware (OTC) kann ausschließlich über die IBM direkt bezogen werden, da es sich bei dem Großrechner um ein Produkt von IBM handelt und nur der Hardware-Hersteller angesichts der bestehenden Schutzrechte und des technischen Know-How‘s sowie der erforderlichen Schnittstellen Software zum Betrieb anbieten kann.

Auch die PA-Software kann ausschließlich durch IBM bezogen werden, da entsprechende Sondernutzungsrechte für RZ Betrieb der KBS erforderlich sind.

Die DRV KBS ist durch die KRITIS-Anforderungen dazu verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität zu treffen. Ein sicherer Betrieb nach Maßgabe des BSI ist lediglich möglich, indem die gesamte OTC-Software über einen zentralen Verantwortlichen bezogen wird. Die DRV KBS ist durch die KRITIS Anforderungen dazu verpflichtet, eine K-Fall-Absicherung vorzuhalten. Damit die vorhandenen Softwarelizenzen in einem K-Fall an einem anderen Standort genutzt werden dürfen, muss ein entsprechendes Sonderrecht im Softwarevertrag hinterlegt werden, welches ausschließlich über die Fa. IBM bezogen werden kann.

Aufgrund der geplanten Migration in das gemeinsame Rechenzentrum der DRV-Träger und die durch die KRITIS Anforderungen erforderliche K-Fall Absicherung kann auch die PA- Software nur über die Fa. IBM bezogen werden. Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat beschlossen, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung verpflichtet sind, alle Komponenten des Infrastruktur-Betriebs von rvSystem bis zum 1. Januar 2024 in das Gemeinsame Rechenzentrum zu überführen. Dies hat zur Folge, dass die Möglichkeit bestehen muss, die rvSystem Lizenzen der DRV KBS bis Anfang 2024 in das RZ-DRV zu überführen überführt werden müssen. Für die DRV KBS ist es demzufolge essentiell, dass die Lizenzen an das RZ-DRV übertragen werden können. Das hierfür erforderliche Sondernutzungsrecht für IBM Software-Produkte kann nur von IBM erworben werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Lizenzen – inkl. Wartung – direkt bei IBM beauftragt werden.

Auch Dienstleistungen zur Anpassung der Softwareprodukte können lediglich direkt bei der Fa. IBM beauftragt werden, da z.B. keine andere Firma Zugriff auf das IBM Labor und den Quellcode hat. Die Einbindung anderer Unternehmen scheitert in diesen Fällen daher an den bestehenden Schutzrechten und technischen Zwängen. Zusätzliche Dienstleistungen für das Rechenzentrum, die auch von anderen Unternehmen erbracht werden können, werden über bestehende Rahmenverträge bezogen, die vorher in einem formalen Vergabeverfahren durch die KBS bzw. das Kaufhaus des Bundes ausgeschrieben wurden.

Mit dem Vertrag erhält der Auftraggeber ein besonderes Maß an Planungssicherheit, da alle Produkte einen vertraglich vorgegebenen einheitlichen Start und Endtermin erhalten (das gilt auch für kurzfristig zusätzlich benötigte Lizenzen). So kann ein nicht nur technischer, sondern auch zeitlicher Gleichlauf unterschiedlicher Leistungen gewährleistet werden, der die Produktivität und Ausfallsicherheit des Gesamtsystems steigert. Durch einen einheitlichen Support werden mögliche Risiken von Fehlfunktionen und Ausfällen vermieden. Die Funktionalität und Kompatibilität einzelner Komponenten und Schnittstellen zueinander bleibt gewährleistet. Nur über den ESSO-Vertrag können Lizenzen erworben werden, die im Falle einer Migration des Rechenzentrums einen zügigen und fehlerfreien „Umzug“ der Lizenzen zum neuen Standort ermöglichen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:

IBM-ESSO-Vertrag

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
12/11/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ehningen
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 71139
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Das in Ziffer V.2.1) genannte Datum ist dem Formular geschuldet und meint den Tag der internen Entscheidung über den Abschluss des Vertrages durch die KBS. Nicht gemeint ist der tatsächliche Abschluss des Vertrages

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, weist die Vergabestelle bezüglich der Einlegung von Rechtsbehelfen wie folgt hin: Es gelten die Regelungen von § 134, § 135 und § 160 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Etwaige Verfahrensrügen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.

Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter sowie die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB bzgl. der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.

Ein Antrag auf Nachprüfung ist danach insbesondere unzulässig, soweit erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt werden oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der KBS, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
12/11/2021

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